Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2012 31. StückLandesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, 31. Stück
Kurztitel
Landwirtschaftskammergesetz, Änderung
Text
Regierungsvorlage 91/2012
73.
Gesetz
über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , ihr Sitz ist in Bregenz“.Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , ihr Sitz ist in Bregenz“.
Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Der Sitz der Landwirtschaftskammer ist in Bregenz oder an
einem anderen von der Landwirtschaftskammer bestimmten Ort.“
Im § 5 Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge „wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt“ durch die Wortfolge „soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994 ausübt“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, wird die Wortfolge „wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt“ durch die Wortfolge „soweit sie eine Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 ausübt“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 2 lit. e lautet:Der Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, lautet:
Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter lit. a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.“Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter Litera a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.“
Im § 26 entfällt der Abs. 4 und die bisherigen Abs. 5 bis 10 werden als Abs. 4 bis 9 bezeichnet.Im Paragraph 26, entfällt der Absatz 4 und die bisherigen Absatz 5 bis 10 werden als Absatz 4 bis 9 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach dem Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a
Kostenersatz des Landes
(1) Das Land hat die Kosten (Abs. 2) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.(1) Das Land hat die Kosten (Absatz 2,) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes.(2) Als Kosten im Sinne des Absatz eins, gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften
über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Abs. 1 und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.“über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Absatz eins und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.“
Im § 35 Abs. 3 wird am Ende des ersten Satzes nach der Wortfolge „vollendet haben“ die Wortfolge „und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind“ eingefügt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird am Ende des ersten Satzes nach der Wortfolge „vollendet haben“ die Wortfolge „und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach Paragraph 21, des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind“ eingefügt.
Der § 35 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
Im § 42 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Sonn- und Feiertagen“ durch die Wortfolge „Samstagen, Sonntagen und Feiertagen“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Sonn- und Feiertagen“ durch die Wortfolge „Samstagen, Sonntagen und Feiertagen“ ersetzt.
Dem § 76 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 73/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012,, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung nach § 28a Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2012 kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“(8) Die Verordnung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012, kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“