Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2013 35. StückLandesgesetzblatt Nr. 65 aus 2013, 35. Stück
Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet Lauteracher Ried, Änderung
Text
65.
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung derVerordnung, der Landesregierung über eine Änderung der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl. Nr. 82/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, Nr. 86/2007 und Nr. 80/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, Nr. 86 aus 2007, und Nr. 80 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 wird in der lit. g am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird in der Litera g, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h, angefügt:
Fahrzeuge, für die ein Fahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung besteht, ohne gültigen Berechtigungsnachweis abzustellen.“
Der § 4 Abs. 2 lit. d lautet:Der Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, lautet:
es ist verboten, Hunde ohne Leine frei laufen zu lassen.“
Im § 4 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „März“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, wird nach dem Wort „März“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer“ eingefügt.
Der § 4 Abs. 3 lit. e lautet:Der Paragraph 4, Absatz 3, Litera e, lautet:
der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen durch die Schüttung von inertem Material im Ausmaß von maximal 300 m² im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.“
Im § 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2013“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird der Ausdruck „31. Dezember 2013“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.