Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2014 54. StückLandesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014, 54. Stück
Kurztitel
Baueingabeverordnung, Änderung
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung
Aufgrund des § 21 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007 und Nr. 22/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 21, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, und Nr. 22/2014, wird verordnet:
Die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2007 und Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:Die Baueingabeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2007, und Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.“
Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten
Personen (Abs. 2), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.“Personen (Absatz 2,), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.“
Die Anhänge A bis C werden durch folgende Anhänge A bis C ersetzt:
Die Anhänge können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.