Datum der Kundmachung
20.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2001 30. StückLandesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, 30. Stück
Kurztitel
Euro-Anpassungsgesetz
Text
Regierungsvorlage 49/2001
58.
Gesetz
Euro-Anpassungsgesetz
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 hat es statt „Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 700 Euro“.Im Paragraph 3, hat es statt „Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 700 Euro“.
Artikel II
Das Gesetz über die Landessymbole, LGBl. Nr. 11/1996, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 1 hat es statt „Geldstrafe bis zu 30.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro“.Im Paragraph 11, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafe bis zu 30.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro“.
Artikel III
Das Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 16/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1985, wird wie folgt geändert:Das Ehrenzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1985,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 8, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel IV
Das Verdienstzeichengesetz, LGBl. Nr. 23/1978, wird wie folgt geändert:Das Verdienstzeichengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1978,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 hat es statt „10.000 Schilling“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „10.000 Schilling“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel V
Das Gesetz über den Montfortorden, LGBl. Nr. 46/1985, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Montfortorden, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1985,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel VI
Das Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2000 und Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2000, und Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:Im Paragraph eins, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Der Monatsbezug beträgt
für den Präsidenten des Landtages 8.160,51 Euro,
für die Vizepräsidenten des Landtages 5.971,96 Euro,
für einen Klubobmann 6.565,48 Euro,
für ein sonstiges Mitglied des Landtages 4.198,96 Euro,
für den Landeshauptmann 13.724,48 Euro,
für den Landesstatthalter 12.611,64 Euro,
für einen Landesrat 11.869,80 Euro.“
Im § 9 Abs. 2 hat es statt „160.000 S“ zu lauten „11.869,80 Euro“.Im Paragraph 9, Absatz 2, hat es statt „160.000 S“ zu lauten „11.869,80 Euro“.
Im § 10 Abs. 1 hat es statt „5.000 S“ zu lauten „370,93 Euro“.Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „5.000 S“ zu lauten „370,93 Euro“.
Der § 25 hat zu lauten:Der Paragraph 25, hat zu lauten:
„§ 25
Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem
bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben
Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jeneDer Monatsbezug beträgt abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, für jene
Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
für den Präsidenten des Landtages 7.960,22 Euro,
für die Vizepräsidenten des Landtages 5.452,72 Euro,
für einen Klubobmann 5.994,27 Euro,
für ein sonstiges Mitglied des Landtages 3.842,87 Euro.“
Artikel VII
Das Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1989, wird wie folgt geändert:Das Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 hat es statt „60.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „60.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.
Artikel VIII
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000 und Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1987,, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000 und Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 hat es statt „119.300 S“ zu lauten „8.850,39 Euro“.Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „119.300 S“ zu lauten „8.850,39 Euro“.
Artikel IX
Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998 und Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:Das Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998 und Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 66 Abs. 1 hat es in der lit. e statt „20.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „50.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.Im Paragraph 66, Absatz eins, hat es in der Litera e, statt „20.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „50.000 S“ zu lauten „4.000 Euro“.
In den §§ 67 Abs. 3 und 88 Abs. 1 hat es jeweils statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.In den Paragraphen 67, Absatz 3 und 88 Absatz eins, hat es jeweils statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Im § 98 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 98, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Im § 98 Abs. 3 hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.Im Paragraph 98, Absatz 3, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.
Artikel X
Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Gemeindegut, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 2 hat es statt „Geldstrafe bis zu 50.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro“.Im Paragraph 19, Absatz 2, hat es statt „Geldstrafe bis zu 50.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro“.
Artikel XI
Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997 und Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert:Das Landtagswahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1994,, Nr. 65/1997 und Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 71 Abs. 2 hat es statt „6,30 S“ zu lauten „68 Cent“.Im Paragraph 71, Absatz 2, hat es statt „6,30 S“ zu lauten „68 Cent“.
Im § 73 Abs. 2 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 73, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Dem § 74 ist folgender § 75 anzufügen:Dem Paragraph 74, ist folgender Paragraph 75, anzufügen:
„§ 75
Übergangsbestimmung
Der im § 71 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung des Art. XI.Der im Paragraph 71, Absatz 2, dritter Satz, in der Fassung des Art. römisch XI.
des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.“des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.“
Artikel XII
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:Das Gemeindewahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Im § 78 Abs. 2 hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.Im Paragraph 78, Absatz 2, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.
Artikel XIII
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999 und Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999 und Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.
In den §§ 25 Abs. 1 und 59 Abs. 1 hat es jeweils statt „5000 S“ zu lauten „360 Euro“.In den Paragraphen 25, Absatz eins und 59 Absatz eins, hat es jeweils statt „5000 S“ zu lauten „360 Euro“.
Im § 72 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.Im Paragraph 72, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „720 Euro“.
Im § 95 Abs. 2 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 95, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel XIV
Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:Das Wählerkarteigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Im § 17 hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.Im Paragraph 17, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.
Artikel XV
Das Landesstraferhöhungsgesetz 1949, LGBl. Nr. 3/1949, wird aufgehoben.Das Landesstraferhöhungsgesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, wird aufgehoben.
