Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2014 60. StückLandesgesetzblatt Nr. 60 aus 2014, 60. Stück
Kurztitel
Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 53/2014
Gesetz
über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 5/2014, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1984,, Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 5/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei allgemein bildenden Pflichtschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen“.Im Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei allgemein bildenden Pflichtschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen“.
In den §§ 2 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 8d Abs. 2 wird jeweils der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In den Paragraphen 2, Absatz 3,, 7 Absatz 2 und 8d Absatz 2, wird jeweils der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Landesschulrat hat seine Äußerung aufgrund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.“
In den §§ 4 Abs. 4, 6a Abs. 2, 8c Abs. 2 und 13 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.In den Paragraphen 4, Absatz 4,, 6a Absatz 2,, 8c Absatz 2 und 13 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
In den §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 2, 8e Abs 2 und 14 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz 2,, 8 Absatz 2,, 8e Absatz 2 und 14 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
In den §§ 5 Abs. 3 letzter Satz, 8 Abs. 3 letzter Satz, 8e Abs. 3 letzter Satz und 14 Abs. 3 letzter Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Schulerhalter“ sowie die Wortfolge „der Bezirksschulrat“.In den Paragraphen 5, Absatz 3, letzter Satz, 8 Absatz 3, letzter Satz, 8e Absatz 3, letzter Satz und 14 Absatz 3, letzter Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Schulerhalter“ sowie die Wortfolge „der Bezirksschulrat“.
In den §§ 5a Abs. 2, 8a Abs. 3, 8f Abs. 2, 11a Abs. 3, und 14a Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.In den Paragraphen 5 a, Absatz 2,, 8a Absatz 3,, 8f Absatz 2,, 11a Absatz 3,, und 14a Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
In den §§ 7 Abs. 2 zweiter Satz und 8d Abs. 2 zweiter Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Schulforum“ sowie die Wortfolge „der Bezirksschulrat“.In den Paragraphen 7, Absatz 2, zweiter Satz und 8d Absatz 2, zweiter Satz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Schulforum“ sowie die Wortfolge „der Bezirksschulrat“.
Im § 16 Abs. 7 wird die Wortfolge „auf Grund“ durch das Wort „aufgrund“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 7, wird die Wortfolge „auf Grund“ durch das Wort „aufgrund“ ersetzt.
Der § 18 Abs. 4 letzter Satz lautet:Der Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Vor dieser Zulassung ist der Landesschulrat sowie bei allgemein bildenden Pflichtschulen, ausgenommen den Landes-Sonderschulen, der Schulerhalter zu hören.“
Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 60/2014, tritt am 1. August 2014 in Kraft."Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2014,, tritt am 1. August 2014 in Kraft."