Datum der Kundmachung

11.09.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, 31. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 91/2012

73.

Gesetz
über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , ihr Sitz ist in Bregenz“.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
    „(5) Der Sitz der Landwirtschaftskammer ist in Bregenz oder an
    einem anderen von der Landwirtschaftskammer bestimmten Ort.“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, wird die Wortfolge „wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt“ durch die Wortfolge „soweit sie eine Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ausübt“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, lautet:
    1. Litera e
      Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter Litera a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 26, entfällt der Absatz 4 und die bisherigen Absatz 5 bis 10 werden als Absatz 4 bis 9 bezeichnet.

  1. Ziffer 6
    Im nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Nach dem Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:

„§ 28a

Kostenersatz des Landes

(1) Das Land hat die Kosten (Absatz 2,) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.
(2) Als Kosten im Sinne des Absatz eins, gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften
über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Absatz eins und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 35, Absatz 3, wird am Ende des ersten Satzes nach der Wortfolge „vollendet haben“ die Wortfolge „und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach Paragraph 21, des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    Der Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Sonn- und Feiertagen“ durch die Wortfolge „Samstagen, Sonntagen und Feiertagen“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
    „(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012,, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
    (8) Die Verordnung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“