Datum der Kundmachung

17.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2014, 40. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages, Änderung

Text

Selbstständiger Antrag 33/2014

Landtagsbeschluss
über eine Änderung der Geschäftsordnung
für den Vorarlberger Landtag

Der Landtag hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1984,, Nr. 40/1994, Nr. 37/1998, Nr. 24/1999, Nr. 35/2000, Nr. 55/2007, Nr. 53/2012 und Nr. 88/2012, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „konstituierenden“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5 b, Absatz eins, wird vor dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „leitende ehrenamtliche Tätigkeiten,“ eingefügt und die Wortfolge „ bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu machen“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 5 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „offenzulegen“ die Wortfolge „oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 9, wird das Wort „Unvereinbarkeitsgesetz“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt und die Litera h, entfällt:
    1. Litera d
      Berichte von Untersuchungsausschüssen,“.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 10, Absatz eins, werden die die bisherigen Litera d bis g als Litera e bis h bezeichnet.

  1. Ziffer 7
    Der Paragraph 10, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
    „Beratungsgegenstände gemäß Absatz eins, Litera a,, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 10, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
  1. Absatz 3Beratungsgegenstände gemäß Absatz eins, Litera d,, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.“

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 10, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet; im neu bezeichneten Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 Litera b bis f, h und i“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Litera b,, c, e bis g und i“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 12, wird im Absatz eins, der Ausdruck „§ 10 Absatz eins, Litera f, “, durch den Ausdruck „§ 10 Absatz eins, Litera g, “, ersetzt und im Absatz 3, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
    „Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.“

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt und die Litera e, entfällt:
    1. Litera b
      Berichte von Untersuchungsausschüssen,“

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 14, Absatz 3, werden die bisherigen Litera b bis d als Litera c bis e bezeichnet.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 15, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Verhandlungen“ die Wortfolge „ , für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist,“ eingefügt.

  1. Ziffer 15
    Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 55b.“

  1. Ziffer 16
    Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:

„§ 21

Wahl der Ausschüsse, Ergänzungswahl“

  1. Ziffer 17
    Dem Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
    „Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.“

  1. Ziffer 18
    Der Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
    „Sind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann die Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion erfolgen.“

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 25, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
    „Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen.“

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 25, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
  1. Absatz 5Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.“

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 25, werden die bisherigen Absatz 5 und 6 als Absatz 6 und 7 bezeichnet und im neuen Absatz 7, der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „4 bis 6“ ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 7 “, ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Dem Paragraph 29, Absatz eins, werden folgende zwei Sätze angefügt:
    „Ist der Berichterstatter in der Sitzung des Landtages verhindert, kann in der Sitzung ein anderer Abgeordneter, der im Ausschuss anwesend war, aufgrund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses zum Berichterstatter gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion zu, der der im Ausschuss gewählte Berichterstatter angehört.“

  1. Ziffer 24
    Der Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.“

  1. Ziffer 25
    Der Paragraph 35, lautet:

„§ 35

Tagesordnung

  1. Absatz einsDie Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (Paragraph eins,) oder wenn eine Sitzung gemäß Paragraph 34, auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:
    1. Litera a
      Aktuelle Stunde (Paragraph 36 a,);
    2. Litera b
      zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes;
    3. Litera c
      Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (Paragraph 54,);
    4. Litera d
      Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;
    5. Litera e
      Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;
    6. Litera f
      Anfragen, ausgenommen jene gemäß Litera c, ;,
    7. Litera g
      Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (Paragraph 37,).
  2. Absatz 2Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den Litera a bis g des Absatz eins, voranzustellen.
  3. Absatz 3Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Absatz eins und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.
  4. Absatz 4Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.
  5. Absatz 5Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (Paragraph 34, Absatz 2,) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.
  6. Absatz 6Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (Paragraph 34, Absatz 2,) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.
  7. Absatz 7Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden.“

  1. Ziffer 26
    Der Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
    „(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
    1. Litera a
      Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
    2. Litera b
      Berichte von Untersuchungsausschüssen,
    3. Litera c
      Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
    4. Litera d
      Anfragebesprechungen,
    5. Litera e
      Petitionen,
    6. Litera f
      Wahlen,
    7. Litera g
      Immunitätsangelegenheiten,
    8. Litera h
      Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und
    9. Litera i
      Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen,
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung).

