Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2003 20. StückLandesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003, 20. Stück
Kurztitel
Natura 2000 Gebiet „Verwall
Text
56.
Verordnung
der Landesregierung über das EuropaschutzgebietVerordnung, der Landesregierung über das Europaschutzgebiet
(Natura 2000 Gebiet) „Verwall“*)
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, und Nr. 38 aus 2002,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Schutzgebiet
Das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40**), ersichtlich gemachte Gebiet in den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle. Das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ setzt sich zusammen aus dem FFH-Schutzgebiet „Wiegensee“ (als Bestandteil des Verwall) und dem Vogelschutzgebiet „Verwall“ ohne Wiegensee.
§ 2Paragraph 2
Zweck
(1)Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist es,
im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ Maßnahmen und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der Habitate der Arten und der natürlichen Lebensräume, für die das Gebiet ausgewiesen ist, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen, zu untersagen,
entsprechend dem Managementplan „Verwall“ vom 19.12.2002 langfristig günstige Lebensbedingungen für die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten, welche im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ ihren Lebensraum haben, zu sichern und im Gebiet des Wiegensees vom Anhang I der FFH-Richtlinie erfasste Lebensraumtypen zu erhalten,entsprechend dem Managementplan „Verwall“ vom 19.12.2002 langfristig günstige Lebensbedingungen für die im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten, welche im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ ihren Lebensraum haben, zu sichern und im Gebiet des Wiegensees vom Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie erfasste Lebensraumtypen zu erhalten,
durch die Einrichtung des Natura 2000 Beirates Verwall (§ 5) bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Natura 2000 Gebietes „Verwall“ eine weitgehende Berücksichtigung aller dadurch betroffenen Interessen zu erreichen.durch die Einrichtung des Natura 2000 Beirates Verwall (Paragraph 5,) bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Natura 2000 Gebietes „Verwall“ eine weitgehende Berücksichtigung aller dadurch betroffenen Interessen zu erreichen.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zu verstehen.
§ 3Paragraph 3
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ unterliegen einem Verfahren gemäß Paragraph 15, der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
(2)Absatz 2,Im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ ist es verboten,
Pflanzenschutzmittel anzuwenden, Klärschlamm, Kunstdünger, nicht alpeigene Gülle, Jauche sowie nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Wirtschaftsdünger zuzuführen und auszubringen,
nicht standorttaugliche Baumarten zu pflanzen sowie das natürliche Aufkommen von Nebenbaumarten auf Waldflächen zu verhindern,
Holzarbeiten in den Verbreitungsgebieten der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten (dargestellt in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40) in der Zeit vom 01.04. bis 10.07. auszuführen. Ausgenommen davon sind Arbeiten von besonderer Dringlichkeit (z.B. bei Borkenkäfergefahr, Naturkatastrophen) in Absprache mit dem Gebietsbetreuer,Holzarbeiten in den Verbreitungsgebieten der im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten (dargestellt in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40) in der Zeit vom 01.04. bis 10.07. auszuführen. Ausgenommen davon sind Arbeiten von besonderer Dringlichkeit (z.B. bei Borkenkäfergefahr, Naturkatastrophen) in Absprache mit dem Gebietsbetreuer,
in Auerwildüberwinterungsgebieten Reh- oder Rotwildfutterplätze zu errichten,
mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen oder zu starten, für Kleinfluggeräte oder Fallschirme Start- oder Landeplätze einzurichten oder auszuweisen sowie Flugsportveranstaltungen oder
-wettbewerbe durchzuführen,
das Variantenschifahren im freien Schigelände mit Wintersportgeräten, ausgenommen von der Bergstation der Glattingratbahn in das Nenzigasttal,
außerhalb von Straßen mit Fahrzeugen zu fahren, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
mit Fahrrädern zu fahren, ausgenommen zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang auf den Strecken Gaschurn – Valschavieltal – Mardusa, Partenen – Zeinisjoch – Verbella-Alpe – Verbellner Winterjöchle – Schönverwall, Verbella-Alpe – Alpe Giebau und Klösterle – Alpe Nenzigast (dargestellt in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40), sowie weiters solche Strecken, für die nach § 15 der Naturschutzverordnung das Verfahren positiv abgeschlossen wurde, und zu Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums oder einer Nutzungsberechtigung undmit Fahrrädern zu fahren, ausgenommen zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang auf den Strecken Gaschurn – Valschavieltal – Mardusa, Partenen – Zeinisjoch – Verbella-Alpe – Verbellner Winterjöchle – Schönverwall, Verbella-Alpe – Alpe Giebau und Klösterle – Alpe Nenzigast (dargestellt in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40), sowie weiters solche Strecken, für die nach Paragraph 15, der Naturschutzverordnung das Verfahren positiv abgeschlossen wurde, und zu Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums oder einer Nutzungsberechtigung und
Abfälle zurückzulassen, im Rahmen von Sport- und Freizeitbetätigungen störenden Lärm zu erregen oder zu zelten.
