11.09.2014
Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, 63. Stück
Vorarlberg
Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten
an Sonn- und Feiertagen
(Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung)
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes dürfen, soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, insbesondere der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, zulässig sind, ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden ausgeübt werden.
Paragraph 2,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. November 2014 in Kraft und am 13. November 2016 außer Kraft.