Datum der Kundmachung

20.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, 30. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Euro-Anpassungsgesetz

Text

Regierungsvorlage 49/2001

58.

Gesetz

Euro-Anpassungsgesetz

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1987,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, hat es statt „Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 700 Euro“.

Artikel II

Das Gesetz über die Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafe bis zu 30.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro“.

Artikel III

Das Ehrenzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1985,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel IV

Das Verdienstzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „10.000 Schilling“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel V

Das Gesetz über den Montfortorden, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1985,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel VI

Das Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2000, und Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, hat der Absatz eins, zu lauten:
    „(1) Der Monatsbezug beträgt
    1. Litera a
      für den Präsidenten des Landtages 8.160,51 Euro,
    2. Litera b
      für die Vizepräsidenten des Landtages 5.971,96 Euro,
    3. Litera c
      für einen Klubobmann 6.565,48 Euro,
    4. Litera d
      für ein sonstiges Mitglied des Landtages 4.198,96 Euro,
    5. Litera e
      für den Landeshauptmann 13.724,48 Euro,
    6. Litera f
      für den Landesstatthalter 12.611,64 Euro,
    7. Litera g
      für einen Landesrat 11.869,80 Euro.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 9, Absatz 2, hat es statt „160.000 S“ zu lauten „11.869,80 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „5.000 S“ zu lauten „370,93 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 25, hat zu lauten:

„§ 25

Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem
bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben

Der Monatsbezug beträgt abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, für jene

Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
  1. Litera a
    für den Präsidenten des Landtages 7.960,22 Euro,
  2. Litera b
    für die Vizepräsidenten des Landtages 5.452,72 Euro,
  3. Litera c
    für einen Klubobmann 5.994,27 Euro,
  4. Litera d
    für ein sonstiges Mitglied des Landtages 3.842,87 Euro.“

Artikel VII

Das Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „60.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.

Artikel VIII

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1987,, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000 und Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „119.300 S“ zu lauten „8.850,39 Euro“.

Artikel IX

Das Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998 und Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 66, Absatz eins, hat es in der Litera e, statt „20.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „50.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.

  1. Ziffer 2
    In den Paragraphen 67, Absatz 3 und 88 Absatz eins, hat es jeweils statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 98, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 98, Absatz 3, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.

Artikel X

Das Gesetz über das Gemeindegut, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 19, Absatz 2, hat es statt „Geldstrafe bis zu 50.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro“.

Artikel XI

Das Landtagswahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1994,, Nr. 65/1997 und Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 71, Absatz 2, hat es statt „6,30 S“ zu lauten „68 Cent“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 73, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 74, ist folgender Paragraph 75, anzufügen:

„§ 75

Übergangsbestimmung

Der im Paragraph 71, Absatz 2, dritter Satz, in der Fassung des Art. römisch XI.

des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.“

Artikel XII

Das Gemeindewahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 78, Absatz 2, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.

Artikel XIII

Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999 und Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.

  1. Ziffer 2
    In den Paragraphen 25, Absatz eins und 59 Absatz eins, hat es jeweils statt „5000 S“ zu lauten „360 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 72, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 95, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel XIV

Das Wählerkarteigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 17, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.

Artikel XV

Das Landesstraferhöhungsgesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, wird aufgehoben.

Artikel XVI

Das Landesbedienstetengesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000 und Nr. 14/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 57, hat der Absatz 2, zu lauten:
    „(2) Der Gehalt beträgt:

