Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2014 59. StückLandesgesetzblatt Nr. 59 aus 2014, 59. Stück
Kurztitel
Schulerhaltungsgesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 52/2014
Gesetz
über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 32/1998, Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:Das Schulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1998,, Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie bei Polytechnischen Schulen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen“.Im Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie bei Polytechnischen Schulen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen“.
Im § 18a Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 3 des Pflichtschulorganisationsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 18b Abs. 3 des Pflichtschulorganisationsgesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 18 a, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 18 Absatz 3, des Pflichtschulorganisationsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 18b Absatz 3, des Pflichtschulorganisationsgesetzes“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bezirksschulräte bzw. der Landesschulrat haben“ durch die Wortfolge „Der Landesschulrat hat“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Bezirksschulräte bzw. der Landesschulrat haben“ durch die Wortfolge „Der Landesschulrat hat“ ersetzt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/2014, ausgenommen § 18a Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 59/2014, tritt am 1. August 2014 in Kraft.“„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2014,, ausgenommen Paragraph 18 a, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2014,, tritt am 1. August 2014 in Kraft.“