Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2014 23. StückLandesgesetzblatt Nr. 23 aus 2014, 23. Stück
Kurztitel
Güter- und Seilwegegesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 5/2014
Gesetz
über eine Änderung des Güter- und Seilwegegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1984, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird am Ende des Abs. 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „der § 13 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“Im Paragraph 11, wird am Ende des Absatz eins, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „der Paragraph 13, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
angefügt.
Im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „(Abs. 6)“ durch den Ausdruck „(Abs. 7)“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „(Absatz 6,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 7,)“ ersetzt.
Nach dem § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach dem Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3) Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Kosten
(Abs. 2) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.“(Absatz 2,) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.“
Im § 13 werden die bisherigen Abs. 3 bis 9 als Abs. 4 bis 10 bezeichnet.Im Paragraph 13, werden die bisherigen Absatz 3 bis 9 als Absatz 4 bis 10 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 8 lit. b wird vor der Wortfolge „über Antrag des Eigentümers“ die Wortfolge „durch Verfügung der Behörde“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, wird vor der Wortfolge „über Antrag des Eigentümers“ die Wortfolge „durch Verfügung der Behörde“ eingefügt.
Der nunmehrige § 13 Abs. 9 lit. b erster Satz lautet: „durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind.“Der nunmehrige Paragraph 13, Absatz 9, Litera b, erster Satz lautet: „durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind.“
Im nunmehrigen § 13 Abs. 10 wird der Ausdruck „(Abs. 6)“ durch den Ausdruck „(Abs. 7)“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 13, Absatz 10, wird der Ausdruck „(Absatz 6,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 7,)“ ersetzt.
Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„Aufsicht
§ 13aParagraph 13 a,
(1)Absatz einsDie Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet,
der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2)Absatz 2Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft,
die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.
(3)Absatz 3Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nichtSoweit und solange Maßnahmen nach Absatz eins und 2 nicht
ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.“
Im § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „aufgrund einer mündlichen Verhandlung“.Im Paragraph 16, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „aufgrund einer mündlichen Verhandlung“.
Der § 21 lautet:Der Paragraph 21, lautet:
„Strafbestimmungen
§ 21Paragraph 21,
(1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;einen Güter- oder Seilweg entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;
den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;den aufgrund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach Paragraph 16, Absatz 3, angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;
den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.(2) Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.“(3) Im Falle einer Übertretung nach Absatz eins, Litera c, hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.“
11. Der § 22 lautet:11. Der Paragraph 22, lautet:
„§ 22
Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen
Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“