Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2014 40. StückLandesgesetzblatt Nr. 40 aus 2014, 40. Stück
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages, Änderung
Text
Selbstständiger Antrag 33/2014
Landtagsbeschluss
über eine Änderung der Geschäftsordnung
für den Vorarlberger Landtag
Der Landtag hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, LGBl. Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1984, Nr. 40/1994, Nr. 37/1998, Nr. 24/1999, Nr. 35/2000, Nr. 55/2007, Nr. 53/2012 und Nr. 88/2012, wird geändert wie folgt:Die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1984,, Nr. 40/1994, Nr. 37/1998, Nr. 24/1999, Nr. 35/2000, Nr. 55/2007, Nr. 53/2012 und Nr. 88/2012, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „konstituierenden“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „konstituierenden“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.
Im § 5b Abs. 1 wird vor dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „leitende ehrenamtliche Tätigkeiten,“ eingefügt und die Wortfolge „ bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu machen“ ersetzt.Im Paragraph 5 b, Absatz eins, wird vor dem Wort „Vereinbarungen“ die Wortfolge „leitende ehrenamtliche Tätigkeiten,“ eingefügt und die Wortfolge „ bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu machen“ ersetzt.
Im § 5b Abs. 2 wird nach dem Wort „offenzulegen“ die Wortfolge „oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen“ eingefügt.Im Paragraph 5 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „offenzulegen“ die Wortfolge „oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen“ eingefügt.
Im § 9 wird das Wort „Unvereinbarkeitsgesetz“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz“ ersetzt.Im Paragraph 9, wird das Wort „Unvereinbarkeitsgesetz“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt und die lit. h entfällt:Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt und die Litera h, entfällt:
Berichte von Untersuchungsausschüssen,“.
Im § 10 Abs. 1 werden die die bisherigen lit. d bis g als lit. e bis h bezeichnet.Im Paragraph 10, Absatz eins, werden die die bisherigen Litera d bis g als Litera e bis h bezeichnet.
Der § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Der Paragraph 10, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
„Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. a, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen.“„Beratungsgegenstände gemäß Absatz eins, Litera a,, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen.“
Im § 10 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 10, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. d, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.“Beratungsgegenstände gemäß Absatz eins, Litera d,, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.“
Im § 10 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; im neu bezeichneten Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 lit. b bis f, h und i“ durch die Wortfolge „Abs. 1 lit. b, c, e bis g und i“ ersetzt.Im Paragraph 10, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 4, bezeichnet; im neu bezeichneten Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 Litera b bis f, h und i“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Litera b,, c, e bis g und i“ ersetzt.
Im § 12 wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 10 Abs. 1 lit. f“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 1 lit. g“ ersetzt und im Abs. 3 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 12, wird im Absatz eins, der Ausdruck „§ 10 Absatz eins, Litera f, “, durch den Ausdruck „§ 10 Absatz eins, Litera g, “, ersetzt und im Absatz 3, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.“
Im § 13 Abs. 1 wird das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 3 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt und die lit. e entfällt:Im Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt und die Litera e, entfällt:
Berichte von Untersuchungsausschüssen,“
Im § 14 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b bis d als lit. c bis e bezeichnet.Im Paragraph 14, Absatz 3, werden die bisherigen Litera b bis d als Litera c bis e bezeichnet.
Im § 15 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Verhandlungen“ die Wortfolge „ , für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist,“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Verhandlungen“ die Wortfolge „ , für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist,“ eingefügt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 55b.“Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 55b.“
Die Überschrift des § 21 lautet:Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Wahl der Ausschüsse, Ergänzungswahl“
Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.“
Der § 23 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Der Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Sind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann die Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion erfolgen.“
Im § 25 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 25, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen.“
Im § 25 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 25, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (§ 10 Abs. 1 lit. a) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.“Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.“
Im § 25 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 6 und 7 bezeichnet und im neuen Abs. 7 der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „4 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 25, werden die bisherigen Absatz 5 und 6 als Absatz 6 und 7 bezeichnet und im neuen Absatz 7, der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „4 bis 6“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 7 “, ersetzt.
Dem § 29 Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz eins, werden folgende zwei Sätze angefügt:
„Ist der Berichterstatter in der Sitzung des Landtages verhindert, kann in der Sitzung ein anderer Abgeordneter, der im Ausschuss anwesend war, aufgrund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses zum Berichterstatter gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion zu, der der im Ausschuss gewählte Berichterstatter angehört.“
Der § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:Der Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.“
Der § 35 lautet:Der Paragraph 35, lautet:
„§ 35
Tagesordnung
„(1)Absatz einsDie Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (Paragraph eins,) oder wenn eine Sitzung gemäß Paragraph 34, auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:
Aktuelle Stunde (§ 36a);Aktuelle Stunde (Paragraph 36 a,);
zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes;zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes;
Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54);Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (Paragraph 54,);
Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;
Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;
Anfragen, ausgenommen jene gemäß lit. c;Anfragen, ausgenommen jene gemäß Litera c, ;,
Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (§ 37).Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (Paragraph 37,).
(2)Absatz 2Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den Litera a bis g des Absatz eins, voranzustellen.
(3)Absatz 3Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Absatz eins und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.
(4)Absatz 4Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.
(5)Absatz 5Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (Paragraph 34, Absatz 2,) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.
(6)Absatz 6Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (Paragraph 34, Absatz 2,) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.
