Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1999 30. StückLandesgesetzblatt Nr. 47 aus 1999, 30. Stück
Kurztitel
Naturschutzgebiet „Verwall“
Text
47.
Verordnung
der Landesregierung über
das Naturschutzgebiet „Verwall“Verordnung, der Landesregierung über, das Naturschutzgebiet „Verwall“
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Gaschurn, Klösterle und St. Gallenkirch ist als „Naturschutzgebiet Verwall“ nach dieser Verordnung geschützt.Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Gaschurn, Klösterle und St. Gallenkirch ist als „Naturschutzgebiet Verwall“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2Paragraph 2
Schutzgebiet
(1)Absatz eins,Das Naturschutzgebiet Verwall besteht aus zwei Teilgebieten. Das nördliche Teilgebiet umfasst im Wesentlichen das Nenzigast- und das Albonatal im Gemeindegebiet von Klösterle. Das südliche Teilgebiet liegt in den Gemeinden Gaschurn und St. Gallenkirch entsprechend der im Abs. 2 festgelegten genauen Grenzziehung.Das Naturschutzgebiet Verwall besteht aus zwei Teilgebieten. Das nördliche Teilgebiet umfasst im Wesentlichen das Nenzigast- und das Albonatal im Gemeindegebiet von Klösterle. Das südliche Teilgebiet liegt in den Gemeinden Gaschurn und St. Gallenkirch entsprechend der im Absatz 2, festgelegten genauen Grenzziehung.
(2)Absatz 2,Die Grenze des nördlichen Teils des Naturschutzgebiets Verwall verläuft von der Pflunspitze über den Kaltenberg und die Krachelspitze bis zum Maroikopf. Vom Maroikopf verläuft die Grenze in westliche Richtung