Datum der Kundmachung

10.12.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013, 34. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Änderung

Text

Regierungsvorlage 75/2013

61.

Gesetz
über eine Änderung des Gesetzes über

Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1994,, Nr. 58/ 2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)“

  1. Ziffer 2
    Vor dem bisherigen Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift sowie folgender Paragraph eins, eingefügt:

„1. Abschnitt

Lärmstörungen

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsNiemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung

auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.“

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Paragraph eins, wird als Paragraph 2, bezeichnet; im nunmehrigen Paragraph 2, entfallen die Absatz eins und 5 und die bisherigen Absatz 2 bis 4 werden als Absatz eins bis 3 bezeichnet.

  1. Ziffer 4
    Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Der Paragraph eins a, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Nach dem nunmehrigen Paragraph 2, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Halten von Tieren“

  1. Ziffer 7
    Der bisherige Paragraph 2, wird durch folgende Paragraphen 3 bis 5 ersetzt:

„§ 3

Allgemeines

Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch

sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Paragraph 4,

Bewilligungspflichtige Tierhaltung

  1. Absatz einsDas Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer
Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von
Tieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

  1. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von

Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.

  1. Absatz 3Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere

    Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 5,

Anordnungen

  1. Absatz einsIn Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
  2. Absatz 2Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.

  1. Absatz 3Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie der Verwertung

oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.“

  1. Ziffer 8
    Nach dem nunmehrigen Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:

„§ 6

Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen

Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten,

außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.“

  1. Ziffer 9
    Nach dem nunmehrigen Paragraph 6, werden folgende Abschnitte eingefügt:

„3. Abschnitt

Bettelei

Paragraph 7,

Bettelverbot

  1. Absatz einsEs ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen

von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:

  1. Litera a
    in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen;
  2. Litera b
    unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person;
  3. Litera c
    als Beteiligter einer organisierten Gruppe.
    (2) Weiters ist es verboten,
  4. Litera a
    eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren oder
  5. Litera b
    – soweit dies nicht bereits von der Litera a, erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.
    (3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein
nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Paragraph 8,

Bewilligungspflichtiges Betteln

  1. Absatz einsEin nicht bereits nach Paragraph 7, verbotenes Betteln ist nur mit

Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.

  1. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, kann nur an eine Person

erteilt werden, die

  1. Litera a
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. Litera b
    glaubhaft macht, dass sie nicht in einer Art und Weise bettelt, die nach Paragraph 7, Absatz eins, verboten ist, und
  3. Litera c
    in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen
eine Bestimmung dieses Abschnittes bestraft worden ist.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu
widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Absatz 2, Litera c, zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Absatz 2, Litera c, erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Absatz eins bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.

Paragraph 9,

Wegweisung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der
Festnahme gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 7, durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

4. Abschnitt

Ehrenzeichen

Paragraph 10,

Verleihung von Ehrenzeichen

  1. Absatz einsBesondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen

Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.

  1. Absatz 2Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von

    Ehrenzeichen gemäß Absatz eins,, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

Paragraph 11,

Tragen von Ehrenzeichen

  1. Absatz einsJede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,

ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der
vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.

  1. Absatz 2Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten

    Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.“

  1. Ziffer 10
    Der bisherige Paragraph 3, wird als Paragraph 12, bezeichnet.

  1. Ziffer 11
    Vor dem nunmehrigen Paragraph 12, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„5. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

  1. Ziffer 12
    Im nunmehrigen Paragraph 12, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „erster Instanz“; weiters entfällt der Absatz 3,

  1. Ziffer 13
    Der bisherige Paragraph 4, wird durch folgenden Paragraph 13, ersetzt:

„§ 13

Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a bis e mitzuwirken durch
  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, einschließlich der Wegweisung nach Paragraph 9,,
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
    (2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren
Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Paragraph 14, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der Paragraph 2, des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei
bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.“

  1. Ziffer 14
    Der bisherige Paragraph 5, wird als Paragraph 14, bezeichnet; im nunmehrigen Paragraph 14, wird der Ausdruck „§§ 1 Absatz 4 und 2 Absatz 5 “, durch den Ausdruck „§§ 2 Absatz 3,, 5 Absatz 2 und 9“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Die bisherigen Paragraphen 6 und 7 werden durch folgende Paragraphen 15 und 16 ersetzt:

„§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer
  1. Litera a
    einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erlassenen Verordnung oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
  2. Litera b
    gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,
  3. Litera c
    als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen Paragraph 6, nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,
  4. Litera d
    dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt,
  5. Litera e
    dem Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, zuwiderhandelt,
  6. Litera f
    dem Paragraph 11, Absatz 2, zuwiderhandelt.
    (2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
  7. Litera a
    Absatz eins, Litera a,, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,
  8. Litera b
    Absatz eins, Litera b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,
  9. Litera c
    Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Absatz eins, für verfallen erklärt werden.

Paragraph 16,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen

gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013,,

tritt das Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.

  1. Absatz 3Für den Fall, dass der Paragraph 13, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013,, ohne den Paragraph 13, oder diese Teile kundzumachen.“