Datum der Kundmachung

15.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2014, 38. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 36/2014

Gesetz
über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Paragraph 2, Ziffer 15, lautet:
  2. Ziffer 15
    „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;“

  1. Ziffer 2
    Der Paragraph 2, Ziffer 53, lautet:
  2. Ziffer 53
    „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen; die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve, das ist jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient; die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;“

  1. Ziffer 3
    In den Paragraphen 2, Ziffer 60 und 30 Absatz eins und 2 werden jeweils der Ausdruck „VKW-Netz AG“ durch den Ausdruck „Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „25 kW“ durch den Ausdruck „100 kW“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Litera c und wird die Wortfolge „lit. a, b oder c“ durch die Wortfolge „lit. a oder b“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „lit. a, b oder c“ durch die Wortfolge „lit. a oder b“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
    „Diese Regelung hat den Kriterien nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis d und dem Grundsatz der Kostenverursachung zu entsprechen.“

  1. Ziffer 8
    Der Paragraph 45, Absatz 5, lautet:
    „(5) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsverpflichtungen
    eines Haushaltskunden nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die Belieferung nach Absatz 3, von einer Vorauszahlung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Kunden nach Information über Funktionsweise und anfallende Kosten auch eine Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung erfolgen.“

  1. Ziffer 9
    Nach dem Paragraph 45, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
    „(6) Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der
    sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Kommt der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.“

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 45, wird der bisherige Absatz 6, als Absatz 7, bezeichnet.

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
    „(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG
    oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Absatz 6, sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der Paragraph 82, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß.
    (9) Abweichend von Absatz 8, dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Kleinunternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen.
    (10) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete
    Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Netzbetreiber und Lieferanten beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 45 a, Absatz 2, Litera g, wird der Ausdruck „§ 45 Absatz 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 45 Absatz 3 bis 10“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 48 a, wird nach dem Wort „Energiebinnenmarkt“ die Wortfolge „in der Entscheidung 2007/74/EG“ eingefügt.

  1. Ziffer 14
    Der Paragraph 54 b, Absatz 2, Litera e, lautet:
    1. Litera e
      Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren; dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach Paragraph 31 a, dieses Gesetzes sowie nach Paragraph 69, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.“

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „VKW-Netz AG“ durch den Ausdruck „Vorarlberger Energienetze GmbH“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 62, Absatz eins, Litera p, wird die Wortfolge „entgegen dem Paragraph 45, Absatz 3,, 4 oder 5“ durch die Wortfolge „oder Netzbetreiber entgegen dem Paragraph 45, Absatz 3 bis 6, 8 oder 10“ ersetzt.