Artikel XVI
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000 und Nr. 14/2001, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000 und Nr. 14/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 57 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 57, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2) Der Gehalt beträgt:
in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts- E D C B A
klasse stufe Euro
____________________________________________________________________
1 206,25 221,36 243,02 -- --
2 211,99 231,17 254,43 -- --
I 3 217,66 240,98 265,91 -- --
4 223,40 250,72 277,32 -- --
5 229,06 260,60 288,73 -- --
1 234,81 270,34 300,14 298,18 --
2 239,31 277,32 307,48 311,26 --
II 3 243,82 284,22 314,89 324,27 --
4 248,32 291,20 322,23 337,35 --
5 252,83 298,18 329,57 -- --
6 257,33 305,08 336,91 -- --
1 261,84 311,98 344,32 350,43 388,80
2 266,27 319,03 351,66 363,51 405,15
3 270,78 325,94 359,00 376,59 421,50
4 275,28 332,84 366,34 389,67 --
III 5 279,79 339,82 373,68 404,35 --
6 284,22 346,72 -- -- --
7 289,17 354,06 -- -- --
8 294,11 365,11 -- -- --
9 299,05 -- -- -- --
10 306,46 -- -- -- --
in der in der Dienstklasse
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
stufe Euro
____________________________________________________________________
1 361,26 500,72 618,59 762,34 1.043,07 1.502,73
2 381,10 520,34 638,58 788,35 1.100,27 1.589,06
3 399,85 539,96 658,49 814,37 1.157,39 1.675,40
4 419,83 559,58 684,43 871,49 1.243,72 1.761,81
5 439,82 579,20 710,38 928,69 1.330,06 1.848,14
6 459,95 598,82 736,32 985,88 1.416,39 1.934,48
7 480,37 618,59 762,34 1.043,07 1.502,73 2.063,98
8 500,72 638,58 788,35 1.100,27 1.589,06 --
9 520,34 658,49 814,37 1.157,39 1.718,57 --
10 539,96 678,40 853,40 1.243,07 -- --
11 569,39 708,27 -- -- -- --
____________________________________________________________________
Im § 85b Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.Im Paragraph 85 b, Absatz 4, hat der letzte Satz zu entfallen.
Im § 91 Abs. 2 hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.Im Paragraph 91, Absatz 2, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.
Im § 123 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 123, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2) Der Gehalt beträgt:
in der in der Verwendungs- und Dienstpostengruppe
Geh.- e/1 e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2
Stufe Euro
______________________________________________________________________________________________
1 212,42 223,03 227,10 240,18 246,65 263,00 - - - -
2 218,89 230,37 238,51 252,83 259,73 277,76 304,28 324,70 - -
3 225,43 237,64 249,92 265,47 272,81 292,44 319,40 341,85 - -
4 231,97 245,05 261,40 278,19 285,89 307,19 334,51 359,00 401,88 427,17
5 238,51 252,39 272,81 290,84 298,98 321,87 349,56 376,15 421,50 449,26
6 245,05 259,73 284,22 303,41 311,98 336,48 364,74 393,31 441,12 471,36
7 249,92 265,47 291,56 311,98 319,76 345,92 379,86 410,53 460,67 493,38
8 254,86 271,14 298,98 320,56 327,54 355,37 394,90 427,61 481,53 516,70
9 259,73 276,88 306,32 329,21 335,31 364,82 410,09 444,76 502,31 539,96
10 264,67 281,83 313,66 336,48 343,09 374,48 425,14 461,91 523,17 563,21
11 269,62 286,77 321,00 343,89 350,86 384,15 440,25 477,02 544,03 586,47
12 274,41 291,56 328,34 351,23 358,57 393,81 461,11 497,81 564,81 609,73
13 279,35 296,51 335,75 358,57 366,34 403,48 481,89 518,67 585,67 630,58
14 284,22 301,45 343,09 365,91 374,12 413,15 502,75 539,52 606,53 651,44
15 289,17 306,32 350,43 373,32 382,70 423,68 523,61 560,31 627,31 672,22
16 294,11 311,26 357,77 380,66 391,27 434,22 544,39 581,16 648,17 693,08
17 298,98 316,13 365,11 388,00 399,85 444,76 565,25 602,02 669,03 713,94
18 303,85 321,00 372,52 395,34 419,83 469,47 586,11 622,81 689,81 734,72
19 308,79 325,94 379,86 402,68 439,82 494,18 607,33 644,10 717,21 762,12
20 313,66 330,81 388,00 410,82 459,95 518,88 627,75 664,52 744,61 789,52
21 - - 397,01 419,83 472,16 543,59 648,61 685,30 771,93 816,84
22 - - - - - - - - 799,26 844,17
23 - - - - - - - - 826,65 871,57
______________________________________________________________________________________________
5. Im § 138 hat der Abs. 3 zu lauten:
„(3) Der Gehalt beträgt:
in der Gehaltsgruppe
I II III IV V
Euro
____________________________________________________________________
i. d. Geh.
stufe
1 1.051,29 1.072,80 1.112,77 1.152,59 1.190,67
2 1.078,10 1.107,10 1.150,19 1.194,60 1.240,60
3 1.101,65 1.143,14 1.190,53 1.238,05 1.291,18
4 1.128,46 1.177,23 1.229,48 1.281,59 1.331,37
5 1.153,46 1.211,67 1.269,96 1.316,32 1.377,30
6 1.174,10 1.238,49 1.301,72 1.352,37 1.424,24
7 1.196,12 1.261,96 1.321,63 1.387,83 1.465,96
8 1.216,69 1.288,78 1.344,16 1.425,99 1.506,29
9 1.237,04 1.313,92 1.376,28 1.460,65 1.539,43
10 1.248,81 1.330,93 1.396,41 1.488,56 1.571,19
11 1.258,91 1.335,44 1.418,65 1.514,72 1.602,51
12 1.270,61 1.342,12 1.439,79 1.532,45 1.632,60
13 1.280,71 1.360,22 1.472,93 1.558,61 1.663,55
14 1.291,18 1.375,41 1.483,40 1.586,74 1.695,17
15 1.304,70 1.394,59 1.497,71 1.611,23 1.725,33
____________________________________________________________________
in der Dienst-
altersstufe
1 1.307,53 1.417,27 1.531,22 1.649,96 1.769,07
2 1.312,54 1.441,39 1.562,39 1.686,59 1.810,79
3 1.327,51 1.464,43 1.595,53 1.725,18 1.852,65
4 1.340,89 1.480,20 1.628,96 1.760,21 1.894,73
Dem § 142 sind folgende Abs. 15 und 16 anzufügen:Dem Paragraph 142, sind folgende Absatz 15 und 16 anzufügen:
„(15) Die in den §§ 57 Abs. 2 und 123 Abs. 2, in der Fassung„(15) Die in den Paragraphen 57, Absatz 2 und 123 Absatz 2,, in der Fassung
des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 56 Abs. 2 und 112 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.des Artikels römisch XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den Paragraphen 56, Absatz 2 und 112 Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Der Paragraph 141 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(16) Die im § 138 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 138 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.“(16) Die im Paragraph 138, Absatz 3,, in der Fassung des Artikels römisch XVI des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 138, Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.“
Artikel XVII
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999 und Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999 und Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 3 hat es statt „10 v.H. der Jahresbezüge des Gemeindebeamten, mindestens aber 30.000 S,“ zu lauten „3.700 Euro“.Im Paragraph 33, Absatz 3, hat es statt „10 v.H. der Jahresbezüge des Gemeindebeamten, mindestens aber 30.000 S,“ zu lauten „3.700 Euro“.
