Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2000 26. StückLandesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000, 26. Stück
Text
Regierungsvorlage 44/2000
47.
Gesetz
über die Fischerei in den BinnengewässernGesetz, über die Fischerei in den Binnengewässern
(Fischereigesetz)*)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeines
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Fischerei ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt für alle fließenden und stehenden Gewässer im Land mit Ausnahme jener Gewässer, die in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes fallen.
§ 2Paragraph 2
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Fischen und Flusskrebsen,
die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen für diese Tiere,
der Schutz bedrohter Arten von Fischen und Flusskrebsen und
die Nachhaltigkeit der fischereilichen Nutzung der Gewässer.
§ 3Paragraph 3
Begriffe
(1)Absatz eins,Fischerei umfasst Hege, Fang, Aneignung und Zucht von Fischen und Flusskrebsen.
(2)Absatz 2,Fischgewässer sind Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(3)Absatz 3,Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Recht ausüben darf.
(4)Absatz 4,Bewirtschafter des Fischereireviers ist derjenige, der das Fischereirecht ausüben darf. Dies ist bei selbst bewirtschafteten Fischereirevieren der Fischereiberechtigte, in allen anderen Fällen der Pächter des Fischereireviers.
(5)Absatz 5,Fischzuchtanlagen sind Anlagen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen.
(6)Absatz 6,Angelteiche sind künstlich angelegte Gewässer mit regulierbarem Wasserstand und ohne lichtarme Tiefenzone, in denen Fische in fangfähiger Größe zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden.
(7)Absatz 7,Der Begriff Fisch und andere auf Fisch bezogene Begriffe (Fischfang, Fischarten u. dgl.) schließen in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils auch Flusskrebse ein.
(8)Absatz 8,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form anzuwenden.
§ 4Paragraph 4
Fischereirecht
(1)Absatz eins,Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Fische zu hegen, zu fangen, sich anzueignen und zu züchten.
(2)Absatz 2,Wenn das Fischereirecht nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges dingliches Recht.
(3)Absatz 3,Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden.
(4)Absatz 4,Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch nach Abs. 2 mitzuteilen.Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch nach Absatz 2, mitzuteilen.
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Fischereireviere
§ 5Paragraph 5
Allgemeines
(1)Absatz eins,Jedes Fischgewässer, ausgenommen Fischzuchtanlagen und Angelteiche, muss zu einem Fischereirevier gehören.
(2)Absatz 2,Ein Fischereirevier muss
aus einer überwiegend ununterbrochenen Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängenden Wasserfläche samt etwaigen Altgewässern, die mit dem Fischgewässer zumindest zeitweilig in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, bestehen und
eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischgewässers angemessenen Fischbestandes zulassen.
§ 6Paragraph 6
Eigenreviere, Gemeinschaftsreviere
(1)Absatz eins,Ein Eigenrevier ist festzulegen, wenn Fischgewässer, in denen das Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.Ein Eigenrevier ist festzulegen, wenn Fischgewässer, in denen das Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht, die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.
(2)Absatz 2,Aus Fischgewässern, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden, die jedoch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen, sind Gemeinschaftsreviere zu bilden.Aus Fischgewässern, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden, die jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen, sind Gemeinschaftsreviere zu bilden.
(3)Absatz 3,Fischgewässer, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllen, sind nach fischereiwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem benachbarten Fischereirevier zuzuweisen.Fischgewässer, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht erfüllen, sind nach fischereiwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem benachbarten Fischereirevier zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 3 zugewiesenen Fischgewässer bilden einen Teil des Fischereireviers. Der Fischereiberechtigte des Fischereireviers hat an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischgewässers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten.Die nach Absatz 3, zugewiesenen Fischgewässer bilden einen Teil des Fischereireviers. Der Fischereiberechtigte des Fischereireviers hat an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischgewässers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten.
