11.09.2014
Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, 64. Stück
Vorarlberg
Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ in Schruns
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten von
Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“
am 10. Oktober 2014 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des Paragraph eins, des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 10. Oktober 2014 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.