Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2014 29. StückLandesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, 29. Stück
Kurztitel
Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5,, 11 und 21 Absatz eins, Litera d, des Bestattungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2009, und Nr. 47/2013, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Todfallsanzeige
Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.Die Todfallsanzeige gemäß Paragraph 5, des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
§ 2Paragraph 2,
Durchführung der Totenbeschau
(1)Absatz einsDie Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2)Absatz 2Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3)Absatz 3Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:Als Merkmale im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere:
das Auftreten von Leichenflecken;
Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).
§ 3Paragraph 3,
Todesbescheinigung
Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.Die Todesbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.
§ 4Paragraph 4,
Totenbeschauschein und Behandlungsbericht
(1)Absatz einsDer Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.Der Totenbeschauschein (Paragraph 10, Absatz eins, Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2)Absatz 2Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.Der Behandlungsbericht (Paragraph 8, Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.
§ 5Paragraph 5,
Leichenpass
Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.Der Leichenpass (Paragraph 20, Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl. Nr. 59/1969, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1969,, außer Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.