in der   in der             in der Verwendungsgruppe

Dienst-  Gehalts-    E        D        C        B        A

klasse   stufe                        Euro

____________________________________________________________________

             1       206,25   221,36   243,02   --       --

             2       211,99   231,17   254,43   --       --

   I         3       217,66   240,98   265,91   --       --

             4       223,40   250,72   277,32   --       --

             5       229,06   260,60   288,73   --       --

             1       234,81   270,34   300,14   298,18   --

             2       239,31   277,32   307,48   311,26   --

   II        3       243,82   284,22   314,89   324,27   --

             4       248,32   291,20   322,23   337,35   --

             5       252,83   298,18   329,57   --       --

             6       257,33   305,08   336,91   --       --

             1       261,84   311,98   344,32   350,43   388,80

             2       266,27   319,03   351,66   363,51   405,15

             3       270,78   325,94   359,00   376,59   421,50

             4       275,28   332,84   366,34   389,67   --

   III       5       279,79   339,82   373,68   404,35   --

             6       284,22   346,72   --       --       --

             7       289,17   354,06   --       --       --

             8       294,11   365,11   --       --       --

             9       299,05   --       --       --       --

            10       306,46   --       --       --       --

in der                  in der Dienstklasse

Gehalts- IV      V       VI      VII       VIII      IX

stufe                            Euro

____________________________________________________________________

  1      361,26  500,72  618,59    762,34  1.043,07  1.502,73

  2      381,10  520,34  638,58    788,35  1.100,27  1.589,06

  3      399,85  539,96  658,49    814,37  1.157,39  1.675,40

  4      419,83  559,58  684,43    871,49  1.243,72  1.761,81

  5      439,82  579,20  710,38    928,69  1.330,06  1.848,14

  6      459,95  598,82  736,32    985,88  1.416,39  1.934,48

  7      480,37  618,59  762,34  1.043,07  1.502,73  2.063,98

  8      500,72  638,58  788,35  1.100,27  1.589,06  --

  9      520,34  658,49  814,37  1.157,39  1.718,57  --

10      539,96  678,40  853,40  1.243,07  --        --

11      569,39  708,27  --      --        --        --

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 85 b, Absatz 4, hat der letzte Satz zu entfallen.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 91, Absatz 2, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 123, hat der Absatz 2, zu lauten:
    „(2) Der Gehalt beträgt:

in der                          in der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

Geh.-   e/1     e/2      d/1      d/2      c/1      c/2      b/1      b/2      a/1      a/2

Stufe                                               Euro

______________________________________________________________________________________________

   1   212,42   223,03   227,10   240,18   246,65   263,00   -        -        -        -

   2   218,89   230,37   238,51   252,83   259,73   277,76   304,28   324,70   -        -

   3   225,43   237,64   249,92   265,47   272,81   292,44   319,40   341,85   -        -

   4   231,97   245,05   261,40   278,19   285,89   307,19   334,51   359,00   401,88   427,17

   5   238,51   252,39   272,81   290,84   298,98   321,87   349,56   376,15   421,50   449,26

   6   245,05   259,73   284,22   303,41   311,98   336,48   364,74   393,31   441,12   471,36

   7   249,92   265,47   291,56   311,98   319,76   345,92   379,86   410,53   460,67   493,38

   8   254,86   271,14   298,98   320,56   327,54   355,37   394,90   427,61   481,53   516,70

   9   259,73   276,88   306,32   329,21   335,31   364,82   410,09   444,76   502,31   539,96

   10  264,67   281,83   313,66   336,48   343,09   374,48   425,14   461,91   523,17   563,21

   11  269,62   286,77   321,00   343,89   350,86   384,15   440,25   477,02   544,03   586,47

   12  274,41   291,56   328,34   351,23   358,57   393,81   461,11   497,81   564,81   609,73

   13  279,35   296,51   335,75   358,57   366,34   403,48   481,89   518,67   585,67   630,58

   14  284,22   301,45   343,09   365,91   374,12   413,15   502,75   539,52   606,53   651,44

   15  289,17   306,32   350,43   373,32   382,70   423,68   523,61   560,31   627,31   672,22

   16  294,11   311,26   357,77   380,66   391,27   434,22   544,39   581,16   648,17   693,08

   17  298,98   316,13   365,11   388,00   399,85   444,76   565,25   602,02   669,03   713,94

   18  303,85   321,00   372,52   395,34   419,83   469,47   586,11   622,81   689,81   734,72

   19  308,79   325,94   379,86   402,68   439,82   494,18   607,33   644,10   717,21   762,12

   20  313,66   330,81   388,00   410,82   459,95   518,88   627,75   664,52   744,61   789,52

   21  -        -        397,01   419,83   472,16   543,59   648,61   685,30   771,93   816,84

   22  -        -        -        -        -        -        -        -        799,26   844,17

   23  -        -        -        -        -        -        -        -        826,65   871,57

