Datum der Kundmachung

26.07.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2001, 19. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bestattertarif

Text

35.

Verordnung
des Landeshauptmannes über den Höchsttarif
für das Bestattergewerbe

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsFür das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
  2. Absatz 2Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
  3. Absatz 3Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.

Paragraph 2,

Fremdleistungen, Barauslagen

  1. Absatz einsFür die Erbringung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.

Paragraph 3,

Fahrtkosten

Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 1,24 Euro je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des Paragraph 4,

Paragraph 4,

Überführungen

Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 44 Euro zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 2,49 Euro pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 1,48 Euro. Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

Paragraph 5,

Zuschläge

  1. Absatz einsWenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 bzw. 41 ein Pauschalbetrag in Höhe von 180,10 Euro berechnet werden.
  2. Absatz 2Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 121,20 Euro berechnet werden.
  3. Absatz 3Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 32,90 Euro.
  4. Absatz 4Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
    1. Litera a
      Montag bis Freitag von 6 bis 8 Uhr und von 18 bis 20 Uhr und Samstag von 6 bis 20 Uhr bis zu 50 Prozent sowie
    2. Litera b
      an Werktagen von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis zu 100 Prozent.

Paragraph 6,

Rechnung

Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:

  1. Litera a
    Entgelt für die tariflich festgelegten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen (Paragraph eins, Absatz eins,),
  2. Litera b
    Entgelt für nicht tariflich festgelegte Leistungen und Beistellungen (Paragraph eins, Absatz 3,),
  3. Litera c
    Fremdleistungen (Paragraph 2, Absatz eins,),
  4. Litera d
    sonstige Barauslagen (Paragraph 2, Absatz 2,).

Paragraph 7,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 01. August 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,, außer Kraft.

                                                             Anlage

römisch eins. Allgemeine Bestattungen

Tarifpost                                                      Euro

A) Leistungen

1  Aufnahme des Sterbefalles und Beratung der

   Hinterbliebenen in den Geschäftsräumen des Bestatters       14,90

2  Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,

   Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters         14,90

3  Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück                 14,90

4  Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück                29,90

5  Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt   14,90

6  Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt         14,90

7  Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt      7,50

8  Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz             14,90

9  Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt                29,90

10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen (Urkunden

   und Dokumente, ausgenommen solche, deren Besorgung

   in anderen Tarifpositionen enthalten ist) für die

   Beurkundung des Sterbefalles                                45,00

11 Besorgung des Leichenpasses für eine Überführung

   außerhalb Vorarlbergs bei der Bezirkshauptmannschaft        29,90

12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit

   dem Pfarramt                                                14,90

13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit

   der Friedhofsverwaltung, sofern diese Verwaltung nicht

   der Pfarre obliegt                                          14,90

14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einer

   Kranken- und Pflegeanstalt                                  60,00

15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem

   Einfamilienhaus bzw. einem Mehrfamilienhaus bis drei

   Geschosse (Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß)               90,00

16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem

   Mehrfamilienhaus über dem 3. Geschoß (wenn die

   Liftbenützung nicht möglich ist)                           120,00

17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen                      45,00

18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche      45,00

19 Umsargen eines Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg

   in den Sarg für die Beerdigung                              45,00

20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in der Leichenkapelle

   für die Hinterbliebenen                                     45,00

21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten            45,00

22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten

   einschließlich deren Reinigung                              60,00

23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Person       45,00

B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen

24 Bahrtisch                                                    4,20

25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück                         4,40

26 Weihwasserschale mit Aspergill                               5,60

27 Bahrwagenbenützung                                          31,80

28 Bahrtuch mit gestickter Borte                               10,80

29 Leuchtkranz oder Holzkreuz                                   5,10

30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen                         9,90

31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag                      5,80

32 Sargroller                                                  14,80

33 Kranzständer pro Stück                                       2,50

34 Versargungshandschuhe pauschal                               2,00

35 Desinfektionsmittel pauschal                                 5,10

36 Kübelpflanzen pro Stück                                     10,40

37 Topfpflanzen pro Stück                                       3,00

38 Versenkapparat                                              38,70

39 Lautsprecheranlage                                          35,30

40 Beistellung eines Sanitätssarges oder einer

   Spezialtrage bzw. Bergungsgerätes einschließlich der

   Reinigung und Desinfektion                                  55,70

römisch II. Einfachbestattungen

41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen und Aufbahren

   des Verstorbenen mit Beistellung einfachster

   Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten, jedoch ohne

   Gärtner einschließlich aller Besorgungen, die zur

   Erlangung der Beerdigungsbewilligung erforderlich sind     120,00

42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,

   Vorbereitung zum Begräbnis                                  60,00

43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten, Reinigung

   der Beerdigungsrequisiten                                   45,00

44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses

   (4 Personen) ohne weitere Zeitverrechnung                  120,00

45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung

   (Einbettung)                                               327,40

46 Grabkreuz mit Schrift                                       66,50