Text
Regierungsvorlage 75/2013
61.
Gesetz
über eine Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1994, Nr. 58/ 2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1994,, Nr. 58/ 2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)“
Vor dem bisherigen § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift sowie folgender § 1 eingefügt:Vor dem bisherigen Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift sowie folgender Paragraph eins, eingefügt:
„1. Abschnitt
Lärmstörungen
§ 1Paragraph eins,
Allgemeines
(1)Absatz einsNiemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung
auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.“
Der bisherige § 1 wird als § 2 bezeichnet; im nunmehrigen § 2 entfallen die Abs. 1 und 5 und die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden als Abs. 1 bis 3 bezeichnet.Der bisherige Paragraph eins, wird als Paragraph 2, bezeichnet; im nunmehrigen Paragraph 2, entfallen die Absatz eins und 5 und die bisherigen Absatz 2 bis 4 werden als Absatz eins bis 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
Der § 1a entfällt.Der Paragraph eins a, entfällt.
Nach dem nunmehrigen § 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 2, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Halten von Tieren“
Der bisherige § 2 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:Der bisherige Paragraph 2, wird durch folgende Paragraphen 3 bis 5 ersetzt:
„§ 3
Allgemeines
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch
sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungspflichtige Tierhaltung
(1)Absatz einsDas Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer
Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von
Tieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von
Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere
Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 5Paragraph 5,
Anordnungen
(1)Absatz einsIn Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
(2)Absatz 2Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der VerwertungDie Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie der Verwertung
oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.“
Nach dem nunmehrigen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:
„§ 6
Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten,
außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.“
Nach dem nunmehrigen § 6 werden folgende Abschnitte eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 6, werden folgende Abschnitte eingefügt:
„3. Abschnitt
Bettelei
§ 7Paragraph 7,
Bettelverbot
(1)Absatz einsEs ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen
von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:
in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen;
unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person;
als Beteiligter einer organisierten Gruppe.
(2) Weiters ist es verboten,
eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren oder
– soweit dies nicht bereits von der lit. a erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.– soweit dies nicht bereits von der Litera a, erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein
nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
§ 8Paragraph 8,
Bewilligungspflichtiges Betteln
(1)Absatz einsEin nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mitEin nicht bereits nach Paragraph 7, verbotenes Betteln ist nur mit
Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine PersonDie Bewilligung nach Absatz eins, kann nur an eine Person
erteilt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
glaubhaft macht, dass sie nicht in einer Art und Weise bettelt, die nach § 7 Abs. 1 verboten ist, undglaubhaft macht, dass sie nicht in einer Art und Weise bettelt, die nach Paragraph 7, Absatz eins, verboten ist, und
in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen
eine Bestimmung dieses Abschnittes bestraft worden ist.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu
widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit. c zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c erfüllt ist, erforderlich sind.(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Absatz 2, Litera c, zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Absatz 2, Litera c, erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Abs. 1 bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Absatz eins bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.
§ 9Paragraph 9,
Wegweisung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der
Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991Festnahme gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 7, durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
4. Abschnitt
Ehrenzeichen
§ 10Paragraph 10,
Verleihung von Ehrenzeichen
(1)Absatz einsBesondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen
Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.
(2)Absatz 2Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von
Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.Ehrenzeichen gemäß Absatz eins,, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
§ 11Paragraph 11,
Tragen von Ehrenzeichen
(1)Absatz einsJede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der
vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten
Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.“
Der bisherige § 3 wird als § 12 bezeichnet.Der bisherige Paragraph 3, wird als Paragraph 12, bezeichnet.
Vor dem nunmehrigen § 12 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:Vor dem nunmehrigen Paragraph 12, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
Im nunmehrigen § 12 entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „erster Instanz“; weiters entfällt der Abs. 3.Im nunmehrigen Paragraph 12, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „erster Instanz“; weiters entfällt der Absatz 3,
Der bisherige § 4 wird durch folgenden § 13 ersetzt:Der bisherige Paragraph 4, wird durch folgenden Paragraph 13, ersetzt:
„§ 13
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 lit. a bis e mitzuwirken durch(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a bis e mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, einschließlich der Wegweisung nach § 9,Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, einschließlich der Wegweisung nach Paragraph 9,,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren
Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach § 14 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Paragraph 14, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der § 2 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei(3) Der Paragraph 2, des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei
bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.“
Der bisherige § 5 wird als § 14 bezeichnet; im nunmehrigen § 14 wird der Ausdruck „§§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 5, wird als Paragraph 14, bezeichnet; im nunmehrigen Paragraph 14, wird der Ausdruck „§§ 1 Absatz 4 und 2 Absatz 5 “, durch den Ausdruck „§§ 2 Absatz 3,, 5 Absatz 2 und 9“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 15 und 16 ersetzt:Die bisherigen Paragraphen 6 und 7 werden durch folgende Paragraphen 15 und 16 ersetzt:
„§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder gemäß § 2 Abs. 2 aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erlassenen Verordnung oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 5 Abs. 1 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,
als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen § 6 nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen Paragraph 6, nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,
dem § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 lit. b oder einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 bettelt oder in einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt,dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt,
dem § 7 Abs. 2 lit. a zuwiderhandelt,dem Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, zuwiderhandelt,
dem § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt.dem Paragraph 11, Absatz 2, zuwiderhandelt.
(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
Abs. 1 lit. a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,Absatz eins, Litera a,, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,
Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,Absatz eins, Litera b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,
Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen § 7 oder § 8 erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Absatz eins, für verfallen erklärt werden.
§ 16Paragraph 16,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/2013,Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013,,
tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft. tritt das Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3)Absatz 3Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.“Für den Fall, dass der Paragraph 13, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013,, ohne den Paragraph 13, oder diese Teile kundzumachen.“