Im § 59 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 59, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2)Absatz 2Der Gehalt beträgt:
____________________________________________________________________
in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienstklasse Gehaltsstufe E D C B A
Euro
___________________________________________________________________________
1 206,25 221,36 243,02 -- --
2 211,99 231,17 254,43 -- --
I 3 217,66 240,98 265,91 -- --
4 223,40 250,72 277,32 -- --
5 229,06 260,60 288,73 -- --
1 234,81 270,34 300,14 298,18 --
2 239,31 277,32 307,48 311,26 --
II 3 243,82 284,22 314,89 324,27 --
4 248,32 291,20 322,23 337,35 --
5 252,83 298,18 329,57 -- --
6 257,33 305,08 336,91 -- --
1 261,84 311,98 344,32 350,43 388,80
2 266,27 319,03 351,66 363,51 405,15
3 270,78 325,94 359,00 376,59 421,50
4 275,28 332,84 366,34 389,67 --
5 279,79 339,82 373,68 404,35 --
III 6 284,22 346,72 -- -- --
7 289,17 354,06 -- -- --
8 294,11 365,11 -- -- --
9 299,05 -- -- -- --
10 306,46 -- -- -- --
in der in der Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII
Euro
___________________________________________________________________________
1 361,26 500,72 618,59 762,34 1.043,07
2 381,10 520,34 638,58 788,35 1.100,27
3 399,85 539,96 658,49 814,37 1.157,39
4 419,83 559,58 684,43 871,49 1.243,72
5 439,82 579,20 710,38 928,69 1.330,06
6 459,95 598,82 736,32 985,88 1.416,39
7 480,37 618,59 762,34 1.043,07 1.502,73
8 500,72 638,58 788,35 1.100,27 1.589,06
9 520,34 658,49 814,37 1.157,39 1.718,57
10 539,96 678,40 853,40 1.243,07 --
11 569,39 708,27 -- -- --
Im § 68 Abs. 1 hat es statt „200 S“ zu lauten „47,16 Euro“.Im Paragraph 68, Absatz eins, hat es statt „200 S“ zu lauten „47,16 Euro“.
Im § 68 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 68, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 52,25 Euro für das erste, 54,36 Euro für das zweite, 57,41 Euro für das dritte und 59,45 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.“
Im § 69 hat es statt „100 S“ zu lauten „Eurobeträge“.Im Paragraph 69, hat es statt „100 S“ zu lauten „Eurobeträge“.
Im § 70 hat die Tabelle zu lauten:Im Paragraph 70, hat die Tabelle zu lauten:
in der Verwendungsgruppe D
in der Wachdienstzulage pensionsanrechenbar
Dienstklasse
__________________________________________________________________
I 70,86 28,71
II 76,31 34,16
III 85,03 42,88
IV 91,20 49,05
__________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe C
in der Wachdienstzulage pensionsanrechenbar
Dienstklasse
__________________________________________________________________
I 88,30 44,69
II 101,74 58,14
III 113,73 70,13
IV 126,45 82,85
V, VI 143,89 100,29
Im § 88b Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.Im Paragraph 88 b, Absatz 4, hat der letzte Satz zu entfallen.
Im § 94 Abs. 2 hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.Im Paragraph 94, Absatz 2, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.
Im § 122b Abs. 1 hat es statt „S 5.000“ zu lauten „370 Euro“.Im Paragraph 122 b, Absatz eins, hat es statt „S 5.000“ zu lauten „370 Euro“.