______________________________________________________________________________________________

5. Im § 138 hat der Abs. 3 zu lauten:

      „(3) Der Gehalt beträgt:

                       in der Gehaltsgruppe

       I          II         III        IV         V

                               Euro

____________________________________________________________________

i. d. Geh.

stufe

   1   1.051,29   1.072,80   1.112,77   1.152,59   1.190,67

   2   1.078,10   1.107,10   1.150,19   1.194,60   1.240,60

   3   1.101,65   1.143,14   1.190,53   1.238,05   1.291,18

   4   1.128,46   1.177,23   1.229,48   1.281,59   1.331,37

   5   1.153,46   1.211,67   1.269,96   1.316,32   1.377,30

   6   1.174,10   1.238,49   1.301,72   1.352,37   1.424,24

   7   1.196,12   1.261,96   1.321,63   1.387,83   1.465,96

   8   1.216,69   1.288,78   1.344,16   1.425,99   1.506,29

   9   1.237,04   1.313,92   1.376,28   1.460,65   1.539,43

  10   1.248,81   1.330,93   1.396,41   1.488,56   1.571,19

  11   1.258,91   1.335,44   1.418,65   1.514,72   1.602,51

  12   1.270,61   1.342,12   1.439,79   1.532,45   1.632,60

  13   1.280,71   1.360,22   1.472,93   1.558,61   1.663,55

  14   1.291,18   1.375,41   1.483,40   1.586,74   1.695,17

  15   1.304,70   1.394,59   1.497,71   1.611,23   1.725,33

____________________________________________________________________

in der Dienst-

altersstufe

   1   1.307,53   1.417,27   1.531,22   1.649,96   1.769,07

   2   1.312,54   1.441,39   1.562,39   1.686,59   1.810,79

   3   1.327,51   1.464,43   1.595,53   1.725,18   1.852,65

   4   1.340,89   1.480,20   1.628,96   1.760,21   1.894,73

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 142, sind folgende Absatz 15 und 16 anzufügen:
    „(15) Die in den Paragraphen 57, Absatz 2 und 123 Absatz 2,, in der Fassung
    des Artikels römisch XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den Paragraphen 56, Absatz 2 und 112 Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Der Paragraph 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
    (16) Die im Paragraph 138, Absatz 3,, in der Fassung des Artikels römisch XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 138, Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.“

Artikel XVII

Das Gemeindebedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999 und Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 33, Absatz 3, hat es statt „10 v.H. der Jahresbezüge des Gemeindebeamten, mindestens aber 30.000 S,“ zu lauten „3.700 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 59, hat der Absatz 2, zu lauten:
  1. Absatz 2Der Gehalt beträgt:

