Datum der Kundmachung

24.01.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz

Text

Regierungsvorlage 62/2005

1.

Gesetz
über die Vermeidung und Erfassung von Abfällen

(Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz – V-AWG)*)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

  1. Absatz einsDie Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes geregelt. Sie gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Absatz 2 bis 4).
  2. Absatz 2Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
    1. Litera a
      schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Litera b
      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
    3. Litera c
      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
    4. Litera d
      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
    5. Litera e
      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
  3. Absatz 3Es gelten folgende Grundsätze:
    1. Litera a
      Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
    2. Litera b
      Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe und die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
    3. Litera c
      Nach Maßgabe der Litera b, nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
  4. Absatz 4Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Litera a
      die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Litera b
      Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
    3. Litera c
      die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. Litera d
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. Litera e
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    6. Litera f
      Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. Litera g
      das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    8. Litera h
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
    9. Litera i
      das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann.
  5. Absatz 5Die Einbeziehung von Abfällen in die Systemabfuhr (Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz 3,) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
    1. Litera a
      Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz 4, entstehen können oder
    2. Litera b
      die Gebühr (Paragraph 17, Absatz 3,) für die Gebührenschuldner unzumutbar hoch wäre.
  6. Absatz 6Die Andienung von Abfällen zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen (Paragraph 14,) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
    1. Litera a
      Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz 4, entstehen können,
    2. Litera b
      die Entsorgungssicherheit beeinträchtigt werden kann oder
    3. Litera c
      der Grundsatz der Entsorgungsnähe gefährdet wäre.

Paragraph 2,

Begriffe

  1. Absatz einsSoweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Absatz 2,), „gefährliche Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
  4. Absatz 4Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.
  5. Absatz 5Sammelstellen sind Orte, zu denen der Aballbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.

Paragraph 3,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Regelungen über die Förderung, den Abfallwirtschaftsplan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, jene über Gebühren auch für Problemstoffe.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen.

Paragraph 4,

Förderung

Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) die Vermeidung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch

  1. Litera a
    Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere regelmäßige Information über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgebenden Umstände,
  2. Litera b
    Gewährung finanzieller Unterstützungen und
  3. Litera c
    Vorbildwirkung.

Paragraph 5,

Abfallwirtschaftsplan des Landes

  1. Absatz einsZur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Abfallwirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      eine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ursprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfallaufkommen),
    2. Litera b
      eine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungsanlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereitstellung besteht,
    3. Litera c
      eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und
    4. Litera d
      mögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze.
    Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg anzuhören.
  2. Absatz 2Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des Paragraph 10 a, des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die Paragraphen 10 b bis 10d, 10e Absatz eins,, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (Paragraph 10 b, des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
  3. Absatz 3Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

2. Abschnitt

Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen

Paragraph 6,

Abfuhrpflicht, Allgemeines

  1. Absatz einsNicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, entstehen. Der Paragraph 7, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Absatz eins, besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.

Paragraph 7,

Systemabfuhr

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen
    1. Litera a
      Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach Paragraph 6, Absatz 2, behandelt werden,
    2. Litera b
      Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
    3. Litera c
      Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern zurückgegeben werden, und
    4. Litera d
      Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.
  2. Absatz 2Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Absatz eins, Litera d, der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für
    1. Litera a
      Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und -öle und
    2. Litera b
      Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.
  3. Absatz 3Erfasst die Verordnung nach Absatz 2, Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Absatz 2, nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Absatz 8, zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.
  5. Absatz 5Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Absatz eins und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (Paragraph 11, Absatz eins,) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit
    1. Litera a
      die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder
    2. Litera b
      eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 9, bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.
  6. Absatz 6Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, entstehen.
  7. Absatz 7Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.
  8. Absatz 8Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des Paragraph 17, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.
  9. Absatz 9Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Absatz eins und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, anderes ergibt.

Paragraph 8,

Abfuhrverordnung der Landesregierung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (Paragraph 7, Absatz eins und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über

  1. Litera a
    die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen,
  2. Litera b
    die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und
  3. Litera c
    die Ausstattung von Sammelstellen.

Paragraph 9,

Abfuhrordnung der Gemeinde

  1. Absatz einsDie Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
    1. Litera a
      die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,
    2. Litera b
      die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,
    3. Litera c
      die Übernahmsorte und Sammelstellen,
    4. Litera d
      das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,
    5. Litera e
      die Abfuhrtermine.
  3. Absatz 3Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (Paragraph eins, Absatz 5,) nicht entgegenstehen.