Im § 126 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 126, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2)Absatz 2Der Gehalt beträgt:
____________________________________________________________________
in der Verwendungs- und Dienstpostengruppe
Geh.stufe e/1 e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2
Euro
___________________________________________________________________________________________________________
1 212,42 223,03 227,10 240,18 246,65 263,00 - - - -
2 218,89 230,37 238,51 252,83 259,73 277,76 304,28 324,70 - -
3 225,43 237,64 249,92 265,47 272,81 292,44 319,40 341,85 - -
4 231,97 245,05 261,40 278,19 285,89 307,19 334,51 359,00 401,88 427,17
5 238,51 252,39 272,81 290,84 298,98 321,87 349,56 376,15 421,50 449,26
6 245,05 259,73 284,22 303,41 311,98 336,48 364,74 393,31 441,12 471,36
7 249,92 265,47 291,56 311,98 319,76 345,92 379,86 410,53 460,67 493,38
8 254,86 271,14 298,98 320,56 327,54 355,37 394,90 427,61 481,53 516,70
9 259,73 276,88 306,32 329,21 335,31 364,82 410,09 444,76 502,31 539,96
10 264,67 281,83 313,66 336,48 343,09 374,48 425,14 461,91 523,17 563,21
11 269,62 286,77 321,00 343,89 350,86 384,15 440,25 477,02 544,03 586,47
12 274,41 291,56 328,34 351,23 358,57 393,81 461,11 497,81 564,81 609,73
13 279,35 296,51 335,75 358,57 366,34 403,48 481,89 518,67 585,67 630,58
14 284,22 301,45 343,09 365,91 374,12 413,15 502,75 539,52 606,53 651,44
15 289,17 306,32 350,43 373,32 382,70 423,68 523,61 560,31 627,31 672,22
16 294,11 311,26 357,77 380,66 391,27 434,22 544,39 581,16 648,17 693,08
17 298,98 316,13 365,11 388,00 399,85 444,76 565,25 602,02 669,03 713,94
18 303,85 321,00 372,52 395,34 419,83 469,47 586,11 622,81 689,81 734,72
19 308,79 325,94 379,86 402,68 439,82 494,18 607,33 644,10 717,21 762,12
20 313,66 330,81 388,00 410,82 459,95 518,88 627,75 664,52 744,61 789,52
21 - - 397,01 419,83 472,16 543,59 648,61 685,30 771,93 816,84
22 - - - - - - - - 799,26 844,17
23 - - - - - - - - 826,65 871,57
___________________________________________________________________________________________________________
11. Im § 141 hat der Abs. 3 zu lauten:
„(3) Der Gehalt beträgt:
____________________________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
I II III IV V
Euro
___________________________________________________________________________
in der
Gehaltsstufe
1 1.051,29 1.072,80 1.112,77 1.152,59 1.190,67
2 1.078,10 1.107,10 1.150,19 1.194,60 1.240,60
3 1.101,65 1.143,14 1.190,53 1.238,05 1.291,18
4 1.128,46 1.177,23 1.229,48 1.281,59 1.331,37
5 1.153,46 1.211,67 1.269,96 1.316,32 1.377,30
6 1.174,10 1.238,49 1.301,72 1.352,37 1.424,24
7 1.196,12 1.261,96 1.321,63 1.387,83 1.465,96
8 1.216,69 1.288,78 1.344,16 1.425,99 1.506,29
9 1.237,04 1.313,92 1.376,28 1.460,65 1.539,43
10 1.248,81 1.330,93 1.396,41 1.488,56 1.571,19
11 1.258,91 1.335,44 1.418,65 1.514,72 1.602,51
12 1.270,61 1.342,12 1.439,79 1.532,45 1.632,60
13 1.280,71 1.360,22 1.472,93 1.558,61 1.663,55
14 1.291,18 1.375,41 1.483,40 1.586,74 1.695,17
15 1.304,70 1.394,59 1.497,71 1.611,23 1.725,33
___________________________________________________________________________
in der
Dienstaltersstufe
1 1.307,53 1.417,27 1.531,22 1.649,96 1.769,07
2 1.312,54 1.441,39 1.562,39 1.686,59 1.810,79
3 1.327,51 1.464,43 1.595,53 1.725,18 1.852,65
4 1.340,89 1.480,20 1.628,96 1.760,21 1.894,73
___________________________________________________________________________
Dem § 148 sind folgende Abs. 11 bis 13 anzufügen:Dem Paragraph 148, sind folgende Absatz 11 bis 13 anzufügen:
„(11) Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2, in der Fassung„(11) Die in den Paragraphen 59, Absatz 2 und 126 Absatz 2,, in der Fassung
des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 58 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den Paragraphen 58, Absatz 2 und 115 Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Der Paragraph 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(12) Die im § 141 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVII(12) Die im Paragraph 141, Absatz 3,, in der Fassung des Artikels XVII
des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 141 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 141, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
(13) Die im § 70, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 69 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.“(13) Die im Paragraph 70,, in der Fassung des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 69, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1972,, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.“
Artikel XVIII
Das Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, Nr. 35/1985 und Nr. 1/1987, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,, Nr. 35/1985 und Nr. 1/1987, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 34, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XIX
Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1994, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 6, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XX
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1989, wird wie folgt geändert:Das Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 14, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XXI
Das Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 10/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1994, wird wie folgt geändert:Das Lichtspielgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 15, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XXII
Das Spielapparategesetz, LGBl. Nr. 23/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1986, Nr. 12/1994 und Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:Das Spielapparategesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1986,, Nr. 12/1994 und Nr. 35/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.Im Paragraph 9, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.
Artikel XXIII
Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 hat es statt „Monaten“ zu lauten „Wochen“ und statt „Geldstrafe bis zu 20.000 K“ zu lauten „eine Geldstrafe bis zu 290 Euro“.Im Paragraph 2, Absatz eins, hat es statt „Monaten“ zu lauten „Wochen“ und statt „Geldstrafe bis zu 20.000 K“ zu lauten „eine Geldstrafe bis zu 290 Euro“.
Im § 2 Abs. 2 hat es statt „von 500 K bis 20.000 K“ zu lauten „bis zu 290 Euro“.Im Paragraph 2, Absatz 2, hat es statt „von 500 K bis 20.000 K“ zu lauten „bis zu 290 Euro“.
Im § 2 hat der Abs. 6 zu entfallen.Im Paragraph 2, hat der Absatz 6, zu entfallen.
Artikel XXIV
Das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 48/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1993, wird wie folgt geändert:Das Sammlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.
Artikel XXV
Die Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1971, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994 und Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:Die Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994 und Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 53 Abs. 2 hat es statt „5 S“ zu lauten „36 Cent“ und statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“.Im Paragraph 53, Absatz 2, hat es statt „5 S“ zu lauten „36 Cent“ und statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“.
Im § 58 Abs. 3 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 58, Absatz 3, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XXVI
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1997 und Nr. 33/1999, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997, und Nr. 33/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.Im Paragraph 36, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.
