Datum der Kundmachung

02.09.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014, 56. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“

Text

Verordnung
der Landesregierung über den Biosphärenpark

„Naturpark Nagelfluhkette“

Auf Grund der Paragraphen 26,, 27 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012, wird verordnet:

Paragraph eins,

Biosphärenpark

Das Gebiet der Gemeinden Doren, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg, Sibratsgfäll und Sulzberg ist als Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“ nach dieser Verordnung zu erhalten und zu entwickeln.

Paragraph 2,

Erhaltungs- und Entwicklungsziele

  1. Absatz einsZweck der Errichtung des Biosphärenparkes „Naturpark Nagelfluhkette“ ist es, die Natur und Landschaft in den im Paragraph eins, genannten Gemeinden in ihrer hohen Wertigkeit nachhaltig zu bewahren und als wichtige Grundlage für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu nutzen.
  2. Absatz 2Die ökologisch wertvollen Lebensräume sowie die typischen und vor allem die seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten im Naturpark Nagelfluhkette sollen erhalten werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Moore und Feuchtgebiete, die Mager- und Trockenrasen, die Schluchten und Tobel sowie die naturnahen Wälder.
  3. Absatz 3Ein qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Tourismus mit hoher regionaler Wertschöpfung durch Einsatz von regionalen Produkten ist anzustreben. Dabei sollen die Besonderheiten der Natur- und Kulturlandschaft als wesentliches Qualitätsmerkmal im Vordergrund stehen. Nachhaltige Nutzung der regionalen Ressourcen ist zu ermöglichen und zu fördern.
  4. Absatz 4Der gemeinsame Erholungsraum mit seinen Besonderheiten und die vorhandenen Angebote für Gäste und Einheimische sind qualitativ und nachhaltig weiter zu entwickeln. Besonderes Gewicht sollen Angebote in den Bereichen Natur und Landschaft sowie Information und Öffentlichkeitsarbeit haben.
  5. Absatz 5Die Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Landschaftsbild ist durch eine standort- und bestandsgerechte, abgestufte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten.

Paragraph 3,

Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele

  1. Absatz einsZur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist der Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark Nagelfluhkette zu erstellen und weiter zu entwickeln.
  2. Absatz 2Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt.
  3. Absatz 3Zur Beratung und Information der Bevölkerung und der Besucher des Biosphärenparks „Naturpark Nagelfluhkette“ sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
  4. Absatz 4Dem Kuratorium ist die Möglichkeit einzuräumen, zu beabsichtigten Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden, die sich auf das Gebiet des Biosphärenparks beziehen sowie zu wichtigen Einzelvorhaben im Biosphärenpark im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen und dem Pflege- und Entwicklungsplan Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5In Bewilligungsverfahren aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Die Alpbewirtschaftung und Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.

Paragraph 4,

Kuratorium

  1. Absatz einsDas Kuratorium Naturpark Nagelfluhkette setzt sich aus den Bürgermeistern der im Paragraph eins, genannten Gemeinden und aus einem Vertreter des Landes zusammen.
  2. Absatz 2Dem Kuratorium obliegt die Koordinationsaufgabe, auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Biosphärenpark hinzuwirken.
  3. Absatz 3Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
    1. Litera a
      die Erstellung und Weiterentwicklung des Pflege- und Entwicklungsplanes für den Naturpark Nagelfluhkette gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
    2. Litera b
      die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
    3. Litera c
      die Schaffung von Einrichtungen zur Beratung und Information gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    4. Litera d
      die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  4. Absatz 4Die Aufgaben des Kuratoriums werden von den Bürgermeistern der Naturparkgemeinden wahrgenommen. Der Biosphärenparkmanager des Naturparkes Nagelfluhkette hat an Beschlussfassungen des Kuratoriums mit beratender Stimme mitzuwirken.
  5. Absatz 5Zur Beratung des Kuratoriums kann ein Beirat eingerichtet werden. In diesen sind von den Mitgliedsgemeinden Personen mit besonderer naturkundlicher, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und land- und forstwirtschaftlicher Kompetenz zu entsenden.
  6. Absatz 6Der Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“ ist unter Mitwirkung der Bewohner in angemessener Weise weiter zu entwickeln.
  7. Absatz 7Die Gemeinden im Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“ und das Land haben das Kuratorium zeitgerecht über Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu informieren.

Paragraph 5,

Biosphärenparkmanager

  1. Absatz einsDas Kuratorium bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Biosphärenparkmanager.
  2. Absatz 2Der Biosphärenparkmanager hat im Rahmen der dem Kuratorium gemäß Paragraph 4, zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.

Paragraph 6,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.