Datum der Kundmachung

22.12.2009

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2009, 38. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung

Text

91.

Verordnung

der Landesregierung der Landesregierung über eine Änderung

der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 4, des Bodenseefischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1983,, Nr. 58 aus 1984,, Nr. 56 aus 1985,, Nr. 56 aus 1987,, Nr. 63 aus 1988,, Nr. 31 aus 1990,, Nr. 50 aus 1991,, Nr. 78 aus 1997,, Nr. 50 aus 1999,, Nr. 37 aus 2002,, Nr. 78 aus 2003,, Nr. 55 aus 2006, und Nr. 71 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
    „Netze und Netzsätze sind an beiden Enden zu kennzeichnen.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 4, wird das Datum „15. Oktober“ durch das Datum „14. Oktober“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
    „(6) Abweichend von Absatz eins, dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, zwei Netze eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen und darf vom 1. Mai, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr, ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“

4. Der Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

„(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens vier

verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. Abweichend von Absatz eins, darf ein Netz eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, wird das Datum „10. Jänner“ durch das Datum „10. Februar“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Der Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, lautet:
    1. Litera c
      Hecht- bzw. Zandernetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr und vom 15. September, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr. In der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur auf der Halde gesetzt werden. Während dieses Zeitraumes dürfen die von der Behörde ausgewiesenen Zanderlaichplätze nicht befischt werden.“

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 7, Absatz 7, wird nach dem Wort „Brachsenfänge“ das Wort „ganzjährig“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 15, wird nach dem Wort „Forellen“ die Wort-folge „und Seesaiblinge“ eingefügt und das Wort „Fischart“ durch das Wort „Fischarten“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 17, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „pro Fischer und Boot“ eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 21, Absatz eins, lautet das Schonmaß für das Blau-felchen „30 cm“ und das Schonmaß für den Aal „50 cm“.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, lautet der Einleitungssatz:
    1. Litera a
      im österreichischen Anteil am Alten Rhein ab der Verlängerung des ersten rechtsseitigen Buhnendammes sowie im Neuen Rhein von Flusskilometer 90,8 (rechtwinklige Verlängerung der Dornbirnerachmündung) bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau – St. Margrethen für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:“

  1. Ziffer 12
    Nach dem Paragraph 21 b, wird folgender Paragraph 21 c, eingefügt:

„§ 21c

Beifang

(1) Als Beifang gelten untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann die Behörde
  1. Litera a
    die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung);
  2. Litera b
    die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen;
  3. Litera c
    sonstige geeignete Maßnahmen treffen.
Dabei ist auch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen möglich.
(3) Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, überschreitet.“

  1. Ziffer 13
    In der Anlage zu Paragraph 2, Absatz 4, werden die Spalten 2 bzw. 3 wie folgt ergänzt:

    bei höchstens 2 m Netzhöhe an erster Stelle:    „28         40“;

    bei höchstens 7 m Netzhöhe an erster Stelle:    „38         98

                                                     40         92“.

  1. Ziffer 14
    Der Paragraph 32, lautet:

„§ 32

Inkraftreten

Die Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2009,, tritt am 1. Jänner 2010 in

Kraft.“