____________________________________________________________________

in der         in der             in der Verwendungsgruppe

Dienstklasse   Gehaltsstufe  E         D         C         B         A

                                              Euro

___________________________________________________________________________

                  1          206,25    221,36    243,02    --        --

                  2          211,99    231,17    254,43    --        --

   I              3          217,66    240,98    265,91    --        --

                  4          223,40    250,72    277,32    --        --

                  5          229,06    260,60    288,73    --        --

                  1          234,81    270,34    300,14    298,18    --

                  2          239,31    277,32    307,48    311,26    --

   II             3          243,82    284,22    314,89    324,27    --

                  4          248,32    291,20    322,23    337,35    --

                  5          252,83    298,18    329,57    --        --

                  6          257,33    305,08    336,91    --        --

                  1          261,84    311,98    344,32    350,43    388,80

                  2          266,27    319,03    351,66    363,51    405,15

                  3          270,78    325,94    359,00    376,59    421,50

                  4          275,28    332,84    366,34    389,67    --

                  5          279,79    339,82    373,68    404,35    --

   III            6          284,22    346,72    --        --        --

                  7          289,17    354,06    --        --        --

                  8          294,11    365,11    --        --        --

                  9          299,05    --        --        --        --

                  10         306,46    --        --        --        --

in der                      in der Dienstklasse

Gehaltsstufe      IV        V         VI        VII       VIII

                                   Euro

___________________________________________________________________________

    1             361,26    500,72    618,59      762,34    1.043,07

    2             381,10    520,34    638,58      788,35    1.100,27

    3             399,85    539,96    658,49      814,37    1.157,39

    4             419,83    559,58    684,43      871,49    1.243,72

    5             439,82    579,20    710,38      928,69    1.330,06

    6             459,95    598,82    736,32      985,88    1.416,39

    7             480,37    618,59    762,34    1.043,07    1.502,73

    8             500,72    638,58    788,35    1.100,27    1.589,06

    9             520,34    658,49    814,37    1.157,39    1.718,57

    10            539,96    678,40    853,40    1.243,07    --

    11            569,39    708,27    --        --          --

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 68, Absatz eins, hat es statt „200 S“ zu lauten „47,16 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 68, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
    „Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 52,25 Euro für das erste, 54,36 Euro für das zweite, 57,41 Euro für das dritte und 59,45 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 69, hat es statt „100 S“ zu lauten „Eurobeträge“.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 70, hat die Tabelle zu lauten:

                          in der Verwendungsgruppe D

in der              Wachdienstzulage    pensionsanrechenbar

Dienstklasse

__________________________________________________________________

  I                       70,86                 28,71

  II                      76,31                 34,16

  III                     85,03                 42,88

  IV                      91,20                 49,05

__________________________________________________________________

                          in der Verwendungsgruppe C

in der              Wachdienstzulage    pensionsanrechenbar

Dienstklasse

__________________________________________________________________

  I                       88,30                 44,69

  II                     101,74                 58,14

  III                    113,73                 70,13

  IV                     126,45                 82,85

  V, VI                  143,89                 100,29

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 88 b, Absatz 4, hat der letzte Satz zu entfallen.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 94, Absatz 2, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 122 b, Absatz eins, hat es statt „S 5.000“ zu lauten „370 Euro“.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 126, hat der Absatz 2, zu lauten:
  1. Absatz 2Der Gehalt beträgt:

____________________________________________________________________

in der                          Verwendungs- und Dienstpostengruppe

Geh.stufe  e/1       e/2      d/1       d/2       c/1       c/2       b/1       b/2       a/1        a/2

                                               Euro

___________________________________________________________________________________________________________

1        212,42    223,03    227,10    240,18    246,65    263,00    -         -         -         -

2        218,89    230,37    238,51    252,83    259,73    277,76    304,28    324,70    -         -

3        225,43    237,64    249,92    265,47    272,81    292,44    319,40    341,85    -         -

4        231,97    245,05    261,40    278,19    285,89    307,19    334,51    359,00    401,88    427,17

5        238,51    252,39    272,81    290,84    298,98    321,87    349,56    376,15    421,50    449,26

6        245,05    259,73    284,22    303,41    311,98    336,48    364,74    393,31    441,12    471,36

7        249,92    265,47    291,56    311,98    319,76    345,92    379,86    410,53    460,67    493,38

8        254,86    271,14    298,98    320,56    327,54    355,37    394,90    427,61    481,53    516,70

9        259,73    276,88    306,32    329,21    335,31    364,82    410,09    444,76    502,31    539,96

10        264,67    281,83    313,66    336,48    343,09    374,48    425,14    461,91    523,17    563,21

11        269,62    286,77    321,00    343,89    350,86    384,15    440,25    477,02    544,03    586,47

12        274,41    291,56    328,34    351,23    358,57    393,81    461,11    497,81    564,81    609,73

13        279,35    296,51    335,75    358,57    366,34    403,48    481,89    518,67    585,67    630,58

14        284,22    301,45    343,09    365,91    374,12    413,15    502,75    539,52    606,53    651,44

15        289,17    306,32    350,43    373,32    382,70    423,68    523,61    560,31    627,31    672,22

16        294,11    311,26    357,77    380,66    391,27    434,22    544,39    581,16    648,17    693,08

17        298,98    316,13    365,11    388,00    399,85    444,76    565,25    602,02    669,03    713,94

18        303,85    321,00    372,52    395,34    419,83    469,47    586,11    622,81    689,81    734,72

19        308,79    325,94    379,86    402,68    439,82    494,18    607,33    644,10    717,21    762,12

20        313,66    330,81    388,00    410,82    459,95    518,88    627,75    664,52    744,61    789,52

