Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2014 46. StückLandesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, 46. Stück
Kurztitel
Antidiskriminierungsgesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 46/2014
Gesetz
über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2008 und Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:Das Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2008, und Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ein Bestrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ein Bestrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 lit. c wird vor der Wortfolge „des beruflichen Aufstiegs“ die Wortfolge „der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, wird vor der Wortfolge „des beruflichen Aufstiegs“ die Wortfolge „der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder des Geschlechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder des Geschlechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ eingefügt.
Der § 5 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3) Im Anwendungsbereich des Land- und Forstarbeitsgesetzes gilt
das Gebot des Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dann, wenn es kein kollektivvertraglich oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll;das Gebot des Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass dann, wenn es kein kollektivvertraglich oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll;
das Gebot nach Abs. 1 und 2 in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“das Gebot nach Absatz eins und 2 in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
Im § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , mindestens jedoch aufIm Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , mindestens jedoch auf
1.000 Euro“.
Nach dem § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 mindestens 1.000 Euro.“Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, mindestens 1.000 Euro.“
Im § 7 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 4 bis 8 bezeichnet.Im Paragraph 7, werden die bisherigen Absatz 3 bis 7 als Absatz 4 bis 8 bezeichnet.
Im § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 4, 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 4, 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
In den §§ 9 Abs. 6, 12 Abs. 2 lit. a und 14 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Absatz 6,, 12 Absatz 2, Litera a und 14 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Abs. 4 bleibt unberührt“ die Wortfolge „zu diesem Zweck kann sie auch Vertreter von Behindertenorganisationen beiziehen;“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „Abs. 4 bleibt unberührt“ die Wortfolge „zu diesem Zweck kann sie auch Vertreter von Behindertenorganisationen beiziehen;“ eingefügt.
Im § 14a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4, § 9 Abs. 5,“ durch den Ausdruck „§ 4 und § 9 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 14 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 4, Paragraph 9, Absatz 5,,“ durch den Ausdruck „§ 4 und Paragraph 9, Absatz 5 “, ersetzt.