Datum der Kundmachung

10.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, 31. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 18/2014

Gesetz
über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Land- und Forstarbeitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2000,, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 5, wird der Ausdruck „59r“ durch den Ausdruck „59t“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „allein oder mit seiner Ehegattin“.

  1. Ziffer 3
    In den Paragraphen 37, Absatz 2,, 38 Absatz 2, Litera e,, 39 Absatz eins, Litera b,, 42 Absatz eins und 2 sowie in der Überschrift des Paragraph 38, wird jeweils die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In den Paragraphen 37, Absatz 2,, 38 Absatz 2, Litera e,, 39 Absatz eins, Litera b und 42 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
    „(6) Die Paragraphen 36 und 36a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“

  1. Ziffer 6
    In den Paragraphen 38, Absatz eins und 42 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „die Mutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „einer Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ und die Wortfolge „Pflegemutter, die“ durch die Wortfolge „Pflegeelternteils, der“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    In den Paragraphen 41 b, Absatz eins und 125b Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch den Ausdruck „§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 41 g, wird folgender Satz angefügt:
    „§ 41b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“

  1. Ziffer 10
    In der Überschrift des Paragraph 59 a, wird nach dem Wort „Bildungskarenz“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 59 a, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß den Paragraphen 37 f, f, “, eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 59 a, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt und der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 6, bezeichnet:
    „(5) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind
    Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 7 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

  1. Ziffer 13
    Dem Paragraph 59 a, werden folgende Absatz 7 bis 11 angefügt:
    „(7) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
    (8) Die Vereinbarung nach Absatz 7, hat Beginn, Dauer, Ausmaß
    und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
    (9) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 7, sind
    Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
    (10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
    (11) Im Übrigen sind Absatz 2,, 4 und 6 auf die Bildungsteilzeit
    sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 59 b, wird der Ausdruck „§ 59a Absatz 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 59a Absatz 3,, 4 und 6“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 59 e, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „§§ 59a bis 59d“ durch den Ausdruck „§§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 59 f, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells“ der Ausdruck „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 59 a, Absatz 7,,“ und nach dem Ausdruck „§ 59c“ der Ausdruck „ ,der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 59 o,, 59p oder 59s“ eingefügt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 59 o, wird im Absatz 2, die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt und entfällt der Absatz 9,

  1. Ziffer 18
    Nach dem Paragraph 59 q, werden folgende Paragraphen 59 r und 59s samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

Paragraph 59 r,

  1. Absatz einsDienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das

Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelteszum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen imSinne des Paragraph 59 o,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz

Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes

(BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zudrei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darfgrundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigengeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung desPflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG)ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz

zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für die selbe zu betreuende Person unzulässig.

  1. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  2. Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der

ursprünglichen Normalarbeitszeit nach

  1. Litera a
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Litera b
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Litera c
    dem Tod
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz
gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 175, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5) Im Übrigen ist Paragraph 59 a, Absatz 3,, 4 und 6 sinngemäß anzuwenden.
Pflegeteilzeit

Paragraph 59 s,

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 59 r, Absatz eins, können

Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung derwöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauervon mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Diein der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeitdarf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarungdarf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahenAngehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichenErhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9,

Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung derPflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeitbereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

  1. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
  2. Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der

ursprünglichen Normalarbeitszeit nach

  1. Litera a
    der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Litera b
    der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. Litera c
    dem Tod
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen sind die Paragraphen 59 a, Absatz 4 und 6 sowie 59r Absatz 4,
sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 19
    Der bisherige Paragraph 59 r, wird als Paragraph 59 t, bezeichnet.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 124 c, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „allein oder mit ihrem Ehegatten“.

  1. Ziffer 21
    In den Paragraphen 124 c, Absatz 2, Litera a und 3, 124d Absatz 3, sowie in der Überschrift des Paragraph 124 d, wird jeweils das Wort „Vaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 124 c, Absatz 2, Litera a und 3 wird jeweils das Wort „Pflegevaters“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im §124c Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
    1. Litera d
      an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.“

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 124 d, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 124 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 38 Absatz 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 38 Absatz 2 bis 4“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 26
    Dem Paragraph 125 g, wird folgender Satz angefügt:
„§ 125b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 150, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera h, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
  1. Litera i
    mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“

  1. Ziffer 28
    Der Paragraph 299, Absatz eins, lautet:
    „(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
  1. Ziffer eins
    Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,,
  3. Ziffer 3
    Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
  5. Ziffer 5
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,,
  6. Ziffer 6
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
  7. Ziffer 7
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
  8. Ziffer 8
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
  9. Ziffer 9
    Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2013,,
  10. Ziffer 10
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
  11. Ziffer 11
    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
  12. Ziffer 12
    Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
  13. Ziffer 13
    Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,,
  14. Ziffer 14
    Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,
  15. Ziffer 15
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  16. Ziffer 16
    Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  17. Ziffer 17
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,,
  18. Ziffer 18
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
  19. Ziffer 19
    Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
  20. Ziffer 20
    Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
  21. Ziffer 21
    Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,,
  22. Ziffer 22
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,,
  23. Ziffer 23
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  24. Ziffer 24
    Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
  25. Ziffer 25
    Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
  26. Ziffer 26
    Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
  27. Ziffer 27
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
  28. Ziffer 28
    Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
  29. Ziffer 29
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  30. Ziffer 30
    Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  31. Ziffer 31
    Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  32. Ziffer 32
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  33. Ziffer 33
    Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
  34. Ziffer 34
    GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
  35. Ziffer 35
    Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
  36. Ziffer 36
    Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
  37. Ziffer 37
    SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
  38. Ziffer 38
    Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
  39. Ziffer 39
    Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,.
  40. Ziffer 40
    Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.“

  1. Ziffer 29
    Nach dem Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, eingefügt:

„§ 306

Die Paragraphen 37,, 38, 39 Absatz eins,, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in der

Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.“

  1. Ziffer 30
    Die bisherigen Paragraphen 306 bis 313 werden als Paragraphen 307 bis 314 bezeichnet.

  1. Ziffer 31
    Nach dem nunmehrigen Paragraph 314, wird folgender Paragraph 315, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend
Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Paragraph 315,

Der Paragraph 59 f, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, gilt fürHerabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 59 f, Absatz 4, in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, zur Anwendung.“