§ 7Paragraph 7
Festlegung der Fischereireviere
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat die Fischereireviere durch Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
(2)Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Fischereireviers wegfallen, hat die Landesregierung die erforderlichen Änderungen zu verfügen.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.Gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz eins und 2 steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(4)Absatz 4,Im Verfahren zur Festlegung der Fischereireviere hat der Fischereiberechtigte Parteistellung. Der Fischereiberechtigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Fischereirevier nach § 6 Abs. 3 ein Fischgewässer zugewiesen wird.Im Verfahren zur Festlegung der Fischereireviere hat der Fischereiberechtigte Parteistellung. Der Fischereiberechtigte hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Fischereirevier nach Paragraph 6, Absatz 3, ein Fischgewässer zugewiesen wird.
(5)Absatz 5,Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung verpachteter Fischereireviere dürfen ohne Zustimmung des Pächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Fischereireviere betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim Letzten das Pachtverhältnis endet.
§ 8Paragraph 8
Verpachtung der Fischereireviere
(1)Absatz eins,Fischereireviere, die vom Fischereiberechtigten nicht selbst bewirtschaftet werden, sind zu verpachten.
(2)Absatz 2,Das Fischereirevier darf nur verpachtet werden an:
natürliche Personen, die den Fischerausweis (§ 14) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind, odernatürliche Personen, die den Fischerausweis (Paragraph 14,) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind, oder
juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe den Fischerausweis (§ 14) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind.juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe den Fischerausweis (Paragraph 14,) besitzen und zur Bewirtschaftung des Fischereireviers fachlich geeignet sind.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Das Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat zehn Jahre zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Nicht im Pachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen.
(4)Absatz 4,Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, den Pachtvertrag mindestens einen Monat vor Beginn der Pachtzeit der Behörde vorzulegen. Der Pachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Pachtverträge.
(5)Absatz 5,Wenn der Fischereiberechtigte sein Fischereirevier nicht nach Abs. 1 bis 3 verpachtet oder, im Falle der Selbstbewirtschaftung, seinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt, so hat die Behörde das Fischereirevier im Wege einer öffentlichen Versteigerung auf Kosten des Fischereiberechtigten an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös istWenn der Fischereiberechtigte sein Fischereirevier nicht nach Absatz eins bis 3 verpachtet oder, im Falle der Selbstbewirtschaftung, seinen Pflichten nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 nicht nachkommt, so hat die Behörde das Fischereirevier im Wege einer öffentlichen Versteigerung auf Kosten des Fischereiberechtigten an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös ist
bei Eigenrevieren entsprechend ihrem Anteil,
bei Gemeinschaftsrevieren entsprechend dem Ausmaß und der Güte der das Fischereirevier bildenden Fischgewässer
auf die Fischereiberechtigten aufzuteilen.
§ 9Paragraph 9
Fischereiverwalter
(1)Absatz eins,Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat für das Fischereirevier einen Fischereiverwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für
selbst bewirtschaftete Eigenreviere, in welchen das Fischereirecht nur einer Person, die pachtfähig (§ 8 Abs. 2) ist, zukommt, undselbst bewirtschaftete Eigenreviere, in welchen das Fischereirecht nur einer Person, die pachtfähig (Paragraph 8, Absatz 2,) ist, zukommt, und
für verpachtete Fischereireviere, die nur an eine natürliche oder eine juristische Person verpachtet worden sind.
(2)Absatz 2,Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf als Fischereiverwalter nur eine natürliche Person bestellen, die pachtfähig (§ 8 Abs. 2) ist.Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf als Fischereiverwalter nur eine natürliche Person bestellen, die pachtfähig (Paragraph 8, Absatz 2,) ist.
(3)Absatz 3,Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.
(4)Absatz 4,Der Fischereiverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende Bewirtschaftung des Fischereireviers verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Bewirtschafter des Fischereireviers nach diesem Gesetz obliegen. Der Bewirtschafter des Fischereireviers bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Fischereiverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Fischereiverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5)Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung des Fischereiverwalters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10Paragraph 10
Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses
(1)Absatz eins,Das Pachtverhältnis erlischt, wenn
der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 8 Abs. 2) verliert oderder Pächter die Pachtfähigkeit (Paragraph 8, Absatz 2,) verliert oder
der Pachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund aufgelöst wird.
(2)Absatz 2,Scheidet ein Mitpächter aus dem Pachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
(3)Absatz 3,Der Fischereiberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.
