Datum der Kundmachung

23.06.2009

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009, 16. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 19/2009

32.

Gesetz
über eine Änderung des Baugesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007 und Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
    „(2) Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche
    Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (Paragraph 5, Absatz 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a bis f erteilt werden.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 7, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet und im nunmehrigen Absatz 3, die Wortfolge „im Sinne des Absatz eins “, durch die Wortfolge „im Sinne der Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen“, wird nach dem ersten Satz der Satz „Das Ausmaß dieser Spielflächen ist von der Anzahl der Wohnungen abhängig.“ eingefügt und wird im vorletzten Satz die Wortfolge „bei entsprechenden Zu- oder Umbauten“ durch die Wortfolge „bei wesentlichen Änderungen des Gebäudes oder der Verwendung des Gebäudes, soweit dadurch zusätzliche Wohnungen geschaffen werden“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bei Zu- oder Umbauten“ durch die Wortfolge „Bei wesentlichen Änderungen des Gebäudes oder der Verwendung des Gebäudes“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
    „(6) Die Behörde kann von Amts wegen festlegen, dass
    abweichend von Absatz eins, eine Spielfläche – ausgenommen die Spielfläche für Kleinkinder – nicht geschaffen werden muss, wenn im Umkreis von 500 m vom Baugrundstück entfernt ein öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz zur Verfügung steht oder von der Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung geschaffen wird, der
    1. Litera a
      im Spielraumkonzept nach Paragraph 3, des Spielraumgesetzes ausgewiesen ist und
    2. Litera b
      hinsichtlich der Ausstattung jedenfalls den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 3, entspricht.“

  1. Ziffer 6
    Der Paragraph 11, lautet:

㤠11

Ausgleichsabgabe für Kinderspielplätze

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, für jede Wohnung in einem Gebäude nach Paragraph 10, Absatz eins,, für die eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss, einmalig eine Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu erheben:
  1. Litera a
    1.700 Euro im Falle einer Ausnahme nach Paragraph 10, Absatz 5, und
  2. Litera b
    1.200 Euro im Falle einer Festlegung nach Paragraph 10, Absatz 6,
    (2) Die Beträge nach Absatz eins, Litera a und b ändern sich
entsprechend dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex.
(3) Die Abgabepflicht nach Absatz eins, trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 10, Absatz 5, oder 6.
(4) Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe auf
Antrag zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung erloschen ist (Paragraph 31,), weil mit der Bauausführung nicht begonnen wurde.
(5) Ausgleichsabgaben nach Absatz eins, hat die Gemeinde zu
verwenden:
  1. Litera a
    für Investitionen in neu zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze;
  2. Litera b
    zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze.“

  1. Ziffer 7
    Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

㤠13a

Stellflächen für Fahrräder

(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Art, Lage,
Größe und Verwendung der Bauwerke durch Verordnung festlegen, dass die Errichtung bestimmter Bauwerke nur zulässig ist, wenn eine bestimmte Mindestfläche für das Abstellen von Fahrrädern auf dem Baugrundstück vorhanden ist. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit hiefür ein Abstellraum erforderlich ist.
(2) Der Absatz eins, gilt auch für wesentliche Änderungen des Bauwerks und der Verwendung des Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellflächen für Fahrräder entsteht.“

  1. Ziffer 7 a
    Im Paragraph 26, Absatz eins, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
    1. Litera d
      die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück entfernt ist.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 28, entfällt der Absatz 4,

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 36, Absatz 4, wird am Ende der Litera c, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Litera d, entfällt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 49, wird vor dem bisherigen Absatz eins, folgender Absatz eins, eingefügt:
    „(1) Wird der Behörde bekannt, dass rechtmäßig bestehende
    Bauwerke für öffentliche Ämter, Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährden, hat die Behörde nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.“

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 49, werden die bisherigen Absatz eins und 2 als Absatz 2 und 3 bezeichnet und im nunmehrigen Absatz 3, nach dem Wort „Aufträgen“ die Wortfolge „nach den Absatz eins und 2“ eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Auflagen“ das Wort „oder Anordnungen“ eingefügt.

  1. Ziffer 13
    Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
    „(6) In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009,, eingeleitet wurden, und in daran anknüpfenden Verfahren auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe sind die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung vor LGBl. Nr. 32/ 2009 anzuwenden.
    (7) In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009,, eingeleitet wurden, ist Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009, anzuwenden.“