Text
Regierungsvorlage 18/2014
Gesetz
über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2000,, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 5 wird der Ausdruck „59r“ durch den Ausdruck „59t“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 5, wird der Ausdruck „59r“ durch den Ausdruck „59t“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „allein oder mit seiner Ehegattin“.Im Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „allein oder mit seiner Ehegattin“.
In den §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 lit. e, 39 Abs. 1 lit. b, 42 Abs. 1 und 2 sowie in der Überschrift des § 38 wird jeweils die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.In den Paragraphen 37, Absatz 2,, 38 Absatz 2, Litera e,, 39 Absatz eins, Litera b,, 42 Absatz eins und 2 sowie in der Überschrift des Paragraph 38, wird jeweils die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
In den §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 lit. e, 39 Abs. 1 lit. b und 42 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.In den Paragraphen 37, Absatz 2,, 38 Absatz 2, Litera e,, 39 Absatz eins, Litera b und 42 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die §§ 36 und 36a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass„(6) Die Paragraphen 36 und 36a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“
In den §§ 38 Abs. 1 und 42 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „die Mutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil“ ersetzt.In den Paragraphen 38, Absatz eins und 42 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „die Mutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „einer Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ und die Wortfolge „Pflegemutter, die“ durch die Wortfolge „Pflegeelternteils, der“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Pflegemutter“ durch das Wort „Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „einer Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ und die Wortfolge „Pflegemutter, die“ durch die Wortfolge „Pflegeelternteils, der“ ersetzt.
In den §§ 41b Abs. 1 und 125b Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch den Ausdruck „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.In den Paragraphen 41 b, Absatz eins und 125b Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch den Ausdruck „§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.
Dem § 41g wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 41 g, wird folgender Satz angefügt:
„§ 41b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 41b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
In der Überschrift des § 59a wird nach dem Wort „Bildungskarenz“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.In der Überschrift des Paragraph 59 a, wird nach dem Wort „Bildungskarenz“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.
Im § 59a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß den §§ 37ff“ eingefügt.Im Paragraph 59 a, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 19“ die Wortfolge „oder eines Ausbildungsdienstes gemäß den Paragraphen 37 f, f, “, eingefügt.
Im § 59a wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt und der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 6 bezeichnet:Im Paragraph 59 a, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt und der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 6, bezeichnet:
„(5) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind„(5) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind
Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 7 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 59b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 7 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
Dem § 59a werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 59 a, werden folgende Absatz 7 bis 11 angefügt:
„(7) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(8) Die Vereinbarung nach Abs. 7 hat Beginn, Dauer, Ausmaß(8) Die Vereinbarung nach Absatz 7, hat Beginn, Dauer, Ausmaß
und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(9) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 7 sind(9) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 7, sind
Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 59b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(11) Im Übrigen sind Abs. 2, 4 und 6 auf die Bildungsteilzeit(11) Im Übrigen sind Absatz 2,, 4 und 6 auf die Bildungsteilzeit
sinngemäß anzuwenden.“
Im § 59b wird der Ausdruck „§ 59a Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 59a Abs. 3, 4 und 6“ ersetzt.Im Paragraph 59 b, wird der Ausdruck „§ 59a Absatz 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 59a Absatz 3,, 4 und 6“ ersetzt.
Im § 59e Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§§ 59a bis 59d“ durch den Ausdruck „§§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s“ ersetzt.Im Paragraph 59 e, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „§§ 59a bis 59d“ durch den Ausdruck „§§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s“ ersetzt.
Im § 59f Abs. 4 wird vor der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells“ der Ausdruck „einer Bildungsteilzeit nach § 59a Abs. 7,“ und nach dem Ausdruck „§ 59c“ der Ausdruck „ ,der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 59o, 59p oder 59s“ eingefügt.Im Paragraph 59 f, Absatz 4, wird vor der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells“ der Ausdruck „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 59 a, Absatz 7,,“ und nach dem Ausdruck „§ 59c“ der Ausdruck „ ,der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 59 o,, 59p oder 59s“ eingefügt.