21        -         -         397,01    419,83    472,16    543,59    648,61    685,30    771,93    816,84

22        -         -         -         -         -         -         -         -         799,26    844,17

23        -         -         -         -         -         -         -         -         826,65    871,57

___________________________________________________________________________________________________________

11. Im § 141 hat der Abs. 3 zu lauten:

       „(3) Der Gehalt beträgt:

____________________________________________________________________

                               in der Gehaltsgruppe

              I           II          III         IV          V

                                       Euro

___________________________________________________________________________

in der

Gehaltsstufe

         1    1.051,29    1.072,80    1.112,77    1.152,59    1.190,67

         2    1.078,10    1.107,10    1.150,19    1.194,60    1.240,60

         3    1.101,65    1.143,14    1.190,53    1.238,05    1.291,18

         4    1.128,46    1.177,23    1.229,48    1.281,59    1.331,37

         5    1.153,46    1.211,67    1.269,96    1.316,32    1.377,30

         6    1.174,10    1.238,49    1.301,72    1.352,37    1.424,24

         7    1.196,12    1.261,96    1.321,63    1.387,83    1.465,96

         8    1.216,69    1.288,78    1.344,16    1.425,99    1.506,29

         9    1.237,04    1.313,92    1.376,28    1.460,65    1.539,43

        10    1.248,81    1.330,93    1.396,41    1.488,56    1.571,19

        11    1.258,91    1.335,44    1.418,65    1.514,72    1.602,51

        12    1.270,61    1.342,12    1.439,79    1.532,45    1.632,60

        13    1.280,71    1.360,22    1.472,93    1.558,61    1.663,55

        14    1.291,18    1.375,41    1.483,40    1.586,74    1.695,17

        15    1.304,70    1.394,59    1.497,71    1.611,23    1.725,33

___________________________________________________________________________

in der

Dienstaltersstufe

         1    1.307,53    1.417,27    1.531,22    1.649,96    1.769,07

         2    1.312,54    1.441,39    1.562,39    1.686,59    1.810,79

         3    1.327,51    1.464,43    1.595,53    1.725,18    1.852,65

         4    1.340,89    1.480,20    1.628,96    1.760,21    1.894,73

___________________________________________________________________________

  1. Ziffer 12
    Dem Paragraph 148, sind folgende Absatz 11 bis 13 anzufügen:
    „(11) Die in den Paragraphen 59, Absatz 2 und 126 Absatz 2,, in der Fassung
    des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den Paragraphen 58, Absatz 2 und 115 Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Der Paragraph 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
    (12) Die im Paragraph 141, Absatz 3,, in der Fassung des Artikels XVII
    des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 141, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
    (13) Die im Paragraph 70,, in der Fassung des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 69, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.“

Artikel XVIII

Das Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,, Nr. 35/1985 und Nr. 1/1987, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 34, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XIX

Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 6, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XX

Das Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1989,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 14, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XXI

Das Lichtspielgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 15, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XXII

Das Spielapparategesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1986,, Nr. 12/1994 und Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.

Artikel XXIII

Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins, hat es statt „Monaten“ zu lauten „Wochen“ und statt „Geldstrafe bis zu 20.000 K“ zu lauten „eine Geldstrafe bis zu 290 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, hat es statt „von 500 K bis 20.000 K“ zu lauten „bis zu 290 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, hat der Absatz 6, zu entfallen.

Artikel XXIV

Das Sammlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.

Artikel XXV

Die Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994 und Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 53, Absatz 2, hat es statt „5 S“ zu lauten „36 Cent“ und statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 58, Absatz 3, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XXVI

Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997, und Nr. 33/1999, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 36, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.