Artikel XXVII
Das Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1990 und Nr. 57/1997, wird wie folgt geändert:Das Rettungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990, und Nr. 57/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 17, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XXVIII
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im § 91 Abs. 2 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 91, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XXIX
Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1993, wird wie folgt geändert:Das Kindergartengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Im § 20 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 20, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) wird
durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt
____________________________________________________________
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- k1 k2
stufe Schilling
____________________________________________________________
1 1.468,28 1.255,13
2 1.511,16 1.300,70
3 1.573,15 1.346,05
4 1.644,44 1.391,61
5 1.706,43 1.436,96
6 1.768,42 1.482,67
7 1.830,34 1.503,02
8 1.901,78 1.528,46
9 1.945,02 1.563,34
10 1.985,64 1.586,01
11 2.035,71 1.609,05
12 2.113,69 1.632,45
13 2.173,21 1.656,65
14 2.255,76 1.680,63
15 2.352,42 1.704,40
16 2.407,14 1.718,35
17 2.447,91 1.742,11
18 2.479,31 1.766,17
19 2.510,56 1.789,79
20 2.566,51 1.822,78
21 2.603,94 1.859,48
___________________________________________________________
Dem § 20 ist folgender § 21 anzufügen:Dem Paragraph 20, ist folgender Paragraph 21, anzufügen:
„§ 21
Übergangsbestimmung
Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zu
dem im § 20 Abs. 3 festgelegten Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2002 zu gewähren.“dem im Paragraph 20, Absatz 3, festgelegten Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2002 zu gewähren.“
Artikel XXX
Das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000 und Nr. 43/2000, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000 und Nr. 43/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 48 Abs. 3 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 48, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Im § 49 Abs. 2 hat es statt „2000 S“ zu lauten „100 Euro“.Im Paragraph 49, Absatz 2, hat es statt „2000 S“ zu lauten „100 Euro“.
Im § 81 hat der Abs. 6 zu lauten:Im Paragraph 81, hat der Absatz 6, zu lauten:
„(6) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in
einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle 10 Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge von weniger als 5 Cent abgerundet, Beträge von 5 Cent und mehr aufgerundet.“
Im § 90 Abs. 8 hat es statt „50 S“ zu lauten „5 Euro“.Im Paragraph 90, Absatz 8, hat es statt „50 S“ zu lauten „5 Euro“.
Im § 95 Abs. 1 hat es statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“ und statt „400 S“ zu lauten „29 Euro“.Im Paragraph 95, Absatz eins, hat es statt „25 S“ zu lauten „1,81 Euro“ und statt „400 S“ zu lauten „29 Euro“.
Im § 107 hat es statt „100 S“ zu lauten „10 Euro“ und statt „50 S“ zu lauten „3 Euro“.Im Paragraph 107, hat es statt „100 S“ zu lauten „10 Euro“ und statt „50 S“ zu lauten „3 Euro“.
Im § 132 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:Im Paragraph 132, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
„(2) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag
bis einschließlich 30.000 Euro von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle oder bei sonstigen erschwerenden Umständen kann neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.
(3) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung vom Gericht als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.“
Im § 133 Abs. 2 hat es statt „800.000 S“ zu lauten „58.000 Euro“.Im Paragraph 133, Absatz 2, hat es statt „800.000 S“ zu lauten „58.000 Euro“.
Im § 134 hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.Im Paragraph 134, hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.
Im § 135 Abs. 3 hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.Im Paragraph 135, Absatz 3, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.000 Euro“.
Artikel XXXI
Das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1992 und Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1992, und Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 7a hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 7 a, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Die Abgabe beträgt 6,90 Euro je angefangene 10 m2 der im Abs. 1 bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“„(3) Die Abgabe beträgt 6,90 Euro je angefangene 10 m2 der im Absatz eins, bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“
Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 12, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Das Land hat dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds
folgende Beiträge zu gewähren:
443.304 Euro zur Unterstützung der Kriegsopfer und ihrer Angehörigen (Unterstützungsbeitrag),
101.742 Euro zur Abdeckung der Verwaltungskosten (Verwaltungskostenbeitrag).“
Im § 12 Abs. 4 und 5 hat es jeweils statt „jährlich“ zu lauten „ab 1988 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres“.Im Paragraph 12, Absatz 4 und 5 hat es jeweils statt „jährlich“ zu lauten „ab 1988 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres“.
Artikel XXXII
Das Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 hat es statt „15.000 S“ zu lauten „1.090 Euro“ und hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.600 Euro“.Im Paragraph 2, Absatz eins, hat es statt „15.000 S“ zu lauten „1.090 Euro“ und hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.600 Euro“.
Im § 2 hat der Abs. 2 zu entfallen.Im Paragraph 2, hat der Absatz 2, zu entfallen.
Artikel XXXIII
Das Gemeindevergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 49/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1971, Nr. 5/1992 und Nr. 59/1994, wird wie folgt geändert:Das Gemeindevergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, Nr. 5/1992 und Nr. 59/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 10 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 10, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3)Absatz 3Das Höchstmaß der Steuer beträgt 8,28 Euro je angefangene 10 m2 der im Abs. 1 bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“Das Höchstmaß der Steuer beträgt 8,28 Euro je angefangene 10 m2 der im Absatz eins, bezeichneten Fläche. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.“
Artikel XXXIV
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1976, Nr. 47/1991, Nr. 48/1996 und Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1976,, Nr. 47/1991, Nr. 48/1996 und Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 5, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.“„(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.“
Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen:Dem Paragraph 8, ist folgender Absatz 3, anzufügen:
„(3) Der § 5 Abs. 3, in der Fassung des Art. XXXIV des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.“„(3) Der Paragraph 5, Absatz 3,, in der Fassung des Art. römisch 34 des Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.“
Artikel XXXV
Das Parkabgabegesetz, LGBl. Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1992 und Nr. 65/1998, wird wie folgt geändert:Das Parkabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1992, und Nr. 65/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 4 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:Im Paragraph 4, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
„(2) Die Abgabe darf
in Kurzparkzonen für jede angefangene halbe Stunde 90 Cent,
auf anderen Verkehrsflächen
für jede angefangene Stunde 90 Cent oder
für je angefangene zwölf Stunden 5,80 Euro
nicht überschreiten.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Höchstbeträge erhöhen sich(3) Die im Absatz 2, angeführten Höchstbeträge erhöhen sich
jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b Z. 1 auf volle 10 Cent, im Falle des Abs. 2 lit. b Z. 2 auf volle Eurobeträge aufzurunden.“jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, auf volle 10 Cent, im Falle des Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, auf volle Eurobeträge aufzurunden.“
Im § 6a Abs. 4 hat es statt „5500 S“ zu lauten „399 Euro“ und statt „Hundertschillingbeträge“ zu lauten „Eurobeträge“.Im Paragraph 6 a, Absatz 4, hat es statt „5500 S“ zu lauten „399 Euro“ und statt „Hundertschillingbeträge“ zu lauten „Eurobeträge“.