§ 11Paragraph 11
Fischereikataster
(1)Absatz eins,Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger zugewiesener Fischgewässer, die Namen und Adressen der Fischereiberechtigten, der Bewirtschafter der Fischereireviere und allfälliger Fischereiverwalter sowie die Namen und Adressen der Fischereiaufseher zu enthalten.
(2)Absatz 2,Jeder hat das Recht, in den Fischereikataster während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Ausübung der Fischerei
§ 12Paragraph 12
Erlaubnis
(1)Absatz eins,Der Fischfang in einem Fischereirevier darf, soweit er nicht vom Bewirtschafter des Fischereireviers selbst ausgeübt wird, nur aufgrund einer vom Bewirtschafter des Fischereireviers schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung des Fischfangs ist die Erlaubnis und, soweit sie kein Lichtbild enthält, ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.
§ 13Paragraph 13
Erteilung der Erlaubnis
(1)Absatz eins,Die Erlaubnis ist für bestimmte Tage, Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Dabei können für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geringere Anforderungen festgelegt werden.
(3)Absatz 3,An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(4)Absatz 4,Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Bewirtschafters des Fischereireviers sowie Angaben über das Gebiet, in dem der Fischfang ausgeübt werden darf, zu enthalten. Die Behörde kann die Form und weitere Inhalte der Erlaubnis festlegen.
(5)Absatz 5,Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 erster Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Absatz 4, erster Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
§ 14Paragraph 14
Fischerausweis
(1)Absatz eins,Die Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die volle fachliche Eignung nach § 13 Abs. 2 nachweisen können und die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sieDie Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die volle fachliche Eignung nach Paragraph 13, Absatz 2, nachweisen können und die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie
in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen grober oder mehrfacher Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind und
nicht wegen eines Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem Gericht verurteilt worden sind, außer wenn die Verurteilung getilgt ist.
(2)Absatz 2,Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Die Interessenvertretung der Fischer ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 15 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Fischerausweis zu entziehen, wenn die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 nicht den Tatsachen entsprochen hat oder nicht mehr entspricht. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.Die Behörde hat den Fischerausweis zu entziehen, wenn die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, nicht den Tatsachen entsprochen hat oder nicht mehr entspricht. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 15Paragraph 15
Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften
(1)Absatz eins,Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Er wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
den fischereikundlichen Erkenntnissen und den Grundsätzen des Tierschutzes entspricht und
unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet anerkannter Fangmethoden ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Durchfüh rung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unter Beachtung der im § 2 festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen überDie Landesregierung kann zur Durchfüh rung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 unter Beachtung der im Paragraph 2, festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie die Beschränkung der Anwendung bestimmter Fangmethoden;
die Sorgfaltspflichten der Fischer beim Fang, beim Transport und bei der Hälterung;
die Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen;
die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung des Fischfangs während der Schonzeiten;
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
die Mindestfangmaße sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
die Meldung der Fangergebnisse und Fischeinsätze;
die Beseitigung von Fischereiabfällen;
die Markierung von Fischen;
die Anzeige von Fischsterben und übertragbaren Fischkrankheiten.
(4)Absatz 4,In Verordnungen nach Abs. 3 kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 3 zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 nicht verletzt werden.In Verordnungen nach Absatz 3, kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 3, zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 nicht verletzt werden.
§ 16Paragraph 16
Aussetzen von Fischen
(1)Absatz eins,Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist. Ein ökologisch vertretbares Maß darf keinesfalls überschritten werden. Das Aussetzen mechanisch, thermisch oder gentechnisch veränderter Fischeier oder Fische ist verboten.
(2)Absatz 2,Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten einer Bewilligung bedarf oder verboten ist.Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten einer Bewilligung bedarf oder verboten ist.
(3)Absatz 3,Die Regenbogenforelle darf in Fischgewässern, in denen die Bachforelle ihren natürlichen Lebensraum hat, nicht ausgesetzt werden. Die Behörde hat in Zweifelsfällen durch Bescheid festzustellen, ob die Bachforelle in einem bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat.
