Datum der Kundmachung

13.04.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, 7. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Sammelnovelle

Text

Regierungsvorlage 34/2009/XXIX

12.

Gesetz

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle*)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Bergführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2005,, Nr. 15 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 36 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 9, sowie der dazugehörenden Überschrift wird das Wort „Bergführerbuch“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Bergführerausweis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehörigen Artikel werden grammatikalisch angepasst.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „in sein Bergführerbuch und in den Bergführertarif (Paragraph 15,) Einsicht zu geben“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis vorzulegen“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen“.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Der Paragraph 15, entfällt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „und von diesem im Bergführerbuch zu bestätigen“.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 17, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bergführerabzeichen“ die Wortfolge „und den Bergführerausweis“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen“.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 18, wird die Wortfolge „sein Bergführerbuch und -abzeichen“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis und sein Bergführerabzeichen“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 27, entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 31, wird nach dem Wort „sinngemäß“, beginnend in einer neuen Zeile, der Ausdruck „§ 1 Absatz 4, – Geltungsbereich –“ eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 32, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 29 Absatz 2, ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 33, Absatz 4, entfällt der erste Satz.

  1. Ziffer 14
    Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
    „(3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband und
    der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Bergsteigerschule bekannt zu geben.“

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 36, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und dem Bergführerverband mitzuteilen“.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 36 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bergsteigerschule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 36 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 41, Absatz 2, entfällt die Litera f,; die bisherigen Litera g bis l werden als Litera f bis k bezeichnet.

  1. Ziffer 19
    Der Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 48, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Bescheiden“.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 50, Absatz eins, entfällt in der Litera d und der Litera f, jeweils der Ausdruck „§ 15 Absatz 2,,“ und wird in der Litera g, der Ausdruck „oder 13“ durch den Ausdruck „ , 13 oder 14 Absatz eins, ersetzt.

Artikel römisch zwei

Das Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2007,, Nr. 18 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 36 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt in der Litera b und c jeweils die Wortfolge „und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „im Sinne des 2.“ der Ausdruck „und 5.“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Sammelplatz nach Paragraph 12, die Wortfolge „sowie über einen nach Paragraph 5, geeigneten Namen für die Schischule“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
    „Änderungen beim Schischulbüro, dem Sammelplatz oder dem Namen sind der Landesregierung und dem Schilehrerverband anzuzeigen.“

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, entfällt der Absatz 5,; die bisherigen Absatz 6 bis 8 werden als Absatz 5 bis 7 bezeichnet.

  1. Ziffer 5
    Der Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, wird der Ausdruck „ , Absatz 3, oder Absatz 5, durch den Ausdruck „oder Absatz 3, ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder seine Lehrberechtigung nach Paragraph 18, endet oder ruht“.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 7, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Leiter einer Schischule“ der Ausdruck „gemäß Absatz 3 und 4 eingefügt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 8, entfällt in der Litera c, die Wortfolge „sowie entsprechend der Betriebsordnung der Schischule“.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 8, entfällt die Litera d,; die Litera e bis j werden als Litera d bis i bezeichnet.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 9, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet; im Einleitungssatz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Schischule“ der Ausdruck „(Paragraph 7, Absatz 3,)“ eingefügt; die Litera a, entfällt; die bisherigen Litera b bis e werden als Litera a bis d bezeichnet und in der neuen Litera b, entfällt der Ausdruck „§ 10“.

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
    „(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen
    angehören, kann bestimmt werden, dass vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuss können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 8, Litera a, b, c, h und i sowie nach Absatz eins, Litera a und b, übertragen werden.
    (3) In einer Schischule nach Paragraph 7, Absatz 3, kann vom Vorstand
    bestimmt werden, dass auch sonstige Lehrkräfte der Schischule als Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand aufgenommen werden.“

  1. Ziffer 12
    Der Paragraph 10, entfällt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 11, entfällt im Absatz 3, die Wortfolge „Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach“ und im Absatz 5, der zweite Satz.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 13, Absatz 3, entfällt das Wort „gelegentlichen“.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „ , die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind“ eingefügt.

  1. Ziffer 16
    Der Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
    „(2) Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer
    dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (Paragraph 22, Absatz 3,) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Praktikanten endet, wenn sie
    1. Litera a
      in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder
    2. Litera b
      nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz 2,) absolvieren.“

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Betriebsordnung der Schischule“.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Schischule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „Mindestversicherungssumme“ die Wortfolge „je Schadensfall“ eingefügt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 17, Absatz eins, werden die beiden letzten Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
    „Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.“

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 17, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 19 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 30a“ ersetzt.

  1. Ziffer 21 a
    Im Paragraph 17, Absatz 8, wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Der 6. Abschnitt entfällt; die bisherigen Abschnitte 7 bis 10 werden als Abschnitte 6 bis 9 bezeichnet.

  1. Ziffer 23
    Nach dem Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:

„§ 30a

Bezeichnung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung dürfen
Lehrkräfte die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“, „Diplomschilehrer“ oder „Diplomschilehrer und Schiführer“ führen. Zulässig sind auch die Bezeichnungen „Schneesportlehrer“, „Diplomschneesportlehrer“ oder „Diplomschneesportlehrer und Schiführer“. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.
(2) Inhaber einer Berechtigung, die außerhalb des Landes zur Erteilung von Unterricht im Schilauf befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.“

  1. Ziffer 24
    Der Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
    „(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder
    an
    1. Litera a
      Personen, ausgenommen solche nach Paragraph 17,, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen (Lehrkräfte), und
    2. Litera b
      Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben und in einer Schischule in Vorarlberg beschäftigt sind (Praktikanten).
    Die ordentliche Mitgliedschaft der in Litera a, genannten Personen endet mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schiunterricht in Vorarlberg mehr erteilt haben. Die ordentliche Mitgliedschaft der in Litera b, genannten Personen endet mit Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie bei keiner Schischule in Vorarlberg mehr beschäftigt sind.“

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, entfallen die Zeilen „§ 10 Absatz 4, – Betriebsordnung –“ sowie „§ 14 Absatz 2, – Lehrkräfte –“.