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

  1. Ziffer 28
    Die Überschrift des Paragraph 44, lautet:

„§ 44

Ordnungsbestimmungen, Unterbrechung der Sitzung“

  1. Ziffer 29
    Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 9, angefügt:
  1. Absatz 9Der Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (Paragraph 43, Absatz 2,) unterbrechen
    1. Litera a
      für maximal zwei Stunden in Fällen wie Feierlichkeiten oder notwendigen Pausen;
    2. Litera b
      im Falle einer zweitägigen Landtagssitzung am Ende des ersten Sitzungstages bis zum Beginn des zweiten Sitzungstages;
    3. Litera c
      aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit.
    Mit der Unterbrechung ist der Fortsetzungszeitpunkt bekannt zu geben.“

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 54, wird im Absatz 2,, zweimal im Absatz 3,, im Absatz 5 und im Absatz 6, jeweils das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.

  1. Ziffer 31
    Der Paragraph 54, Absatz 4, lautet:
  1. Absatz 4Das Recht, die Behandlung von einer oder auch zwei ihrer als dringlich namhaft gemachten Anfragen verlangen zu können, steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Die als dringlich namhaft gemachten Anfragen sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Präsidenten bekannt zu geben. Die Behandlung der Anfragen einer Landtagsfraktion soll unter diesem Tagesordnungspunkt nicht länger als eine Stunde dauern. Die näheren Regelungen über die Verteilung der Redezeiten sind vom Präsidenten auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu treffen.“

32. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Anfragen können vom Fragesteller bis zur Beantwortung durch das zuständige Regierungsmitglied zurückgezogen werden.“

33. Der Paragraph 55, lautet:

„§ 55

Untersuchungsrecht

  1. Absatz einsDer Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Abgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Absatz 2, ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
  4. Absatz 4Ein Antrag nach Absatz 3, gilt als Selbständiger Antrag und hat dem Paragraph 12, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass
    1. Litera a
      der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Absatz 2, gestellt haben,
    2. Litera b
      für die Begründung der Absatz 3, gilt,
    3. Litera c
      Paragraph 12, Absatz 2, (Unterstützungsfrage) nicht gilt,
    4. Litera d
      die Antragsteller abweichend von Paragraph 12, Absatz 4, ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat,
    5. Litera e
      der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Absatz 2,
  5. Absatz 5Der Präsident hat – abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz – einen Antrag nach Absatz 3, ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.
  6. Absatz 6Bei der Beschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
  7. Absatz 7Der Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Die Zahl der einer Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht übersteigen.“

34. Nach dem Paragraph 55, werden folgende Paragraphen 55 a und 55b eingefügt:

„§ 55a

Untersuchungsausschuss, Verfahren

  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.
  2. Absatz 2Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.
  3. Absatz 3Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.
  4. Absatz 4Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.
  5. Absatz 5Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.
  6. Absatz 6Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer
    1. Litera a
      voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
    2. Litera b
      gegen die Bestimmungen des Absatz 5, verstößt.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die Paragraphen 20, Absatz bis 3 und 5, 21 Absatz eins,, 22, 23 Absatz 4, erster und zweiter Satz, 25 Absatz 3 und 5, 26 Absatz 3 bis 5, 29 Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Absatz 2 und 3 sowie 41 Absatz 3, – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. Litera a
      Paragraph 24, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass
      1. Ziffer eins
        für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Artikel 66 a, Absatz eins, zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;
      2. Ziffer 2
        für Beschlüsse, welche Beweise aufzunehmen sind, und für Ladungsbeschlüsse ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder ausreichend ist, es sei denn der Verfahrensanwalt erhebt einen Einspruch, weil ein Beitrag zur Feststellung des für den Unter suchungsgegenstand maßgebenden Sachverhaltes nicht zu erwarten ist;
    2. Litera b
      Paragraph 25, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;
    3. Litera c
      Paragraphen 27, Absatz 2 und 28 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;
    4. Litera d
      Paragraph 28, weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.

Paragraph 55 b,

Untersuchungsausschuss, Bericht

  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Berichterstatter hat diesen Hauptbericht im Landtag zu vertreten.
  3. Absatz 3Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Absatz 2, Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4Ein Minderheitsbericht (Absatz 3,) ist dem Hauptbericht (Absatz 2,) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.
  5. Absatz 5Der Beschluss über die Drucklegung des Hauptberichtes und allfälliger Minderheitsberichte steht dem Ausschuss zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung des Berichtes verfügen. Der Bericht darf vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.“