(7)Absatz 7Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden.“
Der § 37 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
Berichte von Untersuchungsausschüssen,
Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
Immunitätsangelegenheiten,
Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und
Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen,
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung).
Im § 37 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
Die Überschrift des § 44 lautet:Die Überschrift des Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Ordnungsbestimmungen, Unterbrechung der Sitzung“
Dem § 44 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Der Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (§ 43 Abs. 2) unterbrechenDer Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (Paragraph 43, Absatz 2,) unterbrechen
für maximal zwei Stunden in Fällen wie Feierlichkeiten oder notwendigen Pausen;
im Falle einer zweitägigen Landtagssitzung am Ende des ersten Sitzungstages bis zum Beginn des zweiten Sitzungstages;
aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit.
Mit der Unterbrechung ist der Fortsetzungszeitpunkt bekannt zu geben.“
Im § 54 wird im Abs. 2, zweimal im Abs. 3, im Abs. 5 und im Abs. 6 jeweils das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.Im Paragraph 54, wird im Absatz 2,, zweimal im Absatz 3,, im Absatz 5 und im Absatz 6, jeweils das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ ersetzt.
Der § 54 Abs. 4 lautet:Der Paragraph 54, Absatz 4, lautet:
(4)Absatz 4Das Recht, die Behandlung von einer oder auch zwei ihrer als dringlich namhaft gemachten Anfragen verlangen zu können, steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Die als dringlich namhaft gemachten Anfragen sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Präsidenten bekannt zu geben. Die Behandlung der Anfragen einer Landtagsfraktion soll unter diesem Tagesordnungspunkt nicht länger als eine Stunde dauern. Die näheren Regelungen über die Verteilung der Redezeiten sind vom Präsidenten auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu treffen.“
32. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:32. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Anfragen können vom Fragesteller bis zur Beantwortung durch das zuständige Regierungsmitglied zurückgezogen werden.“
33. Der § 55 lautet:33. Der Paragraph 55, lautet:
„§ 55
Untersuchungsrecht
(1)Absatz einsDer Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2)Absatz 2Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Abgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
(3)Absatz 3Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Absatz 2, ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
(4)Absatz 4Ein Antrag nach Abs. 3 gilt als Selbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der Maßgabe zu entsprechen, dassEin Antrag nach Absatz 3, gilt als Selbständiger Antrag und hat dem Paragraph 12, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass
der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben,der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Absatz 2, gestellt haben,
für die Begründung der Abs. 3 gilt,für die Begründung der Absatz 3, gilt,
§ 12 Abs. 2 (Unterstützungsfrage) nicht gilt,Paragraph 12, Absatz 2, (Unterstützungsfrage) nicht gilt,
die Antragsteller abweichend von § 12 Abs. 4 ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat,die Antragsteller abweichend von Paragraph 12, Absatz 4, ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat,
der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Abs. 2.der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Absatz 2,
(5)Absatz 5Der Präsident hat – abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.Der Präsident hat – abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz – einen Antrag nach Absatz 3, ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.
(6)Absatz 6Bei der Beschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(7)Absatz 7Der Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Die Zahl der einer Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht übersteigen.“
34. Nach dem § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:34. Nach dem Paragraph 55, werden folgende Paragraphen 55 a und 55b eingefügt:
„§ 55a
Untersuchungsausschuss, Verfahren
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.
(2)Absatz 2Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.
(3)Absatz 3Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.
(4)Absatz 4Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.
(5)Absatz 5Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.
(6)Absatz 6Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer
voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstößt.gegen die Bestimmungen des Absatz 5, verstößt.
(7)Absatz 7Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die §§ 20 Abs.1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 3 bis 5, 29 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Abs. 2 und 3 sowie 41 Abs. 3 – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die Paragraphen 20, Absatz bis 3 und 5, 21 Absatz eins,, 22, 23 Absatz 4, erster und zweiter Satz, 25 Absatz 3 und 5, 26 Absatz 3 bis 5, 29 Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Absatz 2 und 3 sowie 41 Absatz 3, – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
§ 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dassParagraph 24, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass
für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Art. 66a Abs. 1 zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Artikel 66 a, Absatz eins, zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;
für Beschlüsse, welche Beweise aufzunehmen sind, und für Ladungsbeschlüsse ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder ausreichend ist, es sei denn der Verfahrensanwalt erhebt einen Einspruch, weil ein Beitrag zur Feststellung des für den Unter suchungsgegenstand maßgebenden Sachverhaltes nicht zu erwarten ist;
§ 25 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;Paragraph 25, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;
§§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;Paragraphen 27, Absatz 2 und 28 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;
§ 28 weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.Paragraph 28, weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.
§ 55bParagraph 55 b,
Untersuchungsausschuss, Bericht
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.
(2)Absatz 2Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Berichterstatter hat diesen Hauptbericht im Landtag zu vertreten.
(3)Absatz 3Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Abs. 2. Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Absatz 2, Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4Ein Minderheitsbericht (Abs. 3) ist dem Hauptbericht (Abs. 2) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.Ein Minderheitsbericht (Absatz 3,) ist dem Hauptbericht (Absatz 2,) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.
(5)Absatz 5Der Beschluss über die Drucklegung des Hauptberichtes und allfälliger Minderheitsberichte steht dem Ausschuss zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung des Berichtes verfügen. Der Bericht darf vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.“