§ 4Paragraph 4
Gebietsbetreuer
(1)Absatz eins,Die Landesregierung bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und des Natura 2000 Beirates Verwall einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen:
die Grundeigentümer, Nutzer und Besucher des Natura 2000 Gebietes „Verwall“ zu beraten und zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganen herzustellen,
den Erhaltungszustand des Natura 2000 Gebietes ergänzend zu dem von der Landesregierung durchzuführenden Monitoring zu beobachten und zu dokumentieren, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu melden,
bei der Umsetzung der von der Landesregierung gemäß dem 2. Abschnitt der Naturschutzverordnung festgelegten Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mitzuwirken und
an den Sitzungen des Natura 2000 Beirates Verwall ohne Stimmrecht teilzunehmen und diesem die fachlichen Erkenntnisse mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist sowie die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist. Der Gebietsbetreuer ist der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unterstellt.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, der jederzeit erfolgen kann, oder Verzicht. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
§ 5Paragraph 5
Natura 2000 Beirat Verwall
(1)Absatz eins,Der Natura 2000 Beirat Verwall ist von der Landesregierung einzurichten und über alle wesentlichen, das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ betreffende Angelegenheiten, ausgenommen an bestimmte Personen gerichtete Verwaltungsakte, zeitgerecht zu informieren sowie anzuhören. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die Erstellung und Durchführung des Monitoringkonzeptes und die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen nach dem Managementplan Verwall vom 19.12.2002, soweit sie notwendig sind.
(2)Absatz 2,Der Natura 2000 Beirat Verwall hat
der Landesregierung bei der Durchführung des Monitoringkonzeptes unterstützend zur Seite zu stehen und
die von der Landesregierung gemäß dem 2. Abschnitt der Naturschutzverordnung getroffenen Maßnahmen und Vereinbarungen auf deren Einhaltung, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit zu beurteilen und der Landesregierung das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Natura 2000 Beirat Verwall setzt sich zusammen aus
den Bürgermeistern der Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle,
je einem von der Gemeindevertretung namhaft gemachten Grundeigentümervertreter aus den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle,
je einem Vertreter der für Natur- und Landschaftsschutz, Jagd und Forstwirtschaft zuständigen Abteilungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung,
einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bludenz,
einem Vertreter der Agrarbezirksbehörde Bregenz,
einem Vertreter der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg,
einem Vertreter des Vorarlberger Waldvereines,
einem Vertreter des Standes Montafon,
einem Interessensvertreter der Jagd,
einem Vertreter von Bird Life Österreich, Landesgruppe Vorarlberg,
einem vom Montafon Tourismus namhaft zu machenden Vertreter,
einem Vertreter der Vorarlberger Landwirtschaftskammer und
einem Vertreter des Österreichischen Alpenvereins.
(4)Absatz 4,In der ersten Sitzung des Natura 2000 Beirates Verwall, die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuberufen ist, haben die Beiratsmitglieder aus ihrem Kreis einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen und eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Willensbildung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat, zu erlassen. Der Natura 2000 Beirat Verwall ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen.
§ 6Paragraph 6
Befristung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.