Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2014 58. StückLandesgesetzblatt Nr. 58 aus 2014, 58. Stück
Text
Regierungsvorlage 51/2014
Gesetz
über eine Änderung des Straßengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:1. Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 3 bis 7 angefügt:
„(3)Absatz 3Wird ein Wanderweg durch eine Straße, die dem Verkehr von Fahrzeugen dient, durchschnitten, muss der Straßenerhalter die Straßenböschung an der Schnittstelle für Fußgänger, die diesen Wanderweg nutzen, leicht begehbar gestalten; durch Wegweiser oder Markierungszeichen ist der weitere Verlauf des Wanderweges zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4Soweit eine Straße, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dient, auf einer Länge von mehr als 300 m auf Wanderwegen gebaut wird, hat der Straßenerhalter dafür zu sorgen, dass auf oder neben dieser Straße ein für Fußgänger geeigneter Weg Verkehrsfläche) zur Verfügung steht. Dieser Weg sollte nach Möglichkeit mit keinem Belag versehen sein; er darf jedenfalls keinen Hartbelag aufweisen.
(5)Absatz 5Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Absatz eins, übernommen hat, nach Maßgabe des Absatz 6, verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Absatz eins, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Abs. 5 betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Absatz eins, übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Absatz 5, betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.
(7)Absatz 7Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Abs. 5) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.“Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Absatz 5,) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.“
2. Der § 46 Abs. 2 lautet:2. Der Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.“Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Absatz eins, getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen nach Absatz eins, Litera a, ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.“
Im § 60 Abs. 3 werden im dritten Satz die Wortfolge „beim Landesgericht Feldkirch“ durch die Wortfolge „bei der Landesregierung“ ersetzt und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.“Im Paragraph 60, Absatz 3, werden im dritten Satz die Wortfolge „beim Landesgericht Feldkirch“ durch die Wortfolge „bei der Landesregierung“ ersetzt und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.“
Im § 62 wird der erste Absatz als Abs. 1 bezeichnet und wird im Abs. 1 nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:Im Paragraph 62, wird der erste Absatz als Absatz eins, bezeichnet und wird im Absatz eins, nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt:
Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,“.Verpflichtungen aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 nicht erfüllt,“.
Im § 62 Abs. 1 werden die bisherigen lit. e bis m als lit. f bis n bezeichnet.Im Paragraph 62, Absatz eins, werden die bisherigen Litera e bis m als Litera f bis n bezeichnet.