Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2008 35. StückLandesgesetzblatt Nr. 67 aus 2008, 35. Stück
Text
Regierungsvorlage 80/2008
67.
Gesetz
über eine Änderung des Spitalgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:Das Spitalgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Der Art. I § 2 Abs. 4 lit. a lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, lautet:
Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes;“Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes;“
Dem Art. I § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.“„Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im Paragraph 23 a, geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.“
Der Art. I § 11 Abs. 3 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Landesregierung kann für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist. Für die Enteignung (einschließlich die Entschädigung) gilt das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß.“
(Verfassungsbestimmung) Der Art. I § 12 Abs. 9 wird zu einer einfachgesetzlichen Bestimmung und es entfällt die Bezeichnung als Verfassungsbestimmung.(Verfassungsbestimmung) Der Art. römisch eins Paragraph 12, Absatz 9, wird zu einer einfachgesetzlichen Bestimmung und es entfällt die Bezeichnung als Verfassungsbestimmung.
Dem Art. I § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die Ethikkommission muss die Landesregierung auf ihr
Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.“
Im Art. I § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Sinne des Abs. 2“ durch den Ausdruck „im Sinne des Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „im Sinne des Absatz 2 “, durch den Ausdruck „im Sinne des Absatz eins, Litera b, “, ersetzt.
Im Art. I § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 2 “, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Litera b, “, ersetzt.
Der Art. I § 15 Abs. 3 letzter Satz lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Dabei gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über den Gegenstand und Umfang der Entschädigung und über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß.“
Der Art. I § 18 Abs. 4 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4) Bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch zu beurteilen im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch
Ambulanzen der öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen;
niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Kassenverträgen;
kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und
Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragszahnärztinnen und Kassenvertragsdentisten und Kassenvertragsdentistinnen, soweit es sich um die Einrichtung eines Zahnambulatoriums handelt.“
Im Art. I § 19 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen Fähigkeiten“ durch die Wortfolge „persönlichen Fähigkeiten“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen Fähigkeiten“ durch die Wortfolge „persönlichen Fähigkeiten“ ersetzt.
Der Art. I § 19 Abs. 3 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3) Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die zur Vertretung nach außen berufene Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.“„(3) Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften muss die zur Vertretung nach außen berufene Person die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen.“
Der Art. I § 20 Abs. 2 lit. a lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, lautet:
ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach § 18 Abs. 3 und 4 besteht, und“.ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 besteht, und“.
Der Art. I § 21 Abs. 1 lit. c lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, lautet:
bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer).“
Im Art. I § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „haben die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge „haben die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer)“ ersetzt.
Der Art. I § 22 Abs. 3 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der
sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs. 2 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20, Absatz 2, unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“
Nach dem Art. I § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach dem Art. römisch eins Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung
von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 6 Abs. 4 im(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, im
grenznahen Gebiet eines ausländischen Staates ist nur für einzelne Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig. Sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der im Land Vorarlberg geltenden Rechtsordnung gegeben ist;
das Vorhaben im Spitalplan vorgesehen ist;
den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird;
auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist;
die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
(2) Eine erteilte Bewilligung muss widerrufen werden, wenn
eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder
Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer im Land Vorarlberg gelegenen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.“
Im Art. I § 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 17 bis 23“ durch den Ausdruck „§§ 17 bis 23a“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt: „Bei Veränderungen im Sinne des Abs. 1 lit. a, e und f muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.“Im Art. römisch eins Paragraph 24, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 17 bis 23“ durch den Ausdruck „§§ 17 bis 23a“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt: „Bei Veränderungen im Sinne des Absatz eins, Litera a,, e und f muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.“
Dem Art. I § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im Spitalplan vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (§ 69).“„Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im Spitalplan vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (Paragraph 69,).“
Im Art. I § 32 Abs. 7 vierter Satz wird die Wortfolge „darf nur“ durch das Wort „muss“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 32, Absatz 7, vierter Satz wird die Wortfolge „darf nur“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
Im Art. I § 34 Abs. 5 lit. c wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „und die Erstattung entsprechender Vorschläge“ eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 34, Absatz 5, Litera c, wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „und die Erstattung entsprechender Vorschläge“ eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem Art. I § 34 Abs. 5 wird nach der lit. c folgende lit. d angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 34, Absatz 5, wird nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:
