Text
Regierungsvorlage 34/2009/XXIX
12.
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle*)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:Das Bergführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2005,, Nr. 15 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 36 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.
Im § 9 sowie der dazugehörenden Überschrift wird das Wort „Bergführerbuch“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Bergführerausweis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehörigen Artikel werden grammatikalisch angepasst.Im Paragraph 9, sowie der dazugehörenden Überschrift wird das Wort „Bergführerbuch“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Bergführerausweis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehörigen Artikel werden grammatikalisch angepasst.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „in sein Bergführerbuch und in den Bergführertarif (§ 15) Einsicht zu geben“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis vorzulegen“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „in sein Bergführerbuch und in den Bergführertarif (Paragraph 15,) Einsicht zu geben“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis vorzulegen“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen“.Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen“.
Im § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.
Der § 15 entfällt.Der Paragraph 15, entfällt.
Im § 16 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und von diesem im Bergführerbuch zu bestätigen“.Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „und von diesem im Bergführerbuch zu bestätigen“.
Im § 17 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bergführerabzeichen“ die Wortfolge „und den Bergführerausweis“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen“.Im Paragraph 17, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bergführerabzeichen“ die Wortfolge „und den Bergführerausweis“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen“.
Im § 18 wird die Wortfolge „sein Bergführerbuch und -abzeichen“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis und sein Bergführerabzeichen“ ersetzt.Im Paragraph 18, wird die Wortfolge „sein Bergführerbuch und -abzeichen“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis und sein Bergführerabzeichen“ ersetzt.
Im § 27 entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.Im Paragraph 27, entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.
Im § 31 wird nach dem Wort „sinngemäß“, beginnend in einer neuen Zeile, der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –“ eingefügt.Im Paragraph 31, wird nach dem Wort „sinngemäß“, beginnend in einer neuen Zeile, der Ausdruck „§ 1 Absatz 4, – Geltungsbereich –“ eingefügt.
Im § 32 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 29 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 29 Absatz 2, ersetzt.
Im § 33 Abs. 4 entfällt der erste Satz.Im Paragraph 33, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband und
der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Bergsteigerschule bekannt zu geben.“
Im § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Bergführerverband mitzuteilen“.Im Paragraph 36, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und dem Bergführerverband mitzuteilen“.
Im § 36a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bergsteigerschule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.Im Paragraph 36 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bergsteigerschule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.
Im § 36a Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.Im Paragraph 36 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.
Im § 41 Abs. 2 entfällt die lit. f; die bisherigen lit. g bis l werden als lit. f bis k bezeichnet.Im Paragraph 41, Absatz 2, entfällt die Litera f,; die bisherigen Litera g bis l werden als Litera f bis k bezeichnet.
Der § 43 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.Der Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
Im § 48 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Bescheiden“.Im Paragraph 48, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Bescheiden“.
Im § 50 Abs. 1 entfällt in der lit. d und der lit. f jeweils der Ausdruck „§ 15 Abs. 2,“ und wird in der lit. g der Ausdruck „oder 13“ durch den Ausdruck „ , 13 oder 14 Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz eins, entfällt in der Litera d und der Litera f, jeweils der Ausdruck „§ 15 Absatz 2,,“ und wird in der Litera g, der Ausdruck „oder 13“ durch den Ausdruck „ , 13 oder 14 Absatz eins, ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:Das Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2007,, Nr. 18 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 36 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 entfällt in der lit. b und c jeweils die Wortfolge „und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt“.Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt in der Litera b und c jeweils die Wortfolge „und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt“.
Im § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „im Sinne des 2.“ der Ausdruck „und 5.“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „im Sinne des 2.“ der Ausdruck „und 5.“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sammelplatz nach § 12“ die Wortfolge „sowie über einen nach § 5 geeigneten Namen für die Schischule“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Sammelplatz nach Paragraph 12, die Wortfolge „sowie über einen nach Paragraph 5, geeigneten Namen für die Schischule“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Änderungen beim Schischulbüro, dem Sammelplatz oder dem Namen sind der Landesregierung und dem Schilehrerverband anzuzeigen.“
Im § 4 entfällt der Abs. 5; die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.Im Paragraph 4, entfällt der Absatz 5,; die bisherigen Absatz 6 bis 8 werden als Absatz 5 bis 7 bezeichnet.
