Datum der Kundmachung

13.07.2004

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2004, 14. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Jagdgesetz

Text

Selbständiger Antrag 18/2004

35.

Gesetz
über eine Änderung des Jagdgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1993,, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
    „(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,
    unter welchen Voraussetzungen die Behörde Ausnahmen von den gemäß Absatz 2, erlassenen Geboten und Verboten für das Jagen erteilen kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Absatz eins und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.“

  1. Ziffer 2
    Der Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
    „Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des Paragraph 3, nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.“

  1. Ziffer 3
    Der Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 46, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
    „(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen,
    unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß Absatz 3, erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung
    1. Litera a
      nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind, und
    2. Litera b
      dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen darf.“