Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2014 71. StückLandesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, 71. Stück
Kurztitel
Gewässeraufsichtsorgane, Änderung
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung
über die Gewässeraufsichtsorgane
Auf Grund des § 132 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 132, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, wird verordnet:
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane, LGBl. Nr. 20/1980, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewässeraufsichtsorgane, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1980,, wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Dienstausweis für Gewässeraufsichtsorgane ist aus
widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
den Titel „Dienstausweis Gewässeraufsichtsorgan“,
den Hinweis auf die Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan,
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, allfällige akademische Grade und das Geburtsdatum,
die ausstellende Behörde,
die Unterschrift der Ausstellungsbehörde und
die Abbildung des Dienstabzeichens.“
Der § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz entfällt.