Der § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Im § 6 Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „ , Abs. 3 oder Abs. 5“ durch den Ausdruck „oder Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder seine Lehrberechtigung nach § 18 endet oder ruht“.Im Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, wird der Ausdruck „ , Absatz 3, oder Absatz 5, durch den Ausdruck „oder Absatz 3, ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder seine Lehrberechtigung nach Paragraph 18, endet oder ruht“.
Im § 7 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Leiter einer Schischule“ der Ausdruck „gemäß Abs. 3 und 4“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Leiter einer Schischule“ der Ausdruck „gemäß Absatz 3 und 4 eingefügt.
Im § 8 entfällt in der lit. c die Wortfolge „sowie entsprechend der Betriebsordnung der Schischule“.Im Paragraph 8, entfällt in der Litera c, die Wortfolge „sowie entsprechend der Betriebsordnung der Schischule“.
Im § 8 entfällt die lit. d; die lit. e bis j werden als lit. d bis i bezeichnet.Im Paragraph 8, entfällt die Litera d,; die Litera e bis j werden als Litera d bis i bezeichnet.
Im § 9 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; im Einleitungssatz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Schischule“ der Ausdruck „(§ 7 Abs. 3)“ eingefügt; die lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet und in der neuen lit. b entfällt der Ausdruck „§ 10“.Im Paragraph 9, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet; im Einleitungssatz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Schischule“ der Ausdruck „(Paragraph 7, Absatz 3,)“ eingefügt; die Litera a, entfällt; die bisherigen Litera b bis e werden als Litera a bis d bezeichnet und in der neuen Litera b, entfällt der Ausdruck „§ 10“.
Dem § 9 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen
angehören, kann bestimmt werden, dass vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuss können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben, ausgenommen solche nach § 8 lit. a, b, c, h und i sowie nach Abs. 1 lit. a und b, übertragen werden.angehören, kann bestimmt werden, dass vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuss können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 8, Litera a, b, c, h und i sowie nach Absatz eins, Litera a und b, übertragen werden.
(3) In einer Schischule nach § 7 Abs. 3 kann vom Vorstand(3) In einer Schischule nach Paragraph 7, Absatz 3, kann vom Vorstand
bestimmt werden, dass auch sonstige Lehrkräfte der Schischule als Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand aufgenommen werden.“
Der § 10 entfällt.Der Paragraph 10, entfällt.
Im § 11 entfällt im Abs. 3 die Wortfolge „Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach“ und im Abs. 5 der zweite Satz.Im Paragraph 11, entfällt im Absatz 3, die Wortfolge „Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach“ und im Absatz 5, der zweite Satz.
Im § 13 Abs. 3 entfällt das Wort „gelegentlichen“.Im Paragraph 13, Absatz 3, entfällt das Wort „gelegentlichen“.
Im § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „ , die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind“ eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „ , die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind“ eingefügt.
Der § 14 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer
dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn siedürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 2) absolvieren.“nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.“
Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Betriebsordnung der Schischule“.Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Betriebsordnung der Schischule“.
Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Schischule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Schischule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 werden die beiden letzten Sätze durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 17, Absatz eins, werden die beiden letzten Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.“
Im § 17 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 30a“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 19 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 30a“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 8 wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 8, wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.
Der 6. Abschnitt entfällt; die bisherigen Abschnitte 7 bis 10 werden als Abschnitte 6 bis 9 bezeichnet.
Nach dem § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach dem Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„§ 30a
Bezeichnung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung dürfen
Lehrkräfte die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“, „Diplomschilehrer“ oder „Diplomschilehrer und Schiführer“ führen. Zulässig sind auch die Bezeichnungen „Schneesportlehrer“, „Diplomschneesportlehrer“ oder „Diplomschneesportlehrer und Schiführer“. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.
(2) Inhaber einer Berechtigung, die außerhalb des Landes zur Erteilung von Unterricht im Schilauf befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.“
Der § 31 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder
an
Personen, ausgenommen solche nach § 17, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen (Lehrkräfte), undPersonen, ausgenommen solche nach Paragraph 17,, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen (Lehrkräfte), und
Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben und in einer Schischule in Vorarlberg beschäftigt sind (Praktikanten).
Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. a genannten Personen endet mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt haben. Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. b genannten Personen endet mit Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie bei keiner Schischule in Vorarlberg mehr beschäftigt sind.“Die ordentliche Mitgliedschaft der in Litera a, genannten Personen endet mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt haben. Die ordentliche Mitgliedschaft der in Litera b, genannten Personen endet mit Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie bei keiner Schischule in Vorarlberg mehr beschäftigt sind.“
Im § 32 Abs. 1 lit. b entfallen die Zeilen „§ 10 Abs. 4 – Betriebsordnung –“ sowie „§ 14 Abs. 2 – Lehrkräfte –“.Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, entfallen die Zeilen „§ 10 Absatz 4, – Betriebsordnung –“ sowie „§ 14 Absatz 2, – Lehrkräfte –“.
Im § 32 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „§ 8 lit. h“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. g“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „§ 8 lit. h“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. g“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Bescheiden nach demIm Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Bescheiden nach dem
bis 4., 6., 7. und 9. Abschnitt“.
Der § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Der Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Den Standortgemeinden ist ein Anhörungsrecht in folgenden Fällen einzuräumen:
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –.
Die Schischulen des Standortes sind in nachstehendem Fall zu hören:
§ 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.“Paragraph 13, Absatz 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.“
Im § 38 Abs. 3 entfallen die Zeilen „§ 14 – Lehrkräfte –“ sowie „§ 18 – Lehrberechtigung –“ und wird der Ausdruck „den §§ 4, 14 oder 18“ durch den Ausdruck „ § 4“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 3, entfallen die Zeilen „§ 14 – Lehrkräfte –“ sowie „§ 18 – Lehrberechtigung –“ und wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, 14, oder 18“ durch den Ausdruck „ Paragraph 4, ersetzt.
Im § 38 Abs. 5 wird der Ausdruck „den §§ 5 und 37“ durch den Ausdruck „§ 37“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 5, wird der Ausdruck „den Paragraphen 5 und 37 durch den Ausdruck „§ 37“ ersetzt.
Der § 38 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und 8 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet.Der Paragraph 38, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 und 8 werden als Absatz 6 und 7 bezeichnet.
Der § 40 Abs. 1 lit. f lautet:Der Paragraph 40, Absatz eins, Litera f, lautet:
„einer Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,“„einer Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zuwiderhandelt,“
Im § 40 Abs. 1 lit. g wird der Ausdruck „§ 8 lit. b, c, d, f, h,Im Paragraph 40, Absatz eins, Litera g, wird der Ausdruck „§ 8 Litera b, c, d, f, h,,
i und j“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. b, c, e, g, h und i“ ersetzt.i und j“ durch den Ausdruck „§ 8 Litera b, c, e, g, h und i“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 werden die bisherigen lit. i bis k durch folgende lit. i bis l ersetzt:Im Paragraph 40, Absatz eins, werden die bisherigen Litera i bis k durch folgende Litera i bis l ersetzt:
als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach § 16 nicht entspricht,als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach Paragraph 16, nicht entspricht,
im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem § 17 zuwiderhandelt,im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem Paragraph 17, zuwiderhandelt,
ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als Schilehrer, Diplomschilehrer oder Schiführer betätigt oder ausgibt oder eine Bezeichnung nach § 30a Abs. 1 führt,ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als Schilehrer, Diplomschilehrer oder Schiführer betätigt oder ausgibt oder eine Bezeichnung nach Paragraph 30 a, Absatz eins, führt,
einen Bescheid nach § 36 Abs. 3 nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach § 36 Abs. 4 nicht nachkommt.“einen Bescheid nach Paragraph 36, Absatz 3, nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach Paragraph 36, Absatz 4, nicht nachkommt.“
Im § 41 Abs. 4 werden im zweiten Satz der Ausdruck „§ 14 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 2 lit. c“ und die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 41, Absatz 4, werden im zweiten Satz der Ausdruck „§ 14 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 14 Absatz 2, lit. c“ und die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine mehrmalige Erteilung der Bewilligung ist möglich.“
Der § 41 Abs. 5 lautet:Der Paragraph 41, Absatz 5, lautet:
„(5) Personen, die über eine nach § 20 des Schischulgesetzes„(5) Personen, die über eine nach Paragraph 20, des Schischulgesetzes
in der Fassung vor LGBl. Nr. 31/2002 erteilte Lehrberechtigung für den nordischen Schilauf verfügen und einen Ergänzungskurs gemäß § 41 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl. Nr. 12/2010 erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.“in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2002, erteilte Lehrberechtigung für den nordischen Schilauf verfügen und einen Ergänzungskurs gemäß Paragraph 41, Absatz 9, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.“
Der § 41 Abs. 6 bis 10 entfällt.Der Paragraph 41, Absatz 6 bis 10 entfällt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:Das Tierzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder die Kontrolle von Erbringern oder Erbringerinnen von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,“.Im Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder die Kontrolle von Erbringern oder Erbringerinnen von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,“.
