Datum der Kundmachung

13.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, 24. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gesetz über die Einrichtung und Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages, Änderung

Text

Regierungsvorlage 6/2014

Gesetz
über eine Änderung des Gesetzes über die Einrichtung und
Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Einrichtung und Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1981,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, wird die Wortfolge „Unvereinbarkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1925,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931, und Nr. 545/1980,“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins b, des Unvereinbarkeitsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes)“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, des Unvereinbarkeitsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 4, oder 6 Absatz eins, Ziffer 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes)“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
    „(3) Mitglieder des Landtages, die in einem Dienstverhältnis
    zu einer Gebietskörperschaft stehen (Paragraph 6 a, Absatz eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes), haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw. – wenn das Dienstverhältnis erst nach dem Eintritt in den Landtag begründet wurde – innerhalb eines Monats nach dieser Begründung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe des Tätigkeitsbereiches Anzeige zu erstatten. Absatz 2, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.“

  1. Ziffer 5
    Der Paragraph 6, entfällt.