Text
Selbständiger Antrag 3/2014
Gesetz
zur Stärkung des Persönlichkeitswahlrechtes und der direkten Demokratie – Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung, LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Landtagswahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1988,, in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1994,, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
In den §§ 5, 48 Abs. 3 lit. b erster Satz und 50 Abs. 8 lit. a wird das Wort „drei“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.In den Paragraphen 5,, 48 Absatz 3, Litera b, erster Satz und 50 Absatz 8, Litera a, wird das Wort „drei“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einspruchsverfahren gegen“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahren betreffend“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einspruchsverfahren gegen“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahren betreffend“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 2 und 7 wird das Wort „Einsprüche“ jeweils durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 2 und 7 wird das Wort „Einsprüche“ jeweils durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahrens nach Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Der § 23 Abs. 4 und 5 lautet:Der Paragraph 23, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der
entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(5) Der Gemeindewahlleiter hat die Person, zu deren Aufnahme in
das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.“
Im § 24 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.Im Paragraph 24, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.
Im § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 39, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist„(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Absatz eins, ist
die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:
Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.
Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
Im § 39 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Im Paragraph 39, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
Im § 48 Abs. 3 lit. b wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 48, Absatz 3, Litera b, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei
Vorzugsstimmen vereinen.“
Im § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.
Im § 55b Abs. 1 wird die Wortfolge „oder kein amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 55 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder kein amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.
Im § 55b Abs. 2 wird die Wortfolge „kein amtliches“ durch die Wortfolge „ein nichtamtliches“ ersetzt.Im Paragraph 55 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „kein amtliches“ durch die Wortfolge „ein nichtamtliches“ ersetzt.
Im § 55c Abs. 2 lit. a entfällt im ersten Satz das Wort „doppelt“; der zweite Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 55 c, Absatz 2, Litera a, entfällt im ersten Satz das Wort „doppelt“; der zweite Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen halben Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält einen Punkt weniger und so fort.“
Im § 55c Abs. 2 lit. b wird die Zahl „16“ durch die Zahl „32“ ersetzt.Im Paragraph 55 c, Absatz 2, Litera b, wird die Zahl „16“ durch die Zahl „32“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 1 lit. f wird der Klammerausdruck „(§ 38)“ durch den Klammerausdruck „(§ 46)“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz eins, Litera f, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 38,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 46,)“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“.Im Paragraph 73, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“.
In der Anlage 5 wird im Hinweis für das Ausfüllen des Stimmzettels die Wortfolge „Sie haben drei Vorzugsstimmen. Sie können diese Vorzugsstimmen auf drei Wahlwerber verteilen oder zwei Vorzugsstimmen demselben Wahlwerber zukommen lassen.“ durch die Wortfolge „Sie haben die Möglichkeit, fünf Vorzugsstimmen zu vergeben, die Sie auf mehrere Wahlwerber verteilen können. Einem Wahlwerber können Sie höchstens zwei Vorzugsstimmen geben.“
ersetzt.
Artikel II
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Gemeindewahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 2 und 7 wird das Wort „Einsprüche“ jeweils durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2 und 7 wird das Wort „Einsprüche“ jeweils durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 3 und 4 lautet:Der Paragraph 12, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in
der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Person, zu deren Aufnahme
in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innert innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.“
Im § 12 Abs. 6 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahrens nach Abs. 3 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 6, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahrens nach Absatz 3 und 4“ ersetzt.
Im § 13 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.Im Paragraph 13, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.
Im § 31 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 31, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist„(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Absatz eins, ist
die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:
Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
Im § 31 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Im Paragraph 31, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
Im § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Wahlkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 3 lit. b wird die Zahl „20“ durch die Zahl „32“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „32“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 2 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „700“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“.Im Paragraph 78, Absatz 2, wird die Zahl „400“ durch die Zahl „700“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“.
In den Anlagen 4, 5 und 6 wird im Hinweis für das Ausfüllen des Stimmzettels die Wortfolge „Sie haben fünf Vorzugsstimmen. Einem Wahlwerber können Sie eine Vorzugsstimme oder höchstens zwei Vorzugsstimmen geben.“ jeweils durch die Wortfolge „Sie haben die Möglichkeit, fünf Vorzugsstimmen zu vergeben, die Sie auf mehrere Wahlwerber verteilen können. Einem Wahlwerber können Sie höchstens zwei Vorzugsstimmen geben.“ ersetzt.
