Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2014 25. StückLandesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, 25. Stück
Kurztitel
Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung
der Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulage
für die Landesbeamten und deren Hinterbliebene
(Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)
Auf Grund der §§ 79 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000 und Nr. 25/2011, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 79, Absatz 2 und 89 Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 1988, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2000, und Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 857,73 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 428,30 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 132,34 Euro.Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (Paragraph 79, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 857,73 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 428,30 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 132,34 Euro.
(2)Absatz 2Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgtDer Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (Paragraph 89, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
für den überlebenden Ehegatten 857,73 Euro; der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 132,34 Euro;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 Euro und nach diesem Zeitpunkt 560,61 Euro;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 473,70 Euro und nach diesem Zeitpunkt 857,73 Euro;
für einen früheren Ehegatten 857,73 Euro.
§ 2Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, außer Kraft.