  1. Ziffer 26
    Im Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „§ 8 lit. h“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. g“ ersetzt.

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Bescheiden nach dem
    1. Ziffer 2
      bis 4., 6., 7. und 9. Abschnitt“.

  1. Ziffer 28
    Der Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
    „Den Standortgemeinden ist ein Anhörungsrecht in folgenden Fällen einzuräumen:

    §  4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

    §  5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –

    § 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

    § 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –.

Die Schischulen des Standortes sind in nachstehendem Fall zu hören:
Paragraph 13, Absatz 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.“

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 38, Absatz 3, entfallen die Zeilen „§ 14 – Lehrkräfte –“ sowie „§ 18 – Lehrberechtigung –“ und wird der Ausdruck „den Paragraphen 4, 14, oder 18“ durch den Ausdruck „ Paragraph 4, ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 38, Absatz 5, wird der Ausdruck „den Paragraphen 5 und 37 durch den Ausdruck „§ 37“ ersetzt.

  1. Ziffer 31
    Der Paragraph 38, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 und 8 werden als Absatz 6 und 7 bezeichnet.

  1. Ziffer 32
    Der Paragraph 40, Absatz eins, Litera f, lautet:
    „einer Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zuwiderhandelt,“

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 40, Absatz eins, Litera g, wird der Ausdruck „§ 8 Litera b, c, d, f, h,,
    i und j“ durch den Ausdruck „§ 8 Litera b, c, e, g, h und i“ ersetzt.

  1. Ziffer 34
    Im Paragraph 40, Absatz eins, werden die bisherigen Litera i bis k durch folgende Litera i bis l ersetzt:
    1. Litera i
      als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach Paragraph 16, nicht entspricht,
    2. Litera j
      im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem Paragraph 17, zuwiderhandelt,
    3. Litera k
      ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als Schilehrer, Diplomschilehrer oder Schiführer betätigt oder ausgibt oder eine Bezeichnung nach Paragraph 30 a, Absatz eins, führt,
    4. Litera l
      einen Bescheid nach Paragraph 36, Absatz 3, nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach Paragraph 36, Absatz 4, nicht nachkommt.“

  1. Ziffer 35
    Im Paragraph 41, Absatz 4, werden im zweiten Satz der Ausdruck „§ 14 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 14 Absatz 2, lit. c“ und die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
    „Eine mehrmalige Erteilung der Bewilligung ist möglich.“

  1. Ziffer 36
    Der Paragraph 41, Absatz 5, lautet:
    „(5) Personen, die über eine nach Paragraph 20, des Schischulgesetzes
    in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2002, erteilte Lehrberechtigung für den nordischen Schilauf verfügen und einen Ergänzungskurs gemäß Paragraph 41, Absatz 9, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.“

  1. Ziffer 37
    Der Paragraph 41, Absatz 6 bis 10 entfällt.

Artikel römisch drei

Das Tierzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder die Kontrolle von Erbringern oder Erbringerinnen von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 22, entfallen die Absatz 2 und 5 und die bisherigen Absatz 3, 4 und 6 werden als Absatz 2, 3 und 4 bezeichnet.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 24, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „"Art". 21“ der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ eingefügt.

Artikel römisch vier

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, Nr. 37 aus 2001, und Nr. 59 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, 3 und 5 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2 und 3 ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In den Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 10 f, Absatz 2 und im Paragraph 20 a, in der Überschrift sowie in dessen Absatz eins, 7 und 8 entfällt die Wortfolge „besondere selbständige“ in der jeweiligen grammatikalischen Form.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch die Wortfolge „mindestens zwei“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 18, Absatz 2, vierter Satz wird die Wortfolge „zwei Personen“ durch die Wortfolge „mindestens eine Person“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Der Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 20, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel“ durch das Wort „Unbescholtenheit“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 20 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Litera a
      das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Absatz 2, vergleichbar sind, oder
    2. Litera b
      im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Litera a, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.“

  1. Ziffer 8
    Der Paragraph 20 a, Absatz 3, erster Satz entfällt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 24, entfällt der Absatz 3 und wird der bisherige Absatz 4, als Absatz 3, bezeichnet.

Artikel römisch fünf

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, und Nr. 51 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 54 a, Absatz 2, entfällt die Litera a,; die bisherigen Litera b bis j werden als Litera a bis i bezeichnet.

  1. Ziffer 3
    Im nunmehrigen Paragraph 54 a, Absatz 2, Litera e, wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind“ ersetzt.

Artikel römisch sechs

Das Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, und Nr. 27 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind.“

Artikel römisch sieben

Das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 27, entfällt der Absatz 4,; der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 30, Absatz 2, wird in der Litera c, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Litera d, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Die Bezeichnung des 4. Abschnitts lautet:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

  1. Ziffer 4
    Nach dem Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, eingefügt:

„§ 37a

Österreichisches Institut für Bautechnik,, Aufsicht der Landesregierung

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der

Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“