Im § 7 Abs. 1 hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.Im Paragraph 7, Absatz eins, hat es statt „5000 S“ zu lauten „300 Euro“.
Artikel XXXVI
Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 4, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch
Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich
in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 6,60 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 3,27 Euro betragen,in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 6,60 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 3,27 Euro betragen,
in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 5,80 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,90 Euro betragen,in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 5,80 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,90 Euro betragen,
in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 4,28 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,10 Euroin Gemeinden der Ortsklasse C gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes bis einschließlich 70 m2 je Quadratmeter höchstens 4,28 Euro und für die weiteren 40 m2 je Quadratmeter höchstens 2,10 Euro
betragen. Diese Beträge ändern sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.
Im § 6 hat der Abs. 1 zu lauten:Im Paragraph 6, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch
Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung
in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 58 Euro,in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 58 Euro,
in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 50 Euro undin Gemeinden der Ortsklasse B gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 50 Euro und
in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes höchstens 35 Euroin Gemeinden der Ortsklasse C gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tourismusgesetzes höchstens 35 Euro
betragen. Diese Beträge ändern sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2000 geändert hat.
Artikel XXXVII
Das Vergabegesetz, LGBl. Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:Das Vergabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 hat es statt „20 Mio. S“ zu lauten „1,5 Mio. Euro“.Im Paragraph 4, hat es statt „20 Mio. S“ zu lauten „1,5 Mio. Euro“.
Im § 14 Abs. 1 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 14, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.
Im § 20 hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.Im Paragraph 20, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“.
Artikel XXXVIII
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999 und Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:Das Spitalgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999 und Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 3 hat es statt „Schillingwertes“ zu lauten „Eurowertes“.Im Paragraph 34, Absatz 3, hat es statt „Schillingwertes“ zu lauten „Eurowertes“.
Im § 35 Abs. 1 hat es statt „50 S“ zu lauten „3,63 Euro“.Im Paragraph 35, Absatz eins, hat es statt „50 S“ zu lauten „3,63 Euro“.
Im § 35 Abs. 1a hat es statt „20 S“ zu lauten „1,45 Euro“.Im Paragraph 35, Absatz eins a, hat es statt „20 S“ zu lauten „1,45 Euro“.
Im § 35 Abs. 1b hat es statt „10 S“ zu lauten „72 Cent“.Im Paragraph 35, Absatz eins b, hat es statt „10 S“ zu lauten „72 Cent“.
Im § 35 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 35, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht„(3) Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, vermindert oder erhöht
sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Monat Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag durch Verordnung festzusetzen.“
In den §§ 52 Abs. 1 und 2 sowie 55 Abs. 5 hat es jeweils statt „Schillingwert“ zu lauten „Eurowert“.In den Paragraphen 52, Absatz eins und 2 sowie 55 Absatz 5, hat es jeweils statt „Schillingwert“ zu lauten „Eurowert“.
Im § 62 Abs. 1 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 62, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Im § 62 Abs. 2 hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.Im Paragraph 62, Absatz 2, hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.
Dem § 62 ist folgender § 63 anzufügen:Dem Paragraph 62, ist folgender Paragraph 63, anzufügen:
„§ 63
Übergangsbestimmung
Der im § 35 Abs. 1, in der Fassung des Artikel XXXVIII desDer im Paragraph 35, Absatz eins,, in der Fassung des Artikel römisch 38 des
Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/2001, festgelegte Eurobetrag tritt anstelle des im § 32a Abs. 1 des Spitalgesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1988, festgelegten Schillingbetrages. Die Verordnungen der Landesregierung über die indexmäßige Erhöhung dieses Betrages bleiben unberührt.“Euro-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,, festgelegte Eurobetrag tritt anstelle des im Paragraph 32 a, Absatz eins, des Spitalgesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1988,, festgelegten Schillingbetrages. Die Verordnungen der Landesregierung über die indexmäßige Erhöhung dieses Betrages bleiben unberührt.“
Artikel XXXIX
Das Spitalbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 8/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:Das Spitalbeitragsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 hat es statt „Schilling“ zu lauten „Euro“.Im Paragraph 2, Absatz 2, hat es statt „Schilling“ zu lauten „Euro“.
Artikel XL
Das Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1996, wird wie folgt geändert:Das Bestattungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im § 60 Abs. 1 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 60, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XLI
Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2001, wird wie folgt geändert:Das Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 2 hat es in der lit. e statt „200.000 S“ zu lauten „15.000 Euro“.Im Paragraph 28, Absatz 2, hat es in der Litera e, statt „200.000 S“ zu lauten „15.000 Euro“.
Der § 35 hat zu entfallen.Der Paragraph 35, hat zu entfallen.
