Text
Regierungsvorlage 10/2014
Kundmachung
des Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über
den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werdenKundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarunggemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen überden Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
§ 1Paragraph eins,
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 19. November 2014 genehmigt.Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989,, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 19. November 2014 genehmigt.
§ 2Paragraph 2,
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Anlage
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über
den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werdenVereinbarunggemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen überden Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Dem Art. 4 Abs. 2 wird angefügt:Dem Artikel 4, Absatz 2, wird angefügt:
„Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Millionen Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.“
In Art. 4 Abs. 5 wird die Wendung „2014/2015“ durch die Wendung „2018/2019“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz 5, wird die Wendung „2014/2015“ durch die Wendung „2018/2019“ ersetzt.
Artikel 2
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In Art. 4 Abs. 1 wird der Betrag „78.534.000,00 Euro“ durch den Betrag „28.292.508,74 Euro“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz eins, wird der Betrag „78.534.000,00 Euro“ durch den Betrag „28.292.508,74 Euro“ ersetzt.
In Art. 4 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 4, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2014
Gesamtsumme Davon auch für Infrastruktur
in Euro in Euro
(höchstens) (höchstens)
Burgenland 769.526,66 € 769.526,66 €
Kärnten - -
Niederösterreich 5.354.049,06 € 5.354.049,06 €
Oberösterreich 3.452.882,82 € 3.452.882,82 €
Salzburg 2.617.339,49 € 2.617.339,49 €
Steiermark 2.955.475,17 € 2.955.475,17 €
Tirol 2.032.969,64 € 2.032.969,64 €
Vorarlberg 900.980,61 € 900.980,61 €
Wien 10.209.285,29 € 10.209.285,29 €
Österreich 28.292.508,74 € 28.292.508,74 €“
In Art. 5 Abs. 1 wird der Betrag „375.402.000,00 Euro“ durch den Betrag „425.643.491,26 Euro“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird der Betrag „375.402.000,00 Euro“ durch den Betrag „425.643.491,26 Euro“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2017 der Betrag „88.678.000,00 €“ durch den Betrag „113.798.745,60 €“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2017 der Betrag „88.678.000,00 €“ durch den Betrag „113.798.745,60 €“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2018 der Betrag „78.333.000,01 €“ durch den Betrag „103.453.745,67 €“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2018 der Betrag „78.333.000,01 €“ durch den Betrag „103.453.745,67 €“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2015
Gesamtsumme Davon auch für
in Euro Infrastruktur
(höchstens) in Euro
(höchstens)
Burgenland 3.712.179,60 € 2.743.748,84 €
Kärnten 7.308.628,49 € 6.923.600,89 €
Niederösterreich 21.026.632,33 € 14.545.945,44 €
Oberösterreich 14.337.218,53 € 14.009.406,35 €
Salzburg 6.918.750,92 € 3.930.694,09 €
Steiermark 15.352.158,75 € 11.991.271,47 €
Tirol 9.220.345,80 € 6.693.336,33 €
Vorarlberg 3.929.825,44 € 3.655.552,51 €
Wien 27.562.260,14 € 10.721.835,71 €
Österreich 109.368.000,00 € 75.215.391,63 €“
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2017
Gesamtsumme Davon auch für
in Euro Infrastruktur
(höchstens) in Euro
(höchstens)
Burgenland 3.957.958,65 € 1.354.462,89 €
Kärnten 8.561.666,51 € 2.669.236,18 €
Niederösterreich 21.921.143,80 € 7.671.986,92 €
Oberösterreich 21.915.356,50 € 6.732.185,90 €
Salzburg 6.785.284,48 € 2.524.444,51 €
Steiermark 17.218.175,89 € 5.762.376,25 €
Tirol 9.770.007,97 € 3.364.227,39 €
Vorarlberg 5.624.126,45 € 1.756.666,40 €
Wien 18.045.025,35 € 8.069.513,55 €
Österreich 113.798.745,60 € 39.905.099,99 €“
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle ersetzt:
„2018
Gesamtsumme Davon auch für
in Euro Infrastruktur
(höchstens) in Euro
(höchstens)
Burgenland 3.606.827,63 € 1.479.798,41 €
Kärnten 7.869.693,60 € 3.677.963,17 €
Niederösterreich 19.932.257,55 € 7.884.278,69 €
Oberösterreich 20.170.104,32 € 9.597.975,58 €
Salzburg 6.130.847,38 € 2.166.495,72 €
Steiermark 15.724.337,21 € 6.675.183,71 €
Tirol 8.897.865,51 € 3.614.730,79 €
Vorarlberg 5.168.728,18 € 2.410.084,32 €
Wien 15.953.084,29 € 3.280.835,28 €
Österreich 103.453.745,67 € 40.787.345,67 €“
Artikel 3
(1)Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 14. November 2014 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 14. November 2014 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2)Absatz 2Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.
(3)Absatz 3Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, folgt.Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, folgt.
(4)Absatz 4Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(5)Absatz 5Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.