Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2009 38. StückLandesgesetzblatt Nr. 91 aus 2009, 38. Stück
Kurztitel
Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung
Text
91.
Verordnung
der Landesregierung der Landesregierung über eine Änderung
der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 4 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/2002, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 4, des Bodenseefischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006 und Nr. 71/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1983,, Nr. 58 aus 1984,, Nr. 56 aus 1985,, Nr. 56 aus 1987,, Nr. 63 aus 1988,, Nr. 31 aus 1990,, Nr. 50 aus 1991,, Nr. 78 aus 1997,, Nr. 50 aus 1999,, Nr. 37 aus 2002,, Nr. 78 aus 2003,, Nr. 55 aus 2006, und Nr. 71 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Netze und Netzsätze sind an beiden Enden zu kennzeichnen.“
Im § 3 Abs. 4 wird das Datum „15. Oktober“ durch das Datum „14. Oktober“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird das Datum „15. Oktober“ durch das Datum „14. Oktober“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 1 dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, zwei Netze eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen und darf vom 1. Mai, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr, ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“„(6) Abweichend von Absatz eins, dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, zwei Netze eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen und darf vom 1. Mai, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr, ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“
4. Der § 4 Abs. 4 lautet:4. Der Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens vier
verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. Abweichend von Abs. 1 darf ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“ verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. Abweichend von Absatz eins, darf ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“
Im § 7 Abs. 2 lit. a wird das Datum „10. Jänner“ durch das Datum „10. Februar“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, wird das Datum „10. Jänner“ durch das Datum „10. Februar“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 2 lit. c lautet:Der Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, lautet:
Hecht- bzw. Zandernetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr und vom 15. September, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr. In der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur auf der Halde gesetzt werden. Während dieses Zeitraumes dürfen die von der Behörde ausgewiesenen Zanderlaichplätze nicht befischt werden.“
Im § 7 Abs. 7 wird nach dem Wort „Brachsenfänge“ das Wort „ganzjährig“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 7, wird nach dem Wort „Brachsenfänge“ das Wort „ganzjährig“ eingefügt.
Im § 15 wird nach dem Wort „Forellen“ die Wort-folge „und Seesaiblinge“ eingefügt und das Wort „Fischart“ durch das Wort „Fischarten“ ersetzt.Im Paragraph 15, wird nach dem Wort „Forellen“ die Wort-folge „und Seesaiblinge“ eingefügt und das Wort „Fischart“ durch das Wort „Fischarten“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „pro Fischer und Boot“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „pro Fischer und Boot“ eingefügt.
Im § 21 Abs. 1 lautet das Schonmaß für das Blau-felchen „30 cm“ und das Schonmaß für den Aal „50 cm“.Im Paragraph 21, Absatz eins, lautet das Schonmaß für das Blau-felchen „30 cm“ und das Schonmaß für den Aal „50 cm“.
Im § 21 Abs. 2 lit. a lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, lautet der Einleitungssatz:
im österreichischen Anteil am Alten Rhein ab der Verlängerung des ersten rechtsseitigen Buhnendammes sowie im Neuen Rhein von Flusskilometer 90,8 (rechtwinklige Verlängerung der Dornbirnerachmündung) bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau – St. Margrethen für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:“
Nach dem § 21b wird folgender § 21c eingefügt:Nach dem Paragraph 21 b, wird folgender Paragraph 21 c, eingefügt:
„§ 21c
Beifang
(1) Als Beifang gelten untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann die Behörde
die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung);
die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen;
sonstige geeignete Maßnahmen treffen.
Dabei ist auch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen möglich.
(3) Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, überschreitet.“
In der Anlage zu § 2 Abs. 4 werden die Spalten 2 bzw. 3 wie folgt ergänzt:In der Anlage zu Paragraph 2, Absatz 4, werden die Spalten 2 bzw. 3 wie folgt ergänzt:
bei höchstens 2 m Netzhöhe an erster Stelle: „28 40“;
bei höchstens 7 m Netzhöhe an erster Stelle: „38 98
40 92“.
Der § 32 lautet:Der Paragraph 32, lautet:
„§ 32
Inkraftreten
Die Verordnung, LGBl. Nr. 91/2009, tritt am 1. Jänner 2010 inDie Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2009,, tritt am 1. Jänner 2010 in
Kraft.“