Im § 38 Abs. 3 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 38, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel XLII
Das Landes-Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1995, Nr. 3/1997, Nr. 57/1997 und Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:Das Landes-Pflegegeldgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, Nr. 3/1997, Nr. 57/1997 und Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 5 hat der Abs. 1 zu lauten:Im Paragraph 5, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Das Pflegegeld ist monatlich zu gewähren und beträgt
a) in Stufe 1 145,40 Euro,
b) in Stufe 2 268,00 Euro,
c) in Stufe 3 413,50 Euro,
d) in Stufe 4 620,30 Euro,
e) in Stufe 5 842,40 Euro,
f) in Stufe 6 1.148,70 Euro,
g) in Stufe 7 1.531,50 Euro.“
Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 5, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Bei der Anpassung nach Abs. 2 ist das Pflegegeld auf„(3) Bei der Anpassung nach Absatz 2, ist das Pflegegeld auf
volle 10 Cent zu runden. Dabei sind Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden.“
Im § 6 Abs. 1 hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.Im Paragraph 6, Absatz eins, hat es statt „825 S“ zu lauten „60 Euro“.
Im § 30a Abs. 1 hat es statt „2.635 S“ zu lauten „191,50 Euro“.Im Paragraph 30 a, Absatz eins, hat es statt „2.635 S“ zu lauten „191,50 Euro“.
Im § 30d hat der Abs. 1 zu lauten:Im Paragraph 30 d, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Für Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines
solchen ihren Aufenthalt in der Gemeinde Mittelberg haben und denen zum 31. Mai 1999 ein Pflegegeld rechtskräftig zuerkannt ist, beträgt das Pflegegeld
abweichend von § 5 Abs. 1:abweichend von Paragraph 5, Absatz eins :,
in Stufe 1 158,50 Euro,
in Stufe 2 292,20 Euro,
in Stufe 3 450,90 Euro,
in Stufe 4 676,30 Euro,
in Stufe 5 918,40 Euro,
in Stufe 6 1.252,40 Euro,
in Stufe 7 1.669,90 Euro;
b) abweichend von § 30a Abs. 1:
in Stufe 1 208,80 Euro.“
Artikel XLIII
Das Behindertengesetz, LGBl. Nr. 9/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1997, wird wie folgt geändert:Das Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 3 hat es statt „Geld bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.Im Paragraph 7, Absatz 3, hat es statt „Geld bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.
Artikel XLIV
Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1993, Nr. 8/1997 und Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, Nr. 8/1997 und Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 37 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 37, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel XLV
Das Sportgesetz, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1995, wird wie folgt geändert:Das Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 16, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Im § 16 Abs. 3 hat es statt „500 S“ zu lauten „30 Euro“.Im Paragraph 16, Absatz 3, hat es statt „500 S“ zu lauten „30 Euro“.
Artikel XLVI
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 13 hat der Abs. 2 zu lauten:Im Paragraph 13, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
bei Steinen 20,70 Cent pro t,
bei Sand, Kies und Schuttmaterial 41,40 Cent pro t.“
Im § 13 Abs. 4 hat es statt „10 Groschenbetrag“ zu lauten „Centbetrag“.Im Paragraph 13, Absatz 4, hat es statt „10 Groschenbetrag“ zu lauten „Centbetrag“.
Im § 57 Abs. 2 hat es statt „S 200.000“ zu lauten „14.000 Euro“ und statt „S 400.000“ zu lauten „29.000 Euro“.Im Paragraph 57, Absatz 2, hat es statt „S 200.000“ zu lauten „14.000 Euro“ und statt „S 400.000“ zu lauten „29.000 Euro“.
Artikel XLVII
Das Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1994, wird wie folgt geändert:Das Landes-Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „90.000 S“ zu lauten „6.000 Euro“.Im Paragraph 11, Absatz 2, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „90.000 S“ zu lauten „6.000 Euro“.
Artikel XLVIII
Das Abfallgesetz, LGBl. Nr. 58/1998, wird wie folgt geändert:Das Abfallgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 33, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.
Artikel XLIX
Das Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1993 und Nr. 4/2001, wird wie folgt geändert:Das Kanalisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1993, und Nr. 4/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 3 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.Im Paragraph 25, Absatz 3, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „drei Monaten“ zu lauten „sechs Wochen“.
Artikel L
Das Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1997, wird wie folgt geändert:Das Klärschlammgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.Im Paragraph 11, Absatz 2, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“ und statt „200.000 S“ zu lauten „14.000 Euro“.
Artikel LI
Das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998, wird wie folgt geändert:Das Tierzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 1 hat es statt „S 50.000,--“ zu lauten „3.000 Euro“.Im Paragraph 25, Absatz eins, hat es statt „S 50.000,--“ zu lauten „3.000 Euro“.
Artikel LII
Das Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 10/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1993, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1961,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.Im Paragraph 8, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.
Artikel LIII
Das Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:Das Kulturpflanzenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 1 hat es statt „Geldstrafe bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.Im Paragraph 13, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafe bis zu 3000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.
Artikel LIV
Das Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 25/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993 und Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1993, und Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 hat es statt „1000 S bis 100.000 S“ zu lauten „70 Euro bis 7.000 Euro“.Im Paragraph 10, Absatz eins, hat es statt „1000 S bis 100.000 S“ zu lauten „70 Euro bis 7.000 Euro“.
Artikel LV
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, wird wie folgt geändert:Das Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 9, Absatz eins, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel LVI
Das Landesforstgesetz, LGBl. Nr. 28/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979 und Nr. 26/1987, wird wie folgt geändert:Das Landesforstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, und Nr. 26/1987, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 2 hat es statt „1.500.000 S“ zu lauten „163.500 Euro“.Im Paragraph 33, Absatz 2, hat es statt „1.500.000 S“ zu lauten „163.500 Euro“.
