Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2014 32. StückLandesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, 32. Stück
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 19/2014
Gesetz
über eine Änderung des Land-
und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Der § 2 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,
in „Obstbau und Obstverwertung“,
in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,
in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,
in der „Pferdewirtschaft“,
in der „Fischereiwirtschaft“,
in der „Geflügelwirtschaft“,
in der „Bienenwirtschaft“,
in der „Forstwirtschaft“,
in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“,
in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,
in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.
Im § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort „Facharbeiter“ die Wortfolge „bzw. Facharbeiterin“ und nach dem Wort „Lehrberufes“ der Ausdruck „(§ 2 Abs. 2 lit. a bis o)“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz 3, werden nach dem Wort „Facharbeiter“ die Wortfolge „bzw. Facharbeiterin“ und nach dem Wort „Lehrberufes“ der Ausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis o)“ eingefügt.
Der § 7 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungszweigen. Durch Verordnung der Behörde können die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und die einschlägigen Ausbildungszweige nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle näher bestimmt werden.“
Der § 11 lautet:Der Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Ausbildung zum Meister
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als
Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Abs. 1) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Absatz eins,) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt und Absolventen einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der § 7 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.Lehranstalt und Absolventen einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes (§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis o).
(5) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.“(5) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 10, erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.“
Die Überschrift des § 11a lautet:Die Überschrift des Paragraph 11 a, lautet:
„§ 11a
Meisterprüfung“
Im § 11a Abs. 3 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 11 a, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
Dem § 11a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn
alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.“
Der § 12 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Wer nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Schulstufe
der Fachschule eines Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 in die Fachschule eines anderen Ausbildungszweiges nach § 2 Abs. 2 übergetreten ist und in diesem Ausbildungszweig die Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Facharbeiterprüfung im ursprünglichen Ausbildungszweig zuzulassen.“der Fachschule eines Ausbildungszweiges nach Paragraph 2, Absatz 2, in die Fachschule eines anderen Ausbildungszweiges nach Paragraph 2, Absatz 2, übergetreten ist und in diesem Ausbildungszweig die Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Facharbeiterprüfung im ursprünglichen Ausbildungszweig zuzulassen.“
Im § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vorbereitungslehrganges“ die Wortfolge „von mindestens 200 Stunden“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vorbereitungslehrganges“ die Wortfolge „von mindestens 200 Stunden“ eingefügt.
Der § 14 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 können nach Anhörung der„(3) In einer Verordnung nach Absatz 2, können nach Anhörung der
land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für bestimmte Ausbildungszweige auch zusätzliche Kenntnisse oder Fertigkeiten festgelegt werden, die schwerpunktmäßig zu vermitteln sind; ein Lehrbetrieb hat diese zusätzlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten entsprechend seiner Anerkennung zu vermitteln. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Lehrplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Ausbildungszweiges zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterzeugnisse oder Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Verordnung bestimmt ist.“
Dem § 16 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Urkunde (Facharbeiterbrief) ist auf Antrag auch auszustellen, wenn die Facharbeiterprüfung in dem betreffenden Ausbildungszweig durch den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ersetzt wird.“„Eine solche Urkunde (Facharbeiterbrief) ist auf Antrag auch auszustellen, wenn die Facharbeiterprüfung in dem betreffenden Ausbildungszweig durch den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule nach Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 ersetzt wird.“
Der § 20a Abs. 2 lit. a lautet:Der Paragraph 20 a, Absatz 2, Litera a, lautet:
ein Studium an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern auch pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten absolviert worden sind,“
Im § 20a Abs. 2 lit. c werden nach dem Ausdruck „(Abs. 8)“ ein Beistrich und die Wortfolge „der auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt,“ eingefügt.Im Paragraph 20 a, Absatz 2, Litera c, werden nach dem Ausdruck „(Absatz 8,)“ ein Beistrich und die Wortfolge „der auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt,“ eingefügt.
Der § 20a Abs. 3 lautet:Der Paragraph 20 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person„(3) Als verlässlich nach Absatz eins, Litera c, gilt eine Person
nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.“