Dem § 45 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG„(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG
oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Abs. 6 sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß.oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Absatz 6, sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der Paragraph 82, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß.
(9) Abweichend von Abs. 8 dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Kleinunternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen.(9) Abweichend von Absatz 8, dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Kleinunternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen.
(10) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete
Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Netzbetreiber und Lieferanten beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“