Im § 42 Abs. 3 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 42, Absatz 3, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Im § 42 Abs. 4 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 42, Absatz 4, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel LVII
Das Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993 und Nr. 21/1998, wird wie folgt geändert:Das Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1993, und Nr. 21/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.450 Euro“.Im Paragraph 21, Absatz eins, hat es statt „20.000 S“ zu lauten „1.450 Euro“.
Im § 68 Abs. 1 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 68, Absatz eins, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.
Im § 68 Abs. 2 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 68, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel LVIII
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 34/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1976, Nr. 22/1990 und Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:Das Bodenseefischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1976,, Nr. 22/1990 und Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 2 hat es statt „3000 Schilling“ zu lauten „200 Euro“.Im Paragraph 20, Absatz 2, hat es statt „3000 Schilling“ zu lauten „200 Euro“.
Im § 20 Abs. 3 hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 20, Absatz 3, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“.
Artikel LIX
Das Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1982 und Nr. 49/1998, wird wie folgt geändert:Das Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1982, und Nr. 49/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 109 Abs. 1 und 2 hat es jeweils statt „Geld bis zu 3.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.Im Paragraph 109, Absatz eins und 2 hat es jeweils statt „Geld bis zu 3.000 S“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 200 Euro“.
Artikel LX
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1984, wird wie folgt geändert:Das Güter- und Seilwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und hat die Wortfolge „im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen,“ zu entfallen.Im Paragraph 21, Absatz eins, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“ und hat die Wortfolge „im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen,“ zu entfallen.
Artikel LXI
Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl. Nr. 120/1921, wird wie folgt geändert:Das Servituten-Ablösungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1921,, wird wie folgt geändert:
Im § 46 Abs. 1 hat es statt „Geldstrafen in der Höhe von 100 bis 20.000 K“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 29 Euro“.Im Paragraph 46, Absatz eins, hat es statt „Geldstrafen in der Höhe von 100 bis 20.000 K“ zu lauten „einer Geldstrafe bis zu 29 Euro“.
Im § 46 hat der Abs. 3 zu entfallen. Der bisherige Abs. 4 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.Im Paragraph 46, hat der Absatz 3, zu entfallen. Der bisherige Absatz 4, ist als Absatz 3, zu bezeichnen.
Artikel LXII
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:Das Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 1 hat es statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.Im Paragraph 34, Absatz eins, hat es statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.
Artikel LXIII
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:Das Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 1 hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.Im Paragraph 36, Absatz eins, hat es statt „3000 S“ zu lauten „200 Euro“.
Im § 44 Abs. 2 hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 44, Absatz 2, hat es statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel LXIV
Das Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:Das Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „100.000 Schilling“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 23, Absatz 2, hat es statt „30.000 Schilling“ zu lauten „2.000 Euro“ und statt „100.000 Schilling“ zu lauten „7.000 Euro“.
Artikel LXV
Das Gasgesetz, LGBl. Nr. 30/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:Das Gasgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1965,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 8, Absatz 2, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.
Artikel LXVI
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1999, wird wie folgt geändert:Das Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 3 hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.Im Paragraph 11, Absatz 3, hat es statt „100.000 S“ zu lauten „7.000 Euro“.
Artikel LXVII
Das Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 86/1997, wird wie folgt geändert:Das Tourismusgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 4 hat es statt „200 S“ zu lauten „20 Euro“.Im Paragraph 12, Absatz 4, hat es statt „200 S“ zu lauten „20 Euro“.
Im § 16 hat der Abs. 3 zu lauten:Im Paragraph 16, hat der Absatz 3, zu lauten:
„(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 2,10 Euro je Nächtigung
festzusetzen. Dieser Betrag ändert sich ab 2003 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2000 geändert hat. Die Landesregierung hat den für das folgende Jahr geltenden Höchstbetrag im Amtsblatt zu verlautbaren.“
Im § 16 hat der Abs. 4 zu entfallen.Im Paragraph 16, hat der Absatz 4, zu entfallen.
Im § 19 Abs. 1 hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.Im Paragraph 19, Absatz eins, hat es statt „30.000 S“ zu lauten „2.000 Euro“.
Dem § 21 sind folgende Abs. 3 bis 5 anzufügen:Dem Paragraph 21, sind folgende Absatz 3 bis 5 anzufügen:
„(3) Die Gemeinde Mittelberg kann die Gästetaxe abweichend von
§ 16 Abs. 3 erster Satz mit höchstens 2,30 Euro festsetzen.Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz mit höchstens 2,30 Euro festsetzen.
(4) Auf die Gästetaxe gemäß Abs. 3 ist der § 16 Abs. 3 zweiter(4) Auf die Gästetaxe gemäß Absatz 3, ist der Paragraph 16, Absatz 3, zweiter
und dritter Satz nicht anzuwenden.
(5) Der Abs. 3 ist insoweit nicht mehr anzuwenden, als der(5) Der Absatz 3, ist insoweit nicht mehr anzuwenden, als der
sich aus § 16 Abs. 3 ergebende Betrag den Betrag gemäß Abs. 3 überschreitet.“sich aus Paragraph 16, Absatz 3, ergebende Betrag den Betrag gemäß Absatz 3, überschreitet.“
Artikel LXVIII
Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998 und Nr. 43/1999, wird wie folgt geändert:Das Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998 und Nr. 43/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 57 Abs. 2 hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.Im Paragraph 57, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „500.000 S“ zu lauten „35.000 Euro“.
Artikel LXIX
Das Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 34/1981, wird wie folgt geändert:Das Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1981,, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 2 hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.Im Paragraph 19, Absatz 2, hat es statt „50.000 S“ zu lauten „3.000 Euro“ und statt „10.000 S“ zu lauten „700 Euro“.
Artikel LXX
Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, wird wie folgt geändert:Das Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, wird wie folgt geändert:
Im § 54 hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.Im Paragraph 54, hat es statt „6000 S“ zu lauten „400 Euro“.
Artikel LXXI
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.