Datum der Kundmachung

17.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, 39. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landesverfassung, Änderung

Text

Selbstständiger Antrag 32/2014

Verfassungsgesetz
über eine Änderung der Landesverfassung

Der Landtag hat beschlossen:

Die Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2001,, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013 und Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:

Der Artikel 66, wird durch folgende Artikel 66 und 66a ersetzt:

„Artikel 66

Untersuchungsrecht, Untersuchungsausschuss

  1. Absatz einsDer Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen darf je Partei nur einmal während der Funktionsdauer des Landtages gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau zu bezeichnenden Gegenstandes der Untersuchung einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
  3. Absatz 3Zur gleichen Zeit darf jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet spätestens 15 Monate nach der Wahl seiner Mitglieder (Absatz 5,), jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl.
  4. Absatz 4Die Anzahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder, die für den größten sonstigen Ausschuss des Landtages festgelegt ist.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vom Landtag gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Ausschuss.
  6. Absatz 6Der Landtag hat aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Obmann zu wählen. Wird der Untersuchungsausschuss auf Verlangen von wenigstens drei Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei eingesetzt (Absatz 2,), ist der Obmann auf Vorschlag dieser Partei nach Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums zu wählen.

Artikel 66a

Verfahren des Untersuchungsausschusses

  1. Absatz einsDem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein rechtskundiger Verfahrensanwalt beigegeben. Der Verfahrensanwalt wird vom Untersuchungsausschuss bestellt.
  2. Absatz 2Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere können der Landesvolksanwalt und der Landes-Rechnungshof mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen. Öffentlich Bedienstete, die als Auskunftspersonen einvernommen werden, dürfen sich nicht auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berufen.
  3. Absatz 3Akten und Auskünfte, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, an denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen, sind dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahme ersuchten Organen nur vorzulegen oder zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die personenbezogenen Informationen zur Prüfung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes erforderlich sind und
    2. Litera b
      das öffentliche Interesse an der Prüfung des behaupteten Missstandes schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen überwiegt.
  4. Absatz 4Gelangen Organe der Landesverwaltung zur vorläufigen Auffassung, dass die von ihnen verlangten Aktenvorlagen und Auskunftserteilungen die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht erfüllen, haben sie dazu den Landesvolksanwalt zu hören.
  5. Absatz 5Soweit in diesem Artikel oder in der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und für die Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen oder durch Sachverständige die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes sinngemäß. Anordnungen von Zwangs- und Disziplinarmitteln bedürfen eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses; für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 sinngemäß.
  6. Absatz 6Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen.
  7. Absatz 7Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einem Untersuchungsausschuss begeht.“