Datum der Kundmachung

12.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2014, 47. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf der L 200 Bregenzerwaldstraße und der L 198 Lechtalstraße

Text

Verordnung
der Landesregierung, mit der auf der L 200 Bregenzerwaldstraße
und der L 198 Lechtalstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 7,5 Tonnen erlassen wird

Aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der geltenden Fassung, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAuf der L 200 Bregenzerwaldstraße, von Straßenkilometer 42,792 in der Gemeinde Schoppernau bis Straßenkilometer 63,509 in der Gemeinde Warth ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugfahrzeugen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen verboten.
  2. Absatz 2Auf der L 198 Lechtalstraße, von Straßenkilometer 16,455 in der Gemeinde Warth bis Straßenkilometer 11,064 in der Gemeinde Lech ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen verboten.

Paragraph 2,

Von diesem Fahrverbot nach Paragraph eins, sind ausgenommen:

  1. Litera a
    Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes und mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen oder unaufschiebbaren Reparaturen an Energieversorgungsanlagen dienen.
  2. Litera b
    Fahrten mit Fahrzeugen, die in den nachfolgend angeführten Gemeinden be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr):
    1. Ziffer eins
      Gemeinde Schoppernau,
    2. Ziffer 2
      Gemeinde Schröcken,
    3. Ziffer 3
      Gemeinde Warth,
    4. Ziffer 4
      Gemeinde Lech.
  3. Litera c
    Fahrten mit Fahrzeugen, die in den nachfolgend angeführten Gemeinden be- und entladen werden (Ziel- und Quellverkehr):
    Im Bundesland Vorarlberg:
    Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Doren, Egg, Langenegg, Lingenau, Hittisau, Klösterle, Krumbach, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg.
    Im Bundesland Tirol:
    Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Pfaffar, St. Anton am Arlberg, Stanzach, Steeg, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech.
  4. Litera d
    Fahrten, mit denen Warenlieferungen, die für verschiedene Empfänger in den in Litera b und c genannten Gemeinden bestimmt sind, typischerweise im Rahmen einer Sammeltour gemeinsam transportiert werden, sofern jedenfalls auch eine Zustellung in einer der in Litera b, genannten Gemeinden erfolgt.

Paragraph 3,

Unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Litera b und c fallen nur jene Ladetätigkeiten, bei denen mehr als die Hälfte der Ladung – bezogen auf deren Gewicht – be- oder/und entladen wird.

Paragraph 4,

Die Verordnung tritt mit 14. August 2014 in Kraft.