Artikel XXVII

Das Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990, und Nr. 57/1997, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 17, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XXVIII

Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 91, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XXIX

Das Kindergartengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 20, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) wird
    durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt

____________________________________________________________

in der                  in der Verwendungsgruppe

Gehalts-           k1                              k2

stufe                           Schilling

____________________________________________________________

   1            1.468,28                        1.255,13

   2            1.511,16                        1.300,70

   3            1.573,15                        1.346,05

   4            1.644,44                        1.391,61

   5            1.706,43                        1.436,96

   6            1.768,42                        1.482,67

   7            1.830,34                        1.503,02

   8            1.901,78                        1.528,46

   9            1.945,02                        1.563,34

  10            1.985,64                        1.586,01

  11            2.035,71                        1.609,05

  12            2.113,69                        1.632,45

  13            2.173,21                        1.656,65

  14            2.255,76                        1.680,63

  15            2.352,42                        1.704,40

  16            2.407,14                        1.718,35

  17            2.447,91                        1.742,11

  18            2.479,31                        1.766,17

  19            2.510,56                        1.789,79

  20            2.566,51                        1.822,78

  21            2.603,94                        1.859,48

___________________________________________________________

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 20, ist folgender Paragraph 21, anzufügen:

„§ 21

Übergangsbestimmung

Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zu

dem im Paragraph 20, Absatz 3, festgelegten Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2002 zu gewähren.“

Artikel XXX

Das Abgabenverfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000 und Nr. 43/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 48, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 49, Absatz 2, hat es statt „2000 S“ zu lauten „100 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 81, hat der Absatz 6, zu lauten:
    „(6) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in
    einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle 10 Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge von weniger als 5 Cent abgerundet, Beträge von 5 Cent und mehr aufgerundet.“

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 90, Absatz 8, hat es statt „50 S“ zu lauten „5 Euro“.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 95, Absatz eins, hat es statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“ und statt „400 S“ zu lauten „29 Euro“.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 107, hat es statt „100 S“ zu lauten „10 Euro“ und statt „50 S“ zu lauten „3 Euro“.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 132, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
    „(2) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag
    bis einschließlich 30.000 Euro von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle oder bei sonstigen erschwerenden Umständen kann neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.
    (3) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung vom Gericht als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 133, Absatz 2, hat es statt „800.000 S“ zu lauten „58.000 Euro“.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 134, hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 135, Absatz 3, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.

Artikel XXXI

Das Kriegsopferabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1992, und Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 7 a, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Die Abgabe beträgt 6,90 Euro je angefangene 10 m2 der im Absatz eins, bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 12, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Das Land hat dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds
    folgende Beiträge zu gewähren:
    1. Litera a
      443.304 Euro zur Unterstützung der Kriegsopfer und ihrer Angehörigen (Unterstützungsbeitrag),
    2. Litera b
      101.742 Euro zur Abdeckung der Verwaltungskosten (Verwaltungskostenbeitrag).“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 12, Absatz 4 und 5 hat es jeweils statt „jährlich“ zu lauten „ab 1988 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres“.

Artikel XXXII

Das Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins, hat es statt „15.000 S“ zu lauten „1.090 Euro“ und hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.600 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, hat der Absatz 2, zu entfallen.

Artikel XXXIII

Das Gemeindevergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, Nr. 5/1992 und Nr. 59/1994, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, hat der Absatz 3, zu lauten:

  1. Absatz 3Das Höchstmaß der Steuer beträgt 8,28 Euro je angefangene 10 m2 der im Absatz eins, bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“

Artikel XXXIV

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1976,, Nr. 47/1991, Nr. 48/1996 und Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.“

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 8, ist folgender Absatz 3, anzufügen:
    „(3) Der Paragraph 5, Absatz 3,, in der Fassung des Art. römisch 34 des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.“

Artikel XXXV

Das Parkabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1992, und Nr. 65/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
    „(2) Die Abgabe darf
    1. Litera a
      in Kurzparkzonen für jede angefangene halbe Stunde 90 Cent,
    2. Litera b
      auf anderen Verkehrsflächen
      1. Ziffer eins
        für jede angefangene Stunde 90 Cent oder
      2. Ziffer 2
        für je angefangene zwölf Stunden 5,80 Euro
    nicht überschreiten.
    (3) Die im Absatz 2, angeführten Höchstbeträge erhöhen sich
    jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, auf volle 10 Cent, im Falle des Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, auf volle Eurobeträge aufzurunden.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6 a, Absatz 4, hat es statt „5500 S“ zu lauten „399 Euro“ und statt „Hundertschillingbeträge“ zu lauten „Eurobeträge“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.