Im § 59o wird im Abs. 2 die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt und entfällt der Abs. 9.Im Paragraph 59 o, wird im Absatz 2, die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt und entfällt der Absatz 9,
Nach dem § 59q werden folgende §§ 59r und 59s samt Überschriften eingefügt:Nach dem Paragraph 59 q, werden folgende Paragraphen 59 r und 59s samt Überschriften eingefügt:
„Pflegekarenz
§ 59rParagraph 59 r,
(1)Absatz einsDienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das
Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im
Sinne des § 59o, dem zum Zeitpunkt des Antritts der PflegekarenzDienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelteszum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen imSinne des Paragraph 59 o,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz
Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des BundespflegegeldgesetzesPflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes
(BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu
drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf
grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen
geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des
Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG)
ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz(BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zudrei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darfgrundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigengeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung desPflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG)ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz
zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für die selbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz
gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 175 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 175, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5) Im Übrigen ist § 59a Abs. 3, 4 und 6 sinngemäß anzuwenden.(5) Im Übrigen ist Paragraph 59 a, Absatz 3,, 4 und 6 sinngemäß anzuwenden.
Pflegeteilzeit
§ 59sParagraph 59 s,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 59r Abs. 1 könnenBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 59 r, Absatz eins, können
Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer
von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die
in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit
darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung
darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen
Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen
Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung derwöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauervon mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Diein der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeitdarf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarungdarf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahenAngehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichenErhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9,
Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der
Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit
bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung derPflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeitbereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen sind die §§ 59a Abs. 4 und 6 sowie 59r Abs. 4(5) Im Übrigen sind die Paragraphen 59 a, Absatz 4 und 6 sowie 59r Absatz 4,
sinngemäß anzuwenden.“
Der bisherige § 59r wird als § 59t bezeichnet.Der bisherige Paragraph 59 r, wird als Paragraph 59 t, bezeichnet.
Im § 124c Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „allein oder mit ihrem Ehegatten“.Im Paragraph 124 c, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „allein oder mit ihrem Ehegatten“.
In den §§ 124c Abs. 2 lit. a und 3, 124d Abs. 3 sowie in der Überschrift des § 124d wird jeweils das Wort „Vaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.In den Paragraphen 124 c, Absatz 2, Litera a und 3, 124d Absatz 3, sowie in der Überschrift des Paragraph 124 d, wird jeweils das Wort „Vaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 124c Abs. 2 lit. a und 3 wird jeweils das Wort „Pflegevaters“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.Im Paragraph 124 c, Absatz 2, Litera a und 3 wird jeweils das Wort „Pflegevaters“ durch das Wort „Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im §124c Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:Im §124c Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.“
Im § 124d Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.Im Paragraph 124 d, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ sowie im letzten Satz die Wortfolge „eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im § 124d Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 38 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 38 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 124 d, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 38 Absatz 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 38 Absatz 2 bis 4“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Dem § 125g wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 125 g, wird folgender Satz angefügt:
„§ 125b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 125b Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
Im § 150 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:Im Paragraph 150, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera h, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“
Der § 299 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 299, Absatz eins, lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012,Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,,
Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013,Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013,Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2013,Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2013,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2011,Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012,Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,,
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012,Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013,Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012,Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012,Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2012,Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012,Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2011,GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013,Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013.Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,.
Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013.“Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.“
Nach dem § 305 wird folgender § 306 eingefügt:Nach dem Paragraph 305, wird folgender Paragraph 306, eingefügt:
„§ 306
Die §§ 37, 38, 39 Abs. 1, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in derDie Paragraphen 37,, 38, 39 Absatz eins,, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in der
Fassung LGBl. Nr. 31/2014 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.“Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.“
Die bisherigen §§ 306 bis 313 werden als §§ 307 bis 314 bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 306 bis 313 werden als Paragraphen 307 bis 314 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 314 wird folgender § 315 samt Überschrift angefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 314, wird folgender Paragraph 315, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 315Paragraph 315,
Der § 59f Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2014 gilt für
Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, zur Anwendung.“Der Paragraph 59 f, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, gilt fürHerabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu Paragraph 59 f, Absatz 4, in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, zur Anwendung.“