Datum der Kundmachung

18.08.2005

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005, 19. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

IG-L Maßnahmenkatalog - Verkehr

Text

34.

Verordnung

des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft für den Verkehr in Feldkirch

(IG-L Maßnahmenkatalog – Verkehr)

Auf Grund der Paragraphen 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. römisch eins Nr. 115/ 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

Paragraph 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.

Paragraph 3

Geschwindigkeitsbeschränkungen

  1. Absatz eins,Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
  2. Absatz 2,Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
  3. Absatz 3,Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
  4. Absatz 4,Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.