Datum der Kundmachung

13.05.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2014, 22. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz, Änderung

Text

Selbständiger Antrag 4/2014

Gesetz
über eine Änderung des Baugesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014 und Nr. 12/2014, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wärmeschutzes“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „insbesondere sind auch Bestimmungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Inspektionsberichte zu erlassen.“
    eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 21, Absatz 2, wird der Ausdruck „Richtlinie 2002/91/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2010/31/EU“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Nach dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a

Energieausweisdatenbank

(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank
einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.
(2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sind zum Zwecke des Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 49 a, in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.
(3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des
betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.
(4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 28, entfällt der Absatz 6 ;, die bisherigen Absatz 5,, 7 und 8 werden als Absatz 4,, 5 und 6 bezeichnet.

  1. Ziffer 6
    Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt

Datenverwendung, Kontroll- und Informationspflichten der
Landesregierung, Vorbildwirkung

Paragraph 49 a,

Datenverwendung

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, Daten von

Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und
Klimaanlagen automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie benötigt werden

  1. Litera a
    zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind;
  2. Litera b
    zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach Paragraph 49 b,
    (2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 21 a, Absatz 4, oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln.

Paragraph 49 b,

Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung der

Vorgaben nach Anhang römisch II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen:

  1. Litera a
    Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 21 a,) registriert wurden;
  2. Litera b
    Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, erstellt wurden.
    (2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz eins,
geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 49 c,

Information

Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat

die Landesregierung dafür zu sorgen, dass

  1. Litera a
    Eigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren;
  2. Litera b
    Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden;
  3. Litera c
    geeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten;
  4. Litera d
    den relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen.

Paragraph 49 d,

Vorbildfunktion

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die

Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere

    Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Absatz eins, zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.“

  1. Ziffer 7
    Die bisherigen Abschnitte 8 und 9 werden als Abschnitte 9 und 10 bezeichnet.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 55, Absatz eins, wird am Ende der Litera m, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt:
    1. Litera n
      Auskünfte nach Paragraph 49 b, Absatz 3, nicht erteilt.“