Artikel XXXVI

Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, hat der Absatz 2, zu lauten:
    „(2) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch
    Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich
    1. Litera a
      in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 6,60 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 3,27 Euro betragen,
    2. Litera b
      in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 5,80 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,90 Euro betragen,
    3. Litera c
      in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 4,28 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,10 Euro
    betragen. Diese Beträge ändern sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, hat der Absatz eins, zu lauten:
    „(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch
    Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung
    1. Litera a
      in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 58 Euro,
    2. Litera b
      in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 50 Euro und
    3. Litera c
      in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 35 Euro
    betragen. Diese Beträge ändern sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.

Artikel XXXVII

Das Vergabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, hat es statt „20 Mio. S“ zu lauten „1,5 Mio. Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 14, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 20, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.

Artikel XXXVIII

Das Spitalgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999 und Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 34, Absatz 3, hat es statt „Schillingwertes“ zu lauten „Eurowertes“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 35, Absatz eins, hat es statt „50 S“ zu lauten „3,63 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 35, Absatz eins a, hat es statt „20 S“ zu lauten „1,45 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 35, Absatz eins b, hat es statt „10 S“ zu lauten „72 Cent“.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 35, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, vermindert oder erhöht
    sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Monat Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag durch Verordnung festzusetzen.“

  1. Ziffer 6
    In den Paragraphen 52, Absatz eins und 2 sowie 55 Absatz 5, hat es jeweils statt „Schillingwert“ zu lauten „Eurowert“.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 62, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 62, Absatz 2, hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 62, ist folgender Paragraph 63, anzufügen:

„§ 63

Übergangsbestimmung

Der im Paragraph 35, Absatz eins,, in der Fassung des Artikel römisch 38 des

Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegte Eurobetrag tritt anstelle des im Paragraph 32 a, Absatz eins, des Spitalgesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1988,, festgelegten Schillingbetrages. Die Verordnungen der Landesregierung über die indexmäßige Erhöhung dieses Betrages bleiben unberührt.“

Artikel XXXIX

Das Spitalbeitragsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, Absatz 2, hat es statt „Schilling“ zu lauten „Euro“.

Artikel XL

Das Bestattungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 60, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XLI

Das Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 28, Absatz 2, hat es in der Litera e, statt „200.000 S“ zu lauten „15.000 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Der Paragraph 35, hat zu entfallen.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 38, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel XLII

Das Landes-Pflegegeldgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, Nr. 3/1997, Nr. 57/1997 und Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, hat der Absatz eins, zu lauten:

      „(1) Das Pflegegeld ist monatlich zu gewähren und beträgt

a) in Stufe 1                                          145,40 Euro,

b) in Stufe 2                                          268,00 Euro,

c) in Stufe 3                                          413,50 Euro,

d) in Stufe 4                                          620,30 Euro,

e) in Stufe 5                                          842,40 Euro,

f) in Stufe 6                                        1.148,70 Euro,

g) in Stufe 7                                        1.531,50 Euro.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Bei der Anpassung nach Absatz 2, ist das Pflegegeld auf
    volle 10 Cent zu runden. Dabei sind Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden.“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz eins, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 30 a, Absatz eins, hat es statt „2.635 S“ zu lauten „191,50 Euro“.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 30 d, hat der Absatz eins, zu lauten:
    „(1) Für Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines
    solchen ihren Aufenthalt in der Gemeinde Mittelberg haben und denen zum 31. Mai 1999 ein Pflegegeld rechtskräftig zuerkannt ist, beträgt das Pflegegeld
    1. Litera a
      abweichend von Paragraph 5, Absatz eins :,

      in Stufe 1                                       158,50 Euro,

      in Stufe 2                                       292,20 Euro,

      in Stufe 3                                       450,90 Euro,

      in Stufe 4                                       676,30 Euro,

      in Stufe 5                                       918,40 Euro,

      in Stufe 6                                     1.252,40 Euro,

      in Stufe 7                                     1.669,90 Euro;

   b) abweichend von § 30a Abs. 1:

      in Stufe 1                                       208,80 Euro.“

Artikel XLIII

Das Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 7, Absatz 3, hat es statt „Geld bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.