die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen; die Überwachung muss nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Überwachungssystem erfolgen.“
Der Art. I § 36 Abs. 4 erster Satz lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Behandlungen dürfen nur mit Zustimmung der Patienten und Patientinnen erfolgen; bei Fehlen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, es sei denn, die Behandlung ist durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen.“
Dem Art. I § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In einer Abteilung oder in einer sonstigen Organisationseinheit dürfen höchstens 15 % der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt werden.“
Im Art. I § 48 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Im Art. römisch eins Paragraph 48, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Wenn nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige
schwere Erkrankungen hinweisen, dann muss der Patient oder die Patientin nachweislich davon in Kenntnis gesetzt und zu einer Befundbesprechung eingeladen werden. Der Nachweis der Verständigung sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung müssen in der Krankengeschichte dokumentiert werden.“
Im Art. I § 48 wird folgender Abs. 9 eingefügt, und es werden die bisherigen Abs. 9 und 10 als Abs. 10 und 11 bezeichnet:Im Art. römisch eins Paragraph 48, wird folgender Absatz 9, eingefügt, und es werden die bisherigen Absatz 9 und 10 als Absatz 10 und 11 bezeichnet:
„(9) Wenn es zur Überwachung nosokomialer Infektionen
erforderlich ist, dann dürfen Krankenanstalten Daten der Patienten und Patientinnen indirekt personenbezogen verarbeiten und anonymisiert an Einrichtungen übermitteln, die mit der Überwachung nosokomialer Infektionen in der Krankenanstalt befasst sind.“
Der nunmehrige Art. I § 48 Abs. 10 lautet:Der nunmehrige Art. römisch eins Paragraph 48, Absatz 10, lautet:
„(10) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird
durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 nicht berührt.“durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 nicht berührt.“
Im Art. I § 55 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende lit. d angefügt:Im Art. römisch eins Paragraph 55, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Litera d, angefügt:
eine Vertretung, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemacht wird.“
(Verfassungsbestimmung) Der Art. I § 55 Abs. 5 wird zu einer einfachgesetzlichen Bestimmung und es entfällt die Bezeichnung als Verfassungsbestimmung.(Verfassungsbestimmung) Der Art. römisch eins Paragraph 55, Absatz 5, wird zu einer einfachgesetzlichen Bestimmung und es entfällt die Bezeichnung als Verfassungsbestimmung.
Dem Art. I § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 55, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf
ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.“
Im Art. I § 56 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:Im Art. römisch eins Paragraph 56, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:
„In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist.“„In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Litera c, mit der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist.“
Der Art. I § 60 Abs. 2 lit. b lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, lautet:
von sonstigen Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde.“
Der Art. I § 68 Abs. 2 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind:
Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;
Stellen, die mit Personen besetzt werden, die bisher beim selben Rechtsträger eine im Hinblick auf Art und Aufgabenbereich gleichartige Stelle bekleidet haben, sofern diese Stelle aufgrund einer Umstrukturierung nicht weitergeführt wird; wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, dann kann die Ausschreibung auf diese Personen beschränkt werden.“
Im Art. I § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Unterbringung“ durch die Wortfolge „stationäre oder auch ambulante Behandlung“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Unterbringung“ durch die Wortfolge „stationäre oder auch ambulante Behandlung“ ersetzt.
Im Art. I § 94 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln“ durch den Ausdruck „Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 94, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln“ durch den Ausdruck „Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes)“ ersetzt.
Der Art. I § 96 Abs. 1 lit. c lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 96, Absatz eins, Litera c, lautet:
Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;“Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß Paragraph 85, dieses Gesetzes und gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;“
Der Art. I § 100 Abs. 1 lautet:Der Art. römisch eins Paragraph 100, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Landesregierung muss für Fondskrankenanstalten durch
Verordnung einen Spitalplan erlassen. Der Spitalplan dient der Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären und spitalsambulanten Krankenversorgung im Land.“
Im Art. I § 100 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „dem Österreichischen Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes bzw.“.Im Art. römisch eins Paragraph 100, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „dem Österreichischen Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes bzw.“.
Der Art. I § 102 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Der Art. römisch eins Paragraph 102, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Dem Art. I § 109 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Art. römisch eins Paragraph 109, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 67/2008, tritt, mit Ausnahme der Z. 4 und 28, am 1. Jänner 2008 in Kraft.„(9) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2008,, tritt, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 28, am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Z. 4 und 28 des Gesetzes(10) (Verfassungsbestimmung) Die Ziffer 4 und 28 des Gesetzes
über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 67/2008, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.“über eine Änderung des Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2008,, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Im Art. II lautet der Einleitungssatz:Im Art. römisch II lautet der Einleitungssatz:
„Ab dem 1. Jänner 2014 gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Art. I in der folgenden Fassung:“„Ab dem 1. Jänner 2014 gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Art. römisch eins in der folgenden Fassung:“
Im Art. II werden folgende Z. 11a und 11b eingefügt:Im Art. römisch II werden folgende Ziffer 11 a und 11b eingefügt:
Der § 55 Abs. 2 lit. d entfällt.Der Paragraph 55, Absatz 2, Litera d, entfällt.
Der § 56 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.“Der Paragraph 56, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.“