20.12.2012
Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2012, 44. Stück
Vorarlberg
Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
106.
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung
über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, Nr. 35/2006 und Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(zu § 1)
Rauchfangkehrertarife
Tarifpost Euro
Herde
1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,20
2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder
Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder
Abzüge 5,47
3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.
auf die Tarifposten 1 und 2
4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang
klein 8,10
mittel 11,63
groß 19,52
5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im
Freien gekehrt werden muss, Zuschlag in Höhe von
20 v.H. auf die Tarifposten 1, 2, 3 und 4
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 6,15
7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder
Abzüge 5,07
8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder
Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über
10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 11,43
10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und
Feststoffkessel) 0,37
11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)
bis 25 kW 20,12
über 25 kW 23,44
über 50 kW 25,39
über 65 kW 33,90
über 87 kW 58,00
über 174 kW 89,46
über 581 kW 135,35
über 872 kW 177,14
über 1163 kW 218,63
12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 2,34
Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 5,07
13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder
Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten
u.dgl. 5,07
bis 15,63
14 Holzbackofen 10,55
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 18,56
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 23,44
Umluftbackofen 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 10,94
bis 28,91
16 übrige Dampfkessel 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,
ausgenommen Gasfeuerstätten 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
Fänge
18 Nicht steigbarer Fang, je Wohnung, Grundgebühr 3,14
Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,76
ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,73
19 Steigbarer Fang 5,77
20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.
22 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen
(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die
zentral beheizt werden
Grundgebühr 3,14
zuzüglich je Stockwerk 1,76
23 Turm- und Fabrikskamin 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
24 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und
Gebrauchsabnahme 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
25 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 6,15
26 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen
Betrieben 9,67
bis 13,38
Rauchabzüge
27 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind
1 m), je Meter, mit Ausnahme derer, die in den
Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 1,05
28 Unschliefbarer Kanal, je Meter 1,05
29 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 3,62
30 Feuerbank 8,80
31 Kunstwand 8,80
32 Wärmeverteiler 1,85
33 Tellerwärmer 3,14
34 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung
von Brennmaterial 47,92
je Stunde tat-
sächlich auf-
gewendeter
Arbeitszeit
35 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei
Fremdreinigung 13,18“