Im § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
Im § 22 entfallen die Abs. 2 und 5 und die bisherigen Abs. 3, 4 und 6 werden als Abs. 2, 3 und 4 bezeichnet.Im Paragraph 22, entfallen die Absatz 2 und 5 und die bisherigen Absatz 3, 4 und 6 werden als Absatz 2, 3 und 4 bezeichnet.
Im § 24 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Art. 21“ der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 24, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „"Art". 21“ der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ eingefügt.
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1995, Nr. 37/2001 und Nr. 59/2007, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, Nr. 37 aus 2001, und Nr. 59 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, 3 und 5 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2 und 3 ersetzt.
In den § 6a Abs. 2, § 6b Abs. 4, § 10f Abs. 2 und im § 20a in der Überschrift sowie in dessen Abs. 1, 7 und 8 entfällt die Wortfolge „besondere selbständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.In den Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 10 f, Absatz 2 und im Paragraph 20 a, in der Überschrift sowie in dessen Absatz eins, 7 und 8 entfällt die Wortfolge „besondere selbständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.
Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch die Wortfolge „mindestens zwei“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch die Wortfolge „mindestens zwei“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „zwei Personen“ durch die Wortfolge „mindestens eine Person“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, vierter Satz wird die Wortfolge „zwei Personen“ durch die Wortfolge „mindestens eine Person“ ersetzt.
Der § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Im § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel“ durch das Wort „Unbescholtenheit“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel“ durch das Wort „Unbescholtenheit“ ersetzt.
Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 20 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Abs. 2 vergleichbar sind, oderdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Absatz 2, vergleichbar sind, oder
im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Litera a, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“
Der § 20a Abs. 3 erster Satz entfällt.Der Paragraph 20 a, Absatz 3, erster Satz entfällt.
Im § 24 entfällt der Abs. 3 und wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet.Im Paragraph 24, entfällt der Absatz 3 und wird der bisherige Absatz 4, als Absatz 3, bezeichnet.
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2006 und Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, und Nr. 51 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z. 3 entfällt die Wortfolge „in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische“.Im Paragraph 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische“.
Im § 54a Abs. 2 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis j werden als lit. a bis i bezeichnet.Im Paragraph 54 a, Absatz 2, entfällt die Litera a,; die bisherigen Litera b bis j werden als Litera a bis i bezeichnet.
Im nunmehrigen § 54a Abs. 2 lit. e wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 54 a, Absatz 2, Litera e, wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind“ ersetzt.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:Das Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, und Nr. 27 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird wie folgt geändert:Das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Im § 27 entfällt der Abs. 4; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.Im Paragraph 27, entfällt der Absatz 4,; der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.
Im § 30 Abs. 2 wird in der lit. c der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die lit. d entfällt.Im Paragraph 30, Absatz 2, wird in der Litera c, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Litera d, entfällt.
Die Bezeichnung des 4. Abschnitts lautet:
„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt:Nach dem Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, eingefügt:
„§ 37a
Österreichisches Institut für Bautechnik,
Aufsicht der LandesregierungÖsterreichisches Institut für Bautechnik,, Aufsicht der Landesregierung
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“