Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2005 19. StückLandesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005, 19. Stück
Kurztitel
IG-L Maßnahmenkatalog - Verkehr
Text
34.
Verordnung
des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft für den Verkehr in Feldkirch
(IG-L Maßnahmenkatalog – Verkehr)
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/ 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. römisch eins Nr. 115/ 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 2Paragraph 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt. Als Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1)Absatz eins,Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
(2)Absatz 2,Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(3)Absatz 3,Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(4)Absatz 4,Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.Die in Absatz eins und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.