Datum der Kundmachung

12.08.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, 46. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Antidiskriminierungsgesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 46/2014

Gesetz
über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2008, und Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ein Bestrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, wird vor der Wortfolge „des beruflichen Aufstiegs“ die Wortfolge „der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder des Geschlechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
    „(3) Im Anwendungsbereich des Land- und Forstarbeitsgesetzes gilt
    1. Litera a
      das Gebot des Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass dann, wenn es kein kollektivvertraglich oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll;
    2. Litera b
      das Gebot nach Absatz eins und 2 in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , mindestens jedoch auf
1.000 Euro“.

  1. Ziffer 6
    Nach dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
  1. Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, mindestens 1.000 Euro.“

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 7, werden die bisherigen Absatz 3 bis 7 als Absatz 4 bis 8 bezeichnet.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 4, 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 9, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In den Paragraphen 9, Absatz 6,, 12 Absatz 2, Litera a und 14 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „Abs. 4 bleibt unberührt“ die Wortfolge „zu diesem Zweck kann sie auch Vertreter von Behindertenorganisationen beiziehen;“ eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 14 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 4, Paragraph 9, Absatz 5,,“ durch den Ausdruck „§ 4 und Paragraph 9, Absatz 5 “, ersetzt.