Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2014 45. StückLandesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014, 45. Stück
Kurztitel
Kundmachungsgesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 45/2014
Gesetz
über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:Das Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, und Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort „Verfassungsgerichtshofes“ die Wortfolge „sowie andere vom Land kundzumachende Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, wird nach dem Wort „Verfassungsgerichtshofes“ die Wortfolge „sowie andere vom Land kundzumachende Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 lit. g wird das Wort „Druckfehlern“ durch das Wort „Kundmachungen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, wird das Wort „Druckfehlern“ durch das Wort „Kundmachungen“ ersetzt.
Nach dem § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:Nach dem Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 3 und 4 eingefügt:
„§ 3
Elektronische Kundmachung
(1)Absatz einsDie Kundmachung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 7 an den Bundeskanzler elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den Paragraphen 6 und 7 an den Bundeskanzler elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3)Absatz 3Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Artikel 36, Absatz 3, der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Die gemäß Absatz 3, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
§ 4Paragraph 4,
Zugang zu den Rechtsvorschriften
(1)Absatz einsDie kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Kundmachungen in den Landesgesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erhalten kann.
(3)Absatz 3Werden durch kundzumachende Rechtsvorschriften technische Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so sind sie im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“
Der bisherige § 3 wird als § 5 bezeichnet.Der bisherige Paragraph 3, wird als Paragraph 5, bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:
„§ 6
Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz einsDokumente, die eine elektronisch kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die beglaubigten Ausdrucke sind um jene Teile von Rechtsvorschriften zu ergänzen, die nach § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht werden. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens bis 31. März des Folgejahres, an das Vorarlberger Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.“Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die beglaubigten Ausdrucke sind um jene Teile von Rechtsvorschriften zu ergänzen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht werden. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens bis 31. März des Folgejahres, an das Vorarlberger Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.“
6. Der bisherige § 4 wird durch folgenden § 7 ersetzt:6. Der bisherige Paragraph 4, wird durch folgenden Paragraph 7, ersetzt:
„§ 7
Äußere Form des Landesgesetzblattes
(1)Absatz einsDas Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(2)Absatz 2Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben:
Landtagspräsident und Landeshauptmann bei Gesetzesbeschlüssen des Landtages,
Landtagspräsident bei sonstigen Beschlüssen des Landtages,
Landeshauptmann bei Staatsverträgen des Landes und staatsrechtlichen Vereinbarungen,
Landeshauptmann bei Verordnungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die auf Landesebene erlassen werden,
das erlassende Organ bei allen anderen Kundmachungen; bei Kollegialorganen ist zusätzlich die Funktionsbezeichnung und der Name des Vorsitzenden abzudrucken.
(3)Absatz 3Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.“Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.“
Der bisherige § 5 wird als § 8 bezeichnet und die Überschrift des nunmehrigen § 8 lautet:Der bisherige Paragraph 5, wird als Paragraph 8, bezeichnet und die Überschrift des nunmehrigen Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Berichtigung von Kundmachungen“
Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Druckfehler“ durch das Wort „Kundmachungsfehler“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „Druckfehler“ durch das Wort „Kundmachungsfehler“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Ausgabe- und Versendungstages“ durch die Wortfolge „Tages zur Freigabe der Abfrage“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „Ausgabe- und Versendungstages“ durch die Wortfolge „Tages zur Freigabe der Abfrage“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 2 wird das Wort „Druckfehler“ durch das Wort „Kundmachungsfehler“ und das Wort „Drucklegung“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Druckfehler“ durch das Wort „Kundmachungsfehler“ und das Wort „Drucklegung“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.
Der bisherige § 6 entfällt.Der bisherige Paragraph 6, entfällt.
Der bisherige § 7 wird durch folgenden § 9 ersetzt:Der bisherige Paragraph 7, wird durch folgenden Paragraph 9, ersetzt:
„§ 9
Geltungsbereich
Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Der bisherige § 8 entfällt.Der bisherige Paragraph 8, entfällt.
Der bisherige § 9 wird als § 10 bezeichnet und die Überschrift lautet:Der bisherige Paragraph 9, wird als Paragraph 10, bezeichnet und die Überschrift lautet:
„§ 10
Inhalt und Äußere Form des Amtsblattes“
Im nunmehrigen § 10 Abs. 4 wird das Wort „Herausgabe“ durch die Wortfolge „Freigabe zur Abfrage“ ersetzt und folgender Satz angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Herausgabe“ durch die Wortfolge „Freigabe zur Abfrage“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Jede Seite des Amtsblattes hat auf die in § 11 Abs. 1 genannte Internetadresse hinzuweisen.“„Jede Seite des Amtsblattes hat auf die in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Internetadresse hinzuweisen.“
Im nunmehrigen § 10 Abs. 5 entfallen die Wortfolge „im Bundesgesetzblatt und“ sowie die Wortfolge „die Stückzahl,“ und wird das Wort „Herausgabe“ durch die Wortfolge „Freigabe zur Abfrage“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 5, entfallen die Wortfolge „im Bundesgesetzblatt und“ sowie die Wortfolge „die Stückzahl,“ und wird das Wort „Herausgabe“ durch die Wortfolge „Freigabe zur Abfrage“ ersetzt.
Der nunmehrige § 10 Abs. 6 lautet:Der nunmehrige Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6) Der § 7 Abs. 2 und der § 8 gelten sinngemäß.“„(6) Der Paragraph 7, Absatz 2 und der Paragraph 8, gelten sinngemäß.“
Nach dem nunmehrigen § 10 wird folgender § 11 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:
„§ 11
Kundmachung und Geltungsbereich
(1)Absatz einsDie im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 10 Abs. 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.Die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den Paragraphen 6 und 10 Absatz 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(2)Absatz 2Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(3)Absatz 3Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.“Die Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, 4 Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 5 und 6 gelten sinngemäß.“
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden als §§ 12 und 13 bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 10 und 11 werden als Paragraphen 12 und 13 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird das Wort „Druckwerke“ durch das Wort „Werke“ sowie die Wortfolge „ , vertreibt oder verteilt“ durch die Wortfolge „oder verbreitet“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Druckwerke“ durch das Wort „Werke“ sowie die Wortfolge „ , vertreibt oder verteilt“ durch die Wortfolge „oder verbreitet“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 2 wird das Wort „Druckwerke“ durch das Wort „Werke“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Druckwerke“ durch das Wort „Werke“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt.Im nunmehrigen Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt.
„(3)Absatz 3Das Gesetz über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“Das Gesetz über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“