Artikel III
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 60/1987, in der Fassung, LGBl. Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1987,, in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchsverfahren gegen das“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahren zum“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchsverfahren gegen das“ durch die Wortfolge „Berichtigungsverfahren zum“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.
Der § 11 lautet:Der Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Vorbereitung des Eintragungsverfahrens
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach § 10 Abs. 1 eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz eins, eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheides beginnt und spätestens vier Monate nach der Zustellung des Bescheides endet.
(3) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen, das dem in der Anlage 1a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
(4) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden eine Ausfertigung
des stattgebenden Bescheides nach § 10 Abs. 1 samt dem Eintragungsformular nach Abs. 3 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.“des stattgebenden Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, samt dem Eintragungsformular nach Absatz 3, sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.“
Die §§ 12 bis 16 werden durch folgende §§ 12 und 13 ersetzt:Die Paragraphen 12 bis 16 werden durch folgende Paragraphen 12 und 13 ersetzt:
„§ 12
Auflage, Kundmachung
(1) Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Einleitung
des Verfahrens für ein Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach § 11 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist aufzulegen und das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.des Verfahrens für ein Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist aufzulegen und das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens,
die Eintragungsfrist und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich auf ortsübliche Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.(3) Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3, auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.
§ 13Paragraph 13,
Eintragung
(1)Absatz einsFür die Eintragung ist das Formular nach § 11 Abs. 3 zuFür die Eintragung ist das Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, zu
verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins,) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2)Absatz 2Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der
die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.
(3)Absatz 3Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der
die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden. die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab
Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass
die Eintragung während der Eintragungsfrist eingelangt ist,
die in der Eintragung genannte Person stimmberechtigt ist und
die Eintragung nicht von einer bereits eingetragenen Person
stammt.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.
(5) Wird eine Eintragung nicht bestätigt und ist der Grund
dafür nicht schon aus der Eintragung ersichtlich, ist er auf der Eintragung zu vermerken.
(6) Die Ausstellung der Bestätigung ist in einer Abschrift der Wählerkartei anzumerken.“
Die bisherigen §§ 17 und 18 werden als §§ 14 und 15 bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 17 und 18 werden als Paragraphen 14 und 15 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister für das gesamte Gemeindegebiet“ durch die Wortfolge „Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister für das gesamte Gemeindegebiet“ durch die Wortfolge „Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub“ ersetzt.
Der nunmehrige § 14 Abs. 2 lautet:Der nunmehrige Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Ungültig sind Eintragungen,
die verspätet eingelangt sind,
die von nicht stimmberechtigten Personen stammen,
die von bereits eingetragenen Personen stammen,
die nicht alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.“die nicht alle im Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.“
Im nunmehrigen § 14 Abs. 3 wird das Wort „Eintragungslisten“ durch das Wort „Eintragungen“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Eintragungslisten“ durch das Wort „Eintragungen“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.“
Der § 14 Abs. 4 wird als § 14 Abs. 5 bezeichnet; die Wortfolge „ innerhalb einer Woche“ wird durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen“ ersetzt.Der Paragraph 14, Absatz 4, wird als Paragraph 14, Absatz 5, bezeichnet; die Wortfolge „ innerhalb einer Woche“ wird durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen“ ersetzt.
Dem nunmehrigen § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung ist überdies auf der Homepage des Landes für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.“
Der § 20 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Der Paragraph 20, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.“„Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 19, zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des Paragraph 19, erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.“
Der § 21 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten den Anträgen von mindestens zehn Gemeinden mit dem inhaltlich gleichen Begehren stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.“
Im § 22 wird der bisherigen Text als Abs. 1 bezeichnet; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Im Paragraph 22, wird der bisherigen Text als Absatz eins, bezeichnet; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Liegt ein Volksbegehren in einer Angelegenheit der Verwaltung vor, muss die Landesregierung es innerhalb von drei Monaten nach Einlangen behandeln. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.“(3) Das Anhörungsrecht nach Absatz 2, steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.“
Die Überschrift des § 26 lautet:Die Überschrift des Paragraph 26, lautet:
„§ 26
Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens“
Im § 26 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.