§ 17Paragraph 17
Pflichten des Bewirtschafters des Fischereireviers
(1)Absatz eins,Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Absatz eins, nicht nach, so hat ihm die Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die Vorschreibungen nach Abs. 2 aufzuheben, wennDie Behörde hat die Vorschreibungen nach Absatz 2, aufzuheben, wenn
das Fischereirevier wieder entsprechend dem Abs. 1 bewirtschaftet wird oderdas Fischereirevier wieder entsprechend dem Absatz eins, bewirtschaftet wird oder
ein Bewirtschaftungsplan vorgelegt wird, der eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 vorsieht, und erwartet werden kann, dass das Fischereirevier entsprechend diesem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.ein Bewirtschaftungsplan vorgelegt wird, der eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, vorsieht, und erwartet werden kann, dass das Fischereirevier entsprechend diesem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.
§ 18Paragraph 18
Schutz von Hochgebirgsseen
(1)Absatz eins,Hochgebirgsseen sind stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 200 m² oberhalb einer Seehöhe von 1800 m.
(2)Absatz 2,Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Hochgebirgsseen erlaubt: Alpsee, Brüllender See, Formarinsee, Gretscher See, Hochalpsee, Kessisee, Kopsstausee, Langer See, Lünersee, Oberer Alpguessee, Pfannsee, Scheidsee, Schwarzsee, Silvrettastausee, Spullersee, Sünser See, Tilisunasee, Tobelsee, Unterer Alpguessee, Vallülasee, Zeinissee und Zürsersee. In anderen Hochgebirgsseen ist sie verboten.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann vom Verbot nach Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des standorttypischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes nicht gefährdet wird.Die Behörde kann vom Verbot nach Absatz 2, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des standorttypischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes nicht gefährdet wird.
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Fischzuchtanlagen und Angelteiche
§ 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Fischzuchtanlagen und Angelteiche dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischgewässern zu erwarten sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Einrichtungen erlassen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber des Angelteiches hat für die Beachtung des Tierschutzes bei der Haltung der Fische und bei der Ausübung des Fischfangs zu sorgen. Er hat Personen, die keine Kenntnisse in der Angelfischerei haben, entsprechend zu unterweisen und anzuhalten.
(3)Absatz 3,Kommt der Betreiber einer Fischzuchtanlage oder eines Angelteiches seinen Pflichten nach den Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihm die Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.Kommt der Betreiber einer Fischzuchtanlage oder eines Angelteiches seinen Pflichten nach den Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat ihm die Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Fischereiaufsicht
§ 20Paragraph 20
Fischereiaufseher
(1)Absatz eins,Für jedes Fischereirevier ist vom Bewirtschafter des Fischereireviers, sofern er die Fischereiaufsicht nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufseher zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt. Die Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(3)Absatz 3,Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
das 19. Lebensjahr vollendet hat,
für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
den Fischerausweis (§ 14) besitzt undden Fischerausweis (Paragraph 14,) besitzt und
für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Absatz 3, Litera e,) zu erlassen.
§ 21Paragraph 21
Bestellung der Fischereiaufseher
(1)Absatz eins,Die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 erfüllt.Die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 3, erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bewilligung entgegengestanden wären.Die Behörde hat die Bewilligung nach Absatz eins, zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bewilligung entgegengestanden wären.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat den Fischereiaufseher auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Fischereiaufsehers sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufseher unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen erlassen.
§ 22Paragraph 22
Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1)Absatz eins,Die Fischereiaufseher haben Übertretungen nach § 30 sowie Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen unverzüglich der Behörde zu melden.Die Fischereiaufseher haben Übertretungen nach Paragraph 30, sowie Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen unverzüglich der Behörde zu melden.
(2)Absatz 2,Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Fischereiaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach § 30 begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach Paragraph 30, begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
die von den angehaltenen Personen mitgeführten Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
(4)Absatz 4,Der Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach § 30 auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde, oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wennDer Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach Paragraph 30, auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde, oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werden, oder
sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(5)Absatz 5,Die nach § 35 VStG für die Festnahme erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Fischereiaufseher nach Abs. 4 zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.Die nach Paragraph 35, VStG für die Festnahme erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Fischereiaufseher nach Absatz 4, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Benützung fremder Grundstücke
§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, befahren und benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, dürfen zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischgewässer auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu dulden. Die Rechte nach Abs. 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen auszuüben. Die Inanspruchnahme von eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Verständigung des Eigentümers zulässig.Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Anlagen im Sinne der Absatz eins und 2 zu dulden. Die Rechte nach Absatz eins und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen auszuüben. Die Inanspruchnahme von eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Verständigung des Eigentümers zulässig.