Artikel XLIV

Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8/1997 und Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 37, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel XLV

Das Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 16, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 16, Absatz 3, hat es statt „500 S“ zu lauten „30 Euro“.

Artikel XLVI

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 13, hat der Absatz 2, zu lauten:
  1. Absatz 2Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
    1. Litera a
      bei Steinen 20,70 Cent pro t,
    2. Litera b
      bei Sand, Kies und Schuttmaterial 41,40 Cent pro t.“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 13, Absatz 4, hat es statt „10 Groschenbetrag“ zu lauten „Centbetrag“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 57, Absatz 2, hat es statt „S 200.000“ zu lauten „14.000 Euro“ und statt „S 400.000“ zu lauten „29.000 Euro“.

Artikel XLVII

Das Landes-Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „90.000 S“ zu lauten „6.000 Euro“.

Artikel XLVIII

Das Abfallgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 33, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.

Artikel XLIX

Das Kanalisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1993, und Nr. 4/2001, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 25, Absatz 3, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.

Artikel L

Das Klärschlammgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, Absatz 2, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.

Artikel LI

Das Tierzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 25, Absatz eins, hat es statt „S 50.000,--“ zu lauten „3.000 Euro“.

Artikel LII

Das Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1961,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.

Artikel LIII

Das Kulturpflanzenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 13, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafe bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.

Artikel LIV

Das Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1993, und Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „1000 S bis 100.000 S“ zu lauten „70 Euro bis 7.000 Euro“.

Artikel LV

Das Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1990,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel LVI

Das Landesforstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, und Nr. 26/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 33, Absatz 2, hat es statt „1.500.000 S“ zu lauten „163.500 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 42, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 42, Absatz 4, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel LVII

Das Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1993, und Nr. 21/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 21, Absatz eins, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.450 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 68, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 68, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel LVIII

Das Bodenseefischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1976,, Nr. 22/1990 und Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 20, Absatz 2, hat es statt „3000 Schilling“ zu lauten „200 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 20, Absatz 3, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.

Artikel LIX

Das Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1982, und Nr. 49/1998, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 109, Absatz eins und 2 hat es jeweils statt „Geld bis zu 3.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.

Artikel LX

Das Güter- und Seilwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 21, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und hat die Wortfolge „im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen,“ zu entfallen.

Artikel LXI

Das Servituten-Ablösungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1921,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 46, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafen in der Höhe von 100 bis 20.000 K“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 29 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 46, hat der Absatz 3, zu entfallen. Der bisherige Absatz 4, ist als Absatz 3, zu bezeichnen.

Artikel LXII

Das Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 34, Absatz eins, hat es statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.

Artikel LXIII

Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 36, Absatz eins, hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 44, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel LXIV

Das Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 23, Absatz 2, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „100.000 Schilling“ zu lauten „7.000 Euro“.

Artikel LXV

Das Gasgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1965,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, Absatz 2, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.

Artikel LXVI

Das Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, Absatz 3, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.

Artikel LXVII

Das Tourismusgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz 4, hat es statt „200 S“ zu lauten „20 Euro“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 16, hat der Absatz 3, zu lauten:
    „(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 2,10 Euro je Nächtigung
    festzusetzen. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2000 geändert hat. Die Landesregierung hat den für das folgende Jahr geltenden Höchstbetrag im Amtsblatt zu verlautbaren.“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 16, hat der Absatz 4, zu entfallen.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 19, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 21, sind folgende Absatz 3 bis 5 anzufügen:
    „(3) Die Gemeinde Mittelberg kann die Gästetaxe abweichend von
    Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz mit höchstens 2,30 Euro festsetzen.
    (4) Auf die Gästetaxe gemäß Absatz 3, ist der Paragraph 16, Absatz 3, zweiter
    und dritter Satz nicht anzuwenden.
    (5) Der Absatz 3, ist insoweit nicht mehr anzuwenden, als der
    sich aus Paragraph 16, Absatz 3, ergebende Betrag den Betrag gemäß Absatz 3, überschreitet.“

Artikel LXVIII

Das Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998 und Nr. 43/1999, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 57, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.

Artikel LXIX

Das Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1981,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 19, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.

Artikel LXX

Das Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 54, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.

Artikel LXXI

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.