Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2014 33. StückLandesgesetzblatt Nr. 33 aus 2014, 33. Stück
Kurztitel
Spekulationsverbotsgesetz - SVG
Text
Regierungsvorlage 20/2014
Gesetz
über ein Spekulationsverbot des Landes, der Gemeinden
und sonstiger öffentlicher Rechtsträger
(Spekulationsverbotsgesetz – SVG)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger:
sonstige Rechtsträger der Teilsektoren S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), wenn für die Regelung ihrer Organisation der Landesgesetzgeber zuständig ist.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes gelten als
Finanzgebarung: alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Aufnahme und der Bewirtschaftung von Fremdmitteln (Fremdfinanzierungen) oder
der Veranlagung und der Bewirtschaftung von Geldmitteln;
Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft zum Zwecke der Finanzgebarung;
Veranlagung: Veranlagung von Geldmitteln in Form von
Spareinlagen, Sichteinlagen, Termineinlagen;
Anleihen (einschließlich Pfandbriefen);
sonstigen Wertpapieren (einschließlich Derivaten), soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt;
Rohstoffen und Waren, die nicht dem Eigenbedarf dienen;
Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen und soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen und soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinne dieses Gesetzes festlegen (Abs. 1 lit. c), sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinne dieses Gesetzes festlegen (Absatz eins, Litera c,), sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
§ 3Paragraph 3,
Spekulationsverbot, Allgemeiner Grundsatz
Die Rechtsträger müssen ihre Finanzgebarung risikoavers ausrichten. Sie müssen die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.
2. Abschnitt
Risikoaverse Finanzgebarung, Besondere Bestimmungen
§ 4Paragraph 4,
Fremdfinanzierung
(1)Absatz einsDarlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.
(2)Absatz 2Darlehen bzw. Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zwecke der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 lit. c) aufgenommen werden.Darlehen bzw. Kredite dürfen – unbeschadet des Paragraph 5, – keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zwecke der Veranlagung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) aufgenommen werden.
(3)Absatz 3Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen.Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen.
§ 5Paragraph 5,
Derivative Finanzgeschäfte
(1)Absatz einsEin derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäftes zu begrenzen.
(2)Absatz 2Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.
(3)Absatz 3Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäftes darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäftes zu enden.
§ 6Paragraph 6,
Veranlagungen
(1)Absatz einsFolgende Veranlagungen sind zulässig:
Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating;
Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß lit. b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß Litera b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des Paragraph 3, entsprechen, für zulässig erklären.
3. Abschnitt
Organisatorische Vorkehrungen
§ 7Paragraph 7,
Qualifikation
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
§ 8Paragraph 8,
Vier-Augen-Prinzip
(1)Absatz einsDie Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne der §§ 3 bis 6 eine Prüfung und Auswahl durch zwei geeignete Personen (§ 7) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen möglichst einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren, ansonsten getrennt.Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 eine Prüfung und Auswahl durch zwei geeignete Personen (Paragraph 7,) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen möglichst einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren, ansonsten getrennt.
(2)Absatz 2Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie nur folgende Finanzgeschäfte abschließen:Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – sind von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach Paragraph 7, verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie nur folgende Finanzgeschäfte abschließen:
Fremdfinanzierungsgeschäfte, ausgenommen derivative Finanzgeschäfte;
Veranlagungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b;Veranlagungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b;
sonstige Finanzgeschäfte, sofern durch schriftliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Finanzgeschäft den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 entspricht.sonstige Finanzgeschäfte, sofern durch schriftliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Finanzgeschäft den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 entspricht.
(3)Absatz 3Ein Gutachten nach Abs. 2 lit. c muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen. Für die Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) sowie diesen zuzuordnende Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) kann das Gutachten auch durch den Vorarlberger Gemeindeverband erstellt werden.Ein Gutachten nach Absatz 2, Litera c, muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen. Für die Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) sowie diesen zuzuordnende Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) kann das Gutachten auch durch den Vorarlberger Gemeindeverband erstellt werden.
§ 9Paragraph 9,
Strategische Planung
Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
4. Abschnitt
Nähere Vorschriften
§ 10Paragraph 10,
Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
das Risikomanagement nach den §§ 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;das Risikomanagement nach den Paragraphen 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;
die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den §§ 7 und 8;die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den Paragraphen 7 und 8;
die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach § 9.die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach Paragraph 9,
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11Paragraph 11,
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach § 9 ist der Bürgermeister zuständig.Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach Paragraph 9, ist der Bürgermeister zuständig.
§ 12Paragraph 12,
Ausgegliederte Rechtsträger
Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c einhalten, an denen sie beteiligt sind und deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Litera c, einhalten, an denen sie beteiligt sind und deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.
§ 13Paragraph 13,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsAnschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Gesetz können vereinbart werden, wenn
diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft stehen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist;
der Rechtsträger dem Landes-Rechnungshof bzw. der Landesregierung (Abs. 2) bis zum 31. Mai 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt undder Rechtsträger dem Landes-Rechnungshof bzw. der Landesregierung (Absatz 2,) bis zum 31. Mai 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt und
der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Litera b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.
(2)Absatz 2Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b des Landes, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1312 (Länder) oder sonstiger dem Land zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) ist dem Landes-Rechnungshof zu übermitteln; jene der Gemeinden, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) oder sonstiger den Gemeinden zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) der Landesregierung.Die Strategie gemäß Absatz eins, Litera b, des Landes, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1312 (Länder) oder sonstiger dem Land zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) ist dem Landes-Rechnungshof zu übermitteln; jene der Gemeinden, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) oder sonstiger den Gemeinden zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) der Landesregierung.
(3)Absatz 3Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b kann mit Zustimmung des Landes-Rechnungshofes bzw. der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.Die Strategie gemäß Absatz eins, Litera b, kann mit Zustimmung des Landes-Rechnungshofes bzw. der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
§ 14Paragraph 14,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.Die strategische Jahresplanung nach Paragraph 9, muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.
(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.