Der § 26 Abs. 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:Der Paragraph 26, Absatz 3, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(3) Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt § 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.“„(3) Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt Paragraph 11, Absatz eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.“
Der § 27 lautet:Der Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Eintragungsverfahren
(1) Für die Eintragung sind Formulare nach § 26 Abs. 3 zu(1) Für die Eintragung sind Formulare nach Paragraph 26, Absatz 3, zu
verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 3) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (Paragraph 2, Absatz 3,) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 12 und 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde das Eintragungsformular auf der Homepage der Gemeinde zum Download zur Verfügung zu stellen hat.“(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die Paragraphen 12 und 13 Absatz 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde das Eintragungsformular auf der Homepage der Gemeinde zum Download zur Verfügung zu stellen hat.“
Der § 28 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung
abgelaufen sind, hat die Gemeindewahlbehörde ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
die Summe der gültigen Eintragungen.“
Der § 28 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2) Der § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass„(2) Der Paragraph 14, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach § 26 Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.“Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach Paragraph 26, Absatz 3, verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.“
Der § 28 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind
zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.“
Nach dem § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach dem Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.“
Der bisherige § 28 Abs. 4 wird als § 28 Abs. 5 bezeichnet; der Ausdruck „Abs. 2“ wird durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 28, Absatz 4, wird als Paragraph 28, Absatz 5, bezeichnet; der Ausdruck „Abs. 2“ wird durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
Der bisherige § 28 Abs. 5 wird als § 28 Abs. 6 bezeichnet; nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:Der bisherige Paragraph 28, Absatz 5, wird als Paragraph 28, Absatz 6, bezeichnet; nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:
„In der Entscheidung ist auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde.“
Der § 28 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz wird als § 28 Abs. 7 bezeichnet.Der Paragraph 28, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz wird als Paragraph 28, Absatz 7, bezeichnet.
Der § 29 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:Der Paragraph 29, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Volksbegehren in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.“(3) Das Anhörungsrecht nach Absatz 2, steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.“
Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung nach Abs. 2“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung nach Absatz 2 “, eingefügt.
Der § 34 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bürgermeister hat ohne unnötigen Aufschub auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.“Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz eins, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.“
Die Überschrift des § 42 lautet:Die Überschrift des Paragraph 42, lautet:
„§ 42
Abstimmungsbroschüre“
Im § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.
Nach dem § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre
Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.“Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Absatz eins, Litera c, sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.“
Der bisherige § 42 Abs. 2 wird als Abs. 3 bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 42, Absatz 2, wird als Absatz 3, bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 2 wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.
Der § 50 Abs. 2 zweiter Satze entfällt.Der Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satze entfällt.
Im § 54 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Stimmkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder ein nicht amtliches Stimmkuvert“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert“ ersetzt.
Im § 60 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.
Im § 60 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 61 Abs. 3) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 61 Abs. 4) vom Bevollmächtigten“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (Paragraph 61, Absatz 3,) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (Paragraph 61, Absatz 4,) vom Bevollmächtigten“ ersetzt.
Im § 60 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „während der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „während der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.
Im § 61 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „innerhalb der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.Im Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „innerhalb der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.
Der § 61 Abs. 4 lautet:Der Paragraph 61, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist eingelangt ist,
die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.“Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz 3, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.“
Im § 62 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.Im Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.
Im § 62 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.Im Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.
Im § 64 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 21 Abs. 4“ durch die Wortfolge „den §§ 21 Abs. 4 oder 22 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 21 Absatz 4 “, durch die Wortfolge „den Paragraphen 21, Absatz 4, oder 22 Absatz 4 “, ersetzt.
Im § 64 Abs. 2 lit. a werden vor dem Beistrich ein Strichpunkt und die Wortfolge „im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach § 21 Abs. 4 des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll“ eingefügt.Im Paragraph 64, Absatz 2, Litera a, werden vor dem Beistrich ein Strichpunkt und die Wortfolge „im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Paragraph 21, Absatz 4, des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll“ eingefügt.
Die Überschrift des § 66 lautet:Die Überschrift des Paragraph 66, lautet:
„§ 66
Abstimmungsbroschüre“
Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.
Nach dem § 66 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach dem Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre
Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Absatz eins, Litera c, sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“
Der bisherige § 66 Abs. 2 wird als Abs. 3 bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 66, Absatz 2, wird als Absatz 3, bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.
Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Entscheidung des Volkes tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen.“
Im § 73 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.Im Paragraph 73, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „innerhalb von drei“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier“ ersetzt; im zweiten Satz werden nach der Wortfolge „zulässig ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 74 Abs. 1) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 74 Abs. 2) vom Bevollmächtigten“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (Paragraph 74, Absatz eins,) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (Paragraph 74, Absatz 2,) vom Bevollmächtigten“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „während der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.Im Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „während der“ die Wortfolge „ersten acht Wochen der“ eingefügt.
Der § 74 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist eingelangt ist,
die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.“Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz eins, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.“
Im § 75 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.Im Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Unterstützungserklärungen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.
Im § 75 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.Im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „samt der Bestätigung des Bürgermeisters“ eingefügt.
Die Überschrift des § 79 lautet:Die Überschrift des Paragraph 79, lautet:
„§ 79
Abstimmungsbroschüre“
Im § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.
Nach dem § 79 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach dem Paragraph 79, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre
Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. b sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Absatz eins, Litera b, sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“
Der bisherige § 79 Abs. 2 wird als Abs. 3 bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 79, Absatz 2, wird als Absatz 3, bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 1 lit. b werden vor dem Punkt ein Strichpunkt und die Wortfolge „für diesen Beschluss gilt der § 84 Abs. 1 erster bis dritter Satz sinngemäß“ eingefügt.Im Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, werden vor dem Punkt ein Strichpunkt und die Wortfolge „für diesen Beschluss gilt der Paragraph 84, Absatz eins, erster bis dritter Satz sinngemäß“ eingefügt.
Die Überschrift des § 87 lautet:Die Überschrift des Paragraph 87, lautet:
„§ 87
Abstimmungsbroschüre“
Im § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.Im Paragraph 87, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Begleitbericht zu verfassen, der“ durch die Wortfolge „eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die“ ersetzt.
Nach dem § 87 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach dem Paragraph 87, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre
Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Absatz eins, Litera b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.“
Der bisherige § 87 Abs. 2 wird als Abs. 3 bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 87, Absatz 2, wird als Absatz 3, bezeichnet; die darin enthaltene Wortfolge „den Begleitbericht“ wird durch die Wortfolge „die Abstimmungsbroschüre“ ersetzt.
Im § 89 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“.Im Paragraph 89, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“.
Im § 91 entfallen die Zahl „14“ und der darauf folgende Beistrich.Im Paragraph 91, entfallen die Zahl „14“ und der darauf folgende Beistrich.
Im § 95 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „in die Eintragungsliste“ und wird vor dem Beistrich die Wortfolge „oder auf einer Eintragung eine Unterschrift fälscht“ eingefügt.Im Paragraph 95, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „in die Eintragungsliste“ und wird vor dem Beistrich die Wortfolge „oder auf einer Eintragung eine Unterschrift fälscht“ eingefügt.
Die Anlagen 1a, 2a, 4, 7, 9 und 11 lauten:
(Die Anlagen 1a, 2a, 4, 7, 9 und 11 können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.)
Artikel IV
Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:Das Wählerkarteigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Im § 5 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.Im Paragraph 5, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „dagegen Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „dagegen Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
Die §§ 9 und 10 lauten:Die Paragraphen 9 und 10 lauten:
„§ 9
Berichtigungsantrag
(1) Jede Person kann zur Aufnahme, Nichtaufnahme oder
unzutreffenden Aufnahme (§ 3 Abs. 3) einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten.unzutreffenden Aufnahme (Paragraph 3, Absatz 3,) einer Person in die Wählerkartei schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten.
(2) Der Berichtigungsantrag ist zu begründen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener
Gemeinde einzubringen, in deren Wählerkartei eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag ehestens der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 10Paragraph 10,
Entscheidung über den Berichtigungsantrag
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die Person, zu deren Aufnahme
in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde,
hievon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach
Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Belehrung zu
verständigen, dass sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag
innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zur Stellung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller sowie der Person, zu deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
(3)Absatz 3Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist sie auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
(4)Absatz 4Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde anGegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an
das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.“
5. Im § 15 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „700“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu sechs Wochen“.5. Im Paragraph 15, wird die Zahl „400“ durch die Zahl „700“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu sechs Wochen“.