Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2000 35. StückLandesgesetzblatt Nr. 61 aus 2000, 35. Stück
Kurztitel
Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg
Text
61.
Verordnung
der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die
Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 41/2000, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2000,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie zur Ehrung 25-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von den Worten „Land Vorarlberg“ umrahmte Landeswappen und auf der Rückseite das Bild des Feuerwehrpatrons St. Florian und längs des erhöhten Medaillenrandes die Umschrift „Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr“.
(2)Absatz 2Die zur Ehrung 40-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille versilbert und die Ziffer „25“ durch die Ziffer „40“ ersetzt ist.Die zur Ehrung 40-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Absatz eins, beschriebenen dadurch, dass die Medaille versilbert und die Ziffer „25“ durch die Ziffer „40“ ersetzt ist.
(3)Absatz 3Die zur Ehrung 50-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Abs. 1 beschriebenen dadurch, dass die Medaille vergoldet und die Ziffer „25“ durch die Ziffer „50“ ersetzt ist.Die zur Ehrung 50-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in der Feuerwehr bestimmte Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg unterscheidet sich von der in Absatz eins, beschriebenen dadurch, dass die Medaille vergoldet und die Ziffer „25“ durch die Ziffer „50“ ersetzt ist.
(4)Absatz 4Die Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten, orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 2Paragraph 2,
Die Feuerwehrmedaille darf an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gelten, nicht verliehen werden.
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsAuf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind anzurechnen:
die Zeit, während der der Feuerwehrmann seine Tätigkeit in der Feuerwehr wegen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht unterbrechen musste,
andere Unterbrechungen bis zu insgesamt 10 v.H. der für die Auszeichnung erforderlichen Dauer der Tätigkeit in der Feuerwehr.
(2)Absatz 2Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsZur Stellung des Antrages auf Verleihung der Feuerwehrmedaille ist die Gemeinde zuständig, in deren Feuerwehr der zu Ehrende zuletzt Dienst geleistet hat. Der Antrag ist mit dem Nachweis der für die beantragte Ehrung erforderlichen Voraussetzungen der Landesregierung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Feuerwehrmedaille wird von der Landesregierung kosten- und gebührenfrei verliehen. Medaille und Verleihungsurkunde sind dem Beliehenen wenn möglich im Rahmen einer Feuerwehrversammlung durch ein Mitglied oder einen Beauftragten der Landesregierung zu überreichen.
(3)Absatz 3Die Feuerwehrmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 5Paragraph 5,
Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im Paragraph 2, genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.