Datum der Kundmachung

14.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, 53. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bautechnikverordnung, Änderung

Text

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung

Aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 49 d, Absatz 2, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, und Nr. 22/2014, wird verordnet:

Die Bautechnikverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

1. Der Paragraph eins, lautet:

㤠1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist
    1. Litera a
      erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas);
    2. Litera b
      größere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes; der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, wird hierbei nicht mitgerechnet;
    3. Litera c
      Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweist; der sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt;
    4. Litera d
      OIB-Richtlinie: eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie; die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar;
    5. Litera e
      Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
  2. Absatz 2Die Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.“

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:
    „(11) Abweichend von Punkt 13.1.1 der OIB-Richtlinie 6 gelten
    für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) die Anforderungen nach Paragraph 4, der Baueingabeverordnung.“

  1. Ziffer 3
    Nach dem Paragraph 41, werden folgende Paragraphen 41 a und 41b eingefügt:

㤠41a

Niedrigstenergiegebäude

  1. Absatz einsNeue Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, sind als Niedrigstenergiegebäude (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,) zu errichten; diese Anforderung gilt nicht für Gebäude nach Paragraph 40, Absatz 5,
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:
    1. Litera a
      Gebäude im Eigentum des Landes;
    2. Litera b
      Gebäude der Gemeinde oder einer landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern sie der Unterbringung von Behörden oder öffentlichen Ämtern dienen.
  3. Absatz 3Der Absatz eins, gilt für Gebäude, die nicht unter Absatz 2, fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.

Paragraph 41 b,

Nutzung erneuerbarer Energien

  1. Absatz einsDie Errichtung von Gebäuden und die größere Renovierung von Gebäuden sind nur zulässig, wenn der Energiebedarf zumindest teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
  2. Absatz 2Den Anforderungen nach Absatz eins, wird jedenfalls entsprochen, wenn eines der folgenden Energiesysteme zum Einsatz kommt:
    1. Litera a
      ein System auf Basis biogener Energieträger (Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas);
    2. Litera b
      ein elektrisch betriebenes Wärmepumpensystem mit einer Gesamtjahresarbeitszahl von mindestens 3;
    3. Litera c
      Fernwärme mit einem Anteil an erneuerbarer Energie von zumindest 80 %;
    4. Litera d
      Fernwärme aus ansonsten ungenutzter Abwärme;
    5. Litera e
      eine Erdgas-Brennwert-Anlage oder eine Öl-Brennwert-Anlage, jeweils in Kombination mit einer Solaranlage;
    6. Litera f
      ein anderes Energieversorgungssystem, soweit dieses im Vergleich zu den Systemen nach Litera b bis e zu geringeren Treibhausgasemissionen führt.
  3. Absatz 3Die Anforderungen bezüglich der Kombination mit einer Solaranlage nach Absatz 2, Litera e, gelten nicht, wenn
    1. Litera a
      die Errichtung einer solchen Anlage unmöglich oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich wäre; bei zu geringer Sonneneinstrahlung ist ein wirtschaftlich unvertretbarer Aufwand anzunehmen, wenn
      1. Ziffer eins
        am vorgesehenen Standort am 21. April, unter Außerachtlassung witterungsbedingter Einflüsse und lokaler Abschattungen, weniger als sechs Sonnenstunden vorherrschen oder
      2. Ziffer 2
        bei thermischen Solaranlagen die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektorfläche und Jahr bei optimaler Dimensionierung weniger als 200 kWh beträgt oder
      3. Ziffer 3
        bei Photovoltaikanlagen der erzeugte Strom pro kWpeak und Jahr bei optimaler Dimensionierung weniger als 600 kWh beträgt oder
    2. Litera b
      im Falle einer größeren Renovierung das Dach des Gebäudes davon nicht betroffen ist.“

  1. Ziffer 4
    Die Überschrift des Paragraph 42, lautet:

㤠42

Energieausweis bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „für öffentliche Zwecke, z.B. für Behörden und Ämter,“ durch die Wortfolge „für Behörden und Ämter“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:
    „(3) Der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte eines Gebäudes nach Absatz 2, soll innerhalb von zehn Jahren ab Ausstellung des Energieausweises soweit möglich den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.“

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 45, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    „Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.“

  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
    „Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.“

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 47, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Liste der qualifizierten Personen (Absatz 2,)“ die Wortfolge „ , die Inspektionen durchführen,“ eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

„6. Abschnitt

Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude dokumentieren, den Energieverbrauch, der bei der Nutzung dieser Gebäude erfolgt, laufend beobachten (Energie-Monitoring) und das Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz erheben.
  2. Absatz 2Das Land und die Gemeinden sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist,
    1. Litera a
      die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, einer größeren Renovierung unterziehen; die im Paragraph 41, festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind dabei zu beachten;
    2. Litera b
      Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung stellen.“

  1. Ziffer 11
    Der bisherige 6. Abschnitt wird als 7. Abschnitt bezeichnet.

  1. Ziffer 12
    Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:
    „(3) Die Anforderungen nach Paragraph 41 b, Absatz eins bis 3 gelten für
    Bauvorhaben, für die das Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren nach dem 31. Dezember 2014 eingeleitet wird oder, im Falle von freien Bauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden.“