Paragraph 10,

Eigentumsübergang

  1. Absatz einsDer Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:
    1. Litera a
      Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung,
    2. Litera b
      Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitgestellt werden: mit ihrer Bereitstellung,
    3. Litera c
      Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle.
    Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.
  2. Absatz 2Der Übergang des Eigentums nach Absatz eins, bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.

Paragraph 11,

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

  1. Absatz einsDie Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.
  3. Absatz 3Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung der Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten nach der Verständigung nach Absatz 2,, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.
  5. Absatz 5Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.

3. Abschnitt

Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen

Paragraph 12,

Vorsorge für die Bereitstellung von Einrichtungen

  1. Absatz einsDas Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht gefährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen.

Paragraph 13,

Enteignung

  1. Absatz einsWenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Abfälle nach Paragraph 12, Absatz eins, erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
  2. Absatz 2Für die Enteignung nach Absatz eins, gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes.

Paragraph 14,

Einzugsbereiche, Andienungspflicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach Paragraph 12, Absatz eins, festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach Paragraph eins, Absatz 6, erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.
  2. Absatz 2Die von einer Verordnung nach Absatz eins, erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
  3. Absatz 3Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.

Paragraph 15,

Entgelt

  1. Absatz einsFür die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Absatz 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Absatz 3, bleibt.
  2. Absatz 2Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Absatz eins, bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Berufung erheben.
  3. Absatz 3Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Absatz eins, bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Tarif nach den Absatz eins bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Absatz eins bis 4 zu erlassen, insbesondere über
    1. Litera a
      die bei der Festlegung des angemessenen Tarifs zu berücksichtigenden Plankosten einschließlich des angemessenen Gewinnzuschlags,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landesregierung bekannt zu geben ist, und
    3. Litera c
      die Geltungsdauer der festzulegenden Tarife.
  6. Absatz 6Erscheint ein mit Bescheid nach Absatz 2, oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg können gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben.
  8. Absatz 8Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.

4. Abschnitt

Gebühren

Paragraph 16,

Abfallgebühr

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden
    1. Litera a
      nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, und
    2. Litera b
      Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann.
  2. Absatz 2Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden.

Paragraph 17,

Ausmaß

  1. Absatz einsDas Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Absatz 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
  2. Absatz 2Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach Paragraph 16, Absatz eins,) umfasst
    1. Litera a
      die Kosten für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen,
    2. Litera b
      die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Errichtung und Instandsetzung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer,
    3. Litera c
      die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in Litera b, genannten Zwecke aufgewendet wurden,
    4. Litera d
      eine angemessene Rücklage für die erforderlichen Vorkehrungen nach Auflassung der Abfallbehandlungsanlage,
    5. Litera e
      die Kosten für die Verwaltung, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, und
    6. Litera f
      die der Gemeinde erwachsenden angemessenen Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behandlung von Abfällen, soweit sie nicht durch die Gemeinde selbst besorgt werden.
    Erlöse aus der Verwertung sowie Beiträge Dritter sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise anfallenden Abfallvolumen oder - massen aufzuteilen (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr).

Paragraph 18,

Gebührenschuldner

  1. Absatz einsDie Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
  2. Absatz 2Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
  3. Absatz 3Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
  4. Absatz 4Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

Überwachung

  1. Absatz einsDer Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (Paragraph 11,) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten.
  2. Absatz 2Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Absatz eins, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Paragraph 20,

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 6,, 7 Absatz 5 bis 7 und 9 Absatz 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

Paragraph 21,

Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

Zur Herstellung des in Paragraph 20, geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

Paragraph 22,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 23,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. Litera a
      entgegen Paragraph 6, Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt,
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 7, Absatz 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt,
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt,
    4. Litera d
      beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt,
    5. Litera e
      die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet,
    6. Litera f
      den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz eins,, 4 oder 5 nicht nachkommt,
    7. Litera g
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt,
    8. Litera h
      entgegen Paragraph 15, Absatz 8, Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht,
    9. Litera i
      entgegen Paragraph 19, Absatz 2, den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt,
    10. Litera j
      die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Bescheiden enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.
  2. Absatz 2Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis d und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

Paragraph 24,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
  3. Absatz 3Die Festlegung eines Entgelts nach Paragraph 15, für die Zeit ab 1. Juli 2006 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erfolgen.