Datum der Kundmachung

13.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2014, 23. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Güter- und Seilwegegesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 5/2014

Gesetz
über eine Änderung des Güter- und Seilwegegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Güter- und Seilwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 11, wird am Ende des Absatz eins, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „der Paragraph 13, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
    angefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „(Absatz 6,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 7,)“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Nach dem Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
    „(3) Wenn keine Einigung über die Aufteilung der Kosten
    (Absatz 2,) erzielt werden kann, hat die Behörde die Aufteilung der Kosten mit Bescheid festzulegen. Bei der Aufteilung der Kosten ist vom wirtschaftlichen Vorteil des Güter- oder Seilweges auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand ist bei der Festlegung Bedacht zu nehmen.“

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 13, werden die bisherigen Absatz 3 bis 9 als Absatz 4 bis 10 bezeichnet.

  1. Ziffer 5
    Im nunmehrigen Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, wird vor der Wortfolge „über Antrag des Eigentümers“ die Wortfolge „durch Verfügung der Behörde“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Der nunmehrige Paragraph 13, Absatz 9, Litera b, erster Satz lautet: „durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind.“

  1. Ziffer 7
    Im nunmehrigen Paragraph 13, Absatz 10, wird der Ausdruck „(Absatz 6,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 7,)“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

„Aufsicht

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDie Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet,

der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

  1. Absatz 2Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft,

die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.

  1. Absatz 3Soweit und solange Maßnahmen nach Absatz eins und 2 nicht

ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.“

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 16, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „aufgrund einer mündlichen Verhandlung“.

  1. Ziffer 10
    Der Paragraph 21, lautet:

„Strafbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      einen Güter- oder Seilweg entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;
    2. Litera b
      den aufgrund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
    3. Litera c
      ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach Paragraph 16, Absatz 3, angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;
    4. Litera d
      den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.
      (2) Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
      (3) Im Falle einer Übertretung nach Absatz eins, Litera c, hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.“

11. Der Paragraph 22, lautet:

„§ 22

Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen

Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“