(4)Absatz 4,Falls der Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner Anlage verweigert, hat die Behörde durch Bescheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Betretung und Benützung zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Abgabe
§ 24Paragraph 24
Beitrag zur Förderung der Binnenfischerei
(1)Absatz eins,Zur Deckung des Aufwandes des Landes für fördernde Maßnahmen im Bereich der Binnenfischerei ist ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2,Beitragspflichtig ist der Bewirtschafter des Fischereireviers.
§ 25Paragraph 25
Ausmaß
(1)Absatz eins,Der Beitrag beträgt:
bei verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. des Jahrespachtzinses,
bei nicht verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte.
(2)Absatz 2,Wenn bei verpachteten Fischereirevieren ein Jahrespachtzins vereinbart wird, der wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden kann, ist der Beitrag wie bei nicht verpachteten Fischereirevieren zu berechnen.
§ 26Paragraph 26
Bemessung und Entrichtung des Beitrages
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an das Landesabgabenamt zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
(2)Absatz 2,Das Landesabgabenamt hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragsschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Beitragsschuldner nachträglich die Mängel behebt.
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Organisations-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 27Paragraph 27
Behörde
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2)Absatz 2,Zur Vollziehung der §§ 8 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 bis 23 ist jene Bezirkshauptmannschaft örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Fischereireviers liegt. Für den Entzug des Fischerausweises (§ 14 Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.Zur Vollziehung der Paragraphen 8 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 bis 23 ist jene Bezirkshauptmannschaft örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Fischereireviers liegt. Für den Entzug des Fischerausweises (Paragraph 14, Absatz 4,) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
(3)Absatz 3,Wenn kein Verein als Interessenvertretung der Fischer (§ 28) anerkannt ist, ist die Landesregierung zur Ausstellung des Fischerausweises nach § 14 Abs. 1 zuständig. Sie hat den Beginn und das Ende dieser Zuständigkeit im Landesgesetzblatt kundzumachen.Wenn kein Verein als Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) anerkannt ist, ist die Landesregierung zur Ausstellung des Fischerausweises nach Paragraph 14, Absatz eins, zuständig. Sie hat den Beginn und das Ende dieser Zuständigkeit im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Absatz 4,Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Fischgewässer zu untersuchen sowie Fische zum Zwecke der Untersuchung zu fangen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
§ 28Paragraph 28
Interessenvertretung der Fischer
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat einen Verein,
dem satzungsgemäß die Förderung der Interessen der Fischerei obliegt,
dem satzungsgemäß alle Bewirtschafter von Fischereirevieren beitreten können und
deren Mitglieder die Mehrzahl der Fischereireviere bewirtschaften,
als Interessenvertretung der Fischer anzuerkennen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 anerkannte Verein hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe, die Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 wahrzunehmen. Außerdem kann die Landesregierung diesen Verein durch Verordnung ermächtigen, Ausbildungskurse oder Prüfungen zum Nachweis der für den Fischfang, die Bewirtschaftung des Fischereireviers und die Fischereiaufsicht erforderlichen fachlichen Eignungen durchzuführen.Der nach Absatz eins, anerkannte Verein hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe, die Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 wahrzunehmen. Außerdem kann die Landesregierung diesen Verein durch Verordnung ermächtigen, Ausbildungskurse oder Prüfungen zum Nachweis der für den Fischfang, die Bewirtschaftung des Fischereireviers und die Fischereiaufsicht erforderlichen fachlichen Eignungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat den nach Abs. 1 anerkannten Verein vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes anzuhören.Die Landesregierung hat den nach Absatz eins, anerkannten Verein vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes anzuhören.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.
§ 29Paragraph 29
Fischereibeirat
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und ihn in Angelegenheiten der Förderung der Binnenfischerei sowie in Fragen, welche für die Binnenfischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu befassen.
