Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2014 34. StückLandesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014, 34. Stück
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Leistungsdaten
der Kinder- und Jugendhilfe
(Leistungsdatenverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2013,, wird verordnet:
Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten:
Anzahl der Personen, die die von der Landesregierung bereit gestellten Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention (§ 11 KJH-G) in Anspruch genommen haben;Anzahl der Personen, die die von der Landesregierung bereit gestellten Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention (Paragraph 11, KJH-G) in Anspruch genommen haben;
Anzahl der Personen, die Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen (§§ 12 – 16 KJH-G) in Anspruch genommen haben;Anzahl der Personen, die Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen (Paragraphen 12, – 16 KJH-G) in Anspruch genommen haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (§ 20 KJH-G) erhalten haben;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (Paragraph 20, KJH-G) erhalten haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25 KJH-G) und bei Pflegeeltern (§ 26 KJH-G) untergebracht waren;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (Paragraph 25, KJH-G) und bei Pflegeeltern (Paragraph 26, KJH-G) untergebracht waren;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb von Vorarlberg in sozialpädagogischen Einrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht sind zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;
Anzahl der Mitteilungen (§ 4 Kernleistungsverordnung) samt Zuordnung zu den unterschiedlichen Systempartnern gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 3 Z. 1 bis 3 B-KJHG 2013 sowie der nicht mitteilungspflichtigen Personen;Anzahl der Mitteilungen (Paragraph 4, Kernleistungsverordnung) samt Zuordnung zu den unterschiedlichen Systempartnern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 B-KJHG 2013 sowie der nicht mitteilungspflichtigen Personen;
Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 17 KJH-G);Anzahl der Gefährdungsabklärungen (Paragraph 17, KJH-G);
Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 22 KJH-G) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 23 KJH-G);Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (Paragraph 22, KJH-G) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (Paragraph 23, KJH-G);
Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfe gemäß § 24 KJH-G erhalten haben;Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfe gemäß Paragraph 24, KJH-G erhalten haben;
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 1 KJH-G);Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde (Paragraph 29, Absatz eins, KJH-G);
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 7 KJH-G);Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde (Paragraph 29, Absatz 7, KJH-G);
Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 BFA Verfahrensgesetz und des § 12 FPG 2005 erfolgt sind;Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, des Paragraph 9, UVG, des Paragraph 10, BFA Verfahrensgesetz und des Paragraph 12, FPG 2005 erfolgt sind;
Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe;
Anzahl der Jugendlichen in Ausbildung, in Lehre, in Kursen, ohne Arbeit oder in einer sonstigen Situation;
Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung sowie die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in absoluten Zahlen zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;
Absolute und prozentuelle Zahlen von Kindern und Jugendlichen, die insgesamt über Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden, bezogen auf die Gesamtpopulation sowie nach folgenden Altersgruppen aufgeschlüsselt: 0 bis 5, 6 bis 13, 14 bis 17 und 18 bis 20 Jahre;
Familienformen (Anzahl der Paare ohne Kinder, Paare mit Kindern, Alleinerziehende Elternteile, Alleinerziehende Mütter).
Die in den lit. c, d, i, j und k enthaltenen Leistungsdaten sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.Die in den Litera c,, d, i, j und k enthaltenen Leistungsdaten sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.