Datum der Kundmachung

03.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, 29. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Text

Verordnung

der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Auf Grund der Paragraphen 5,, 11 und 21 Absatz eins, Litera d, des Bestattungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2009, und Nr. 47/2013, wird verordnet:

Paragraph eins,

Todfallsanzeige

Die Todfallsanzeige gemäß Paragraph 5, des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

Paragraph 2,

Durchführung der Totenbeschau

  1. Absatz einsDie Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
  2. Absatz 2Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
  3. Absatz 3Als Merkmale im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Auftreten von Leichenflecken;
    2. Litera b
      die Totenstarre;
    3. Litera c
      Fäulnis;
    4. Litera d
      Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).

Paragraph 3,

Todesbescheinigung

Die Todesbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.

Paragraph 4,

Totenbeschauschein und Behandlungsbericht

  1. Absatz einsDer Totenbeschauschein (Paragraph 10, Absatz eins, Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Der Behandlungsbericht (Paragraph 8, Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.

Paragraph 5,

Leichenpass

Der Leichenpass (Paragraph 20, Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1969,, außer Kraft.

Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.