(2)Absatz 2,Dem Fischereibeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
das mit den Angelegenheiten der Fischerei betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
zwei Vertreter der Interessenvertretung der Fischer (§ 28),zwei Vertreter der Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,),
ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,
zwei Mitglieder aus dem Kreis der Fischereiberechtigten, davon eines aus dem Kreis der Gemeinden, die Fischereiberechtigte sind, und
zwei Mitglieder aus dem Kreis der Bewirtschafter der Fischereireviere.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b, c, e und f sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und f sind nach Anhörung der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) zu bestellen. Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. e ist nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b, c, e und f sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und f sind nach Anhörung der Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) zu bestellen. Das Mitglied nach Absatz 2, Litera c, ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied nach Absatz 2, Litera e, ist nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, c, e und f ist in gleicher Weise (Abs. 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Ersatzmitglied für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d ist der Stellvertreter des Naturschutzanwaltes.Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes Mitglied nach Absatz 2, Litera b, c, e und f ist in gleicher Weise (Absatz 3,) ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Ersatzmitglied für das Mitglied nach Absatz 2, Litera d, ist der Stellvertreter des Naturschutzanwaltes.
(5)Absatz 5,Vor Ablauf der Amtsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b, c, e und f durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.Vor Ablauf der Amtsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Absatz 2, Litera b, c, e und f durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.
(6)Absatz 6,Die Geschäftsführung des Fischereibeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Vorstand jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, und ein Amtssachverständiger für Fischerei sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Fischereibeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu enthalten hat.
(8)Absatz 8,Den Mitgliedern des Fischereibeirates nach Abs. 2 lit. b bis f gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.Den Mitgliedern des Fischereibeirates nach Absatz 2, Litera b bis f gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
§ 30Paragraph 30
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
das Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (§ 8 Abs. 1 und 2),das Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (Paragraph 8, Absatz eins und 2),
es entgegen dem § 9 Abs. 1 bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,es entgegen dem Paragraph 9, Absatz eins bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,
den Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach § 12 Abs. 1 ausübt,den Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, ausübt,
entgegen dem § 13 Abs. 2 bis 4 eine Erlaubnis erteilt,entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 eine Erlaubnis erteilt,
eine schriftliche Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, die nicht den Tatsachen entspricht,eine schriftliche Erklärung nach Paragraph 14, Absatz eins, abgibt, die nicht den Tatsachen entspricht,
entgegen dem § 16 Fische aussetzt,entgegen dem Paragraph 16, Fische aussetzt,
entgegen dem § 18 in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,entgegen dem Paragraph 18, in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,
seinen Pflichten nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 19, Absatz 2, nicht nachkommt,
es entgegen den §§ 20 und 21 Abs. 1 und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,es entgegen den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,
der Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach § 22 Abs. 3 lit. b nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach § 22 Abs. 4 nicht nachkommt,der Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht nachkommt,
eine Überprüfung nach § 22 Abs. 3 lit. b oder eine Durchsuchung nach § 22 Abs. 3 lit. c nicht duldet,eine Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, oder eine Durchsuchung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, nicht duldet,
die in Bescheiden, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
seinen Pflichten nach §§ 8 Abs. 4 erster Satz, 9 Abs. 5, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 14 Abs. 4 zweiter Satz sowie 21 Abs. 3 letzter Satz und 4 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraphen 8, Absatz 4, erster Satz, 9 Absatz 5, 10, Absatz 3, 12, Absatz 2, 13, Absatz 5, 14, Absatz 4, zweiter Satz sowie 21 Absatz 3, letzter Satz und 4 nicht nachkommt,
die in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.
(2)Absatz 2,Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis l sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis l sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Übertretungen nach Abs. 1 lit. m und n sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, Litera m und n sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. c oder n herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera c, oder n herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.
(5)Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
§ 31Paragraph 31
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, als Eigenreviere anerkannt sind, bilden Eigenreviere im Sinne dieses Gesetzes.Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33 aus 1949,, in der Fassung ABl.Nr. 10 aus 1980,, als Eigenreviere anerkannt sind, bilden Eigenreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2,Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, Pachtreviere zu bilden haben, bilden Gemeinschaftsreviere im Sinne dieses Gesetzes.Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33 aus 1949,, in der Fassung ABl.Nr. 10 aus 1980,, Pachtreviere zu bilden haben, bilden Gemeinschaftsreviere im Sinne dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980, einem Eigenrevier zur Mitbewirtschaftung zugewiesen sind, gelten als nach § 6 Abs. 3 zugewiesen.Fischgewässer, die nach der Verordnung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33 aus 1949,, in der Fassung ABl.Nr. 10 aus 1980,, einem Eigenrevier zur Mitbewirtschaftung zugewiesen sind, gelten als nach Paragraph 6, Absatz 3, zugewiesen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann Änderungen der nach den Abs. 1 bis 3 gebildeten Fischereireviere auch verfügen (§ 7 Abs. 2), wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung des Fischereireviers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen sind.Die Landesregierung kann Änderungen der nach den Absatz eins bis 3 gebildeten Fischereireviere auch verfügen (Paragraph 7, Absatz 2,), wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung des Fischereireviers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weggefallen sind.
(5)Absatz 5,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.
(6)Absatz 6,Die nach § 27 Z. 2 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, von den Fischereirevierausschüssen verwalteten Mittel gehen in das Eigentum der Interessenvertretung der Fischer (§ 28) über, welche diese Mittel zur Erfüllung der ihr nach § 28 Abs. 2 übertragenen Aufgaben zu verwenden hat.Die nach Paragraph 27, Ziffer 2, des Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1891,, von den Fischereirevierausschüssen verwalteten Mittel gehen in das Eigentum der Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) über, welche diese Mittel zur Erfüllung der ihr nach Paragraph 28, Absatz 2, übertragenen Aufgaben zu verwenden hat.
(7)Absatz 7,Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als Interessenvertretung der Fischer (§ 28) sind die der Interessenvertretung der Fischer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg wahrzunehmen.Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) sind die der Interessenvertretung der Fischer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg wahrzunehmen.
§ 32Paragraph 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2001 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 28 Abs. 1, 3 und 4, 29 und 31 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt in Kraft.Die Paragraphen 28, Absatz eins, 3 und 4, 29 und 31 Absatz 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tretenMit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) treten
das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 27/1891, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1934, Nr. 6/1946 und Nr. 34/1976,das Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1891,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1934,, Nr. 6 aus 1946, und Nr. 34 aus 1976,,
die Verordnung der Landesregierung über die Einsetzung der Fischereirevierausschüsse, LGBl. Nr. 29/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1970,die Verordnung der Landesregierung über die Einsetzung der Fischereirevierausschüsse, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1933,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,,
die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern, LGBl. Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1935, Nr. 12/1982 und Nr. 54/1987,die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1933,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1935,, Nr. 12 aus 1982, und Nr. 54 aus 1987,,
die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsatzpflicht in den Fischereirevieren und das Verbot des Netzfischens in den Binnengewässern, LGBl. Nr. 4/1938,die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsatzpflicht in den Fischereirevieren und das Verbot des Netzfischens in den Binnengewässern, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1938,,
die Verordnung der Landesregierung über einen Ausweis zur Ausübung der Sportfischerei, LGBl. Nr. 55/1987,die Verordnung der Landesregierung über einen Ausweis zur Ausübung der Sportfischerei, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1987,,
das Fischereirevier-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1932,das Fischereirevier-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1932,,
die Verordnung der Landesregierung betreffend die Revierbildung nach dem Fischereigesetz 1889, LGBl. Nr. 16/1932, unddie Verordnung der Landesregierung betreffend die Revierbildung nach dem Fischereigesetz 1889, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1932,, und
die Verordnung der Landesregierung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33/1949, in der Fassung ABl.Nr. 10/1980,die Verordnung der Landesregierung über die Neueinteilung der fließenden Gewässer des Landes Vorarlberg in Fischereireviere, ABl.Nr. 33 aus 1949,, in der Fassung ABl.Nr. 10 aus 1980,,
außer Kraft.
(5)Absatz 5,Für den Fall, dass § 4 Abs. 4 nicht kundgemacht werden darf, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.Für den Fall, dass Paragraph 4, Absatz 4, nicht kundgemacht werden darf, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und
92/43/EWG.