Datum der Kundmachung

14.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014, 51. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Text

Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1999, und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1428/1, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.500 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG) für zulässig erklärt, wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestausmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.