Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2002 31. StückLandesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002, 31. Stück
Kurztitel
Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“
Text
63.
Verordnung
der Landesregierung über das NaturschutzgebietVerordnung, der Landesregierung über das Naturschutzgebiet
„Lauteracher Ried“
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, und Nr. 38 aus 2002,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Unterschutzstellung
(1)Absatz eins,Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktgemeinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried” nach dieser Verordnung geschützt.Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktgemeinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried” nach dieser Verordnung geschützt.
(2)Absatz 2,Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau” geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 2Paragraph 2
Schutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.9.1997, Zl. IVe- 131.42*), ausgewiesene Gebiet zwischen dem Riedshalbgraben und dem Moosbachgraben im Norden, der Gemeindegrenze zu Hard und der Sackstraße im Nordwesten, der Dornbirnerach im Südwesten und der Senderstraße im Südosten.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3Paragraph 3
Schutzzweck
Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin,
die charakteristische offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepassten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
eine geeignete Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesenflächen zu schaffen.
§ 4Paragraph 4
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 3,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,
Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind,
Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen Lagerungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen, Bodenbestandteile wegzunehmen, Aufschüttungen durchzuführen oder sonstige Geländeveränderungen vorzunehmen,
Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen oder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern,
nicht standortgerechte und nicht ortstypische Bäume oder Büsche anzupflanzen,
standortstypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm ohne Einvernehmen mit dem von der Behörde bestellten Gebietsbetreuer zu beseitigen.
(2)Absatz 2,In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:In dem in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:
die Straßen und Wege dürfen nur zur landwirtschaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden;
in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Nutzung und zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, nur die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dielenstraße betreten oder befahren werden;
in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Juli sind Treibjagden verboten,
es ist verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die Schutzbestimmungen des Abs. 1 stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:Die Schutzbestimmungen des Absatz eins, stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:
der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
der Instandhaltung der Fließgewässer durch das Landeswasserbauamt,
der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März,
der Neuerrichtung von Zufahrtsrampen zu angrenzenden Grundstücken im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer,
der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von Grundflächen durch die Schüttung von inertem Material im Ausmaß von maximal 100 m2 im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.
§ 5Paragraph 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.Von den Verboten des Paragraph 4, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
(2)Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 6Paragraph 6
Gebietsbetreuer
(1)Absatz eins,Für das Landschaftsschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt,
die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Naturschutzgebietes zu beraten und zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie
das Naturschutzgebiet zu beobachten, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und besondere Vorkommnisse den zuständigen Behörden zu melden.
Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2)Absatz 2,Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und
die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4)Absatz 4,Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
§ 7Paragraph 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl. Nr. 82/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1997,, außer Kraft.
§ 8Paragraph 8
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. Dezember 2007 befristet.