Datum der Kundmachung

15.07.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2014, 37. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Tiergesundheitsfondsgesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 30/2014

Gesetz
über eine Änderung des Tiergesundheitsfondsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Tiergesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002,, Nr. 57/2009 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt:
    1. Litera e
      der Tätigkeitsbericht.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Landeskammer der Tierärzte“ durch die Wortfolge „Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Der Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Aufsicht über den Tiergesundheitsfonds

(1) Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Tiergesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(3) Der Tiergesundheitsfonds hat der Landesregierung auf
Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(4) Der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.“

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Beiträge“ die Wortfolge „an den Tiergesundheitsfonds“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 10, Absatz 2, werden das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt und nach dem Wort „erheben“ die Wortfolge „und dem Tiergesundheitsfonds mitzuteilen“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „soweit als möglich“.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
    „(4) Die Beitragspflicht entfällt im betreffenden
    Beitragsjahr, wenn die Summe der Beiträge für alle beitragspflichtigen Tiere eines Tierhalters den Betrag von fünf Euro im Beitragsjahr nicht überschreitet.“

  1. Ziffer 7
    Der Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
    „(1) Der Tiergesundheitsfonds hat dem Tierhalter schriftlich
    mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrunde gelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet oder die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht, hat die Landesregierung die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Beitragsschuld nicht bestritten bzw. kein Bescheid verlangt, so gilt die mitgeteilte Beitragsschuld als anerkannt; über diese Rechtsfolge ist der Tierhalter in der Mitteilung zu belehren.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 11, Absatz 2, wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „Landesregierung nach Absatz eins, dritter Satz“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
    „(4) Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht
    nach, kann der Tiergesundheitsfonds die rückständigen Beiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Mitteilung über die Beitragsschuld gilt als Rückstandsausweis.
    (5) Der Tiergesundheitsfonds ist berechtigt, fällige Beiträge
    unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB gegen vom Tiergesundheitsfonds auszubezahlende Leistungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, aufzurechnen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.“

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird am Ende der Litera e, das Wort „und“ angefügt, entfällt die bisherige Litera f und wird die bisherige Litera g, als Litera f, bezeichnet.

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
    „(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über
    eine Änderung des Tiergesundheitsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2014,, anhängigen Verfahren über die Vorschreibung von Beiträgen nach Paragraph 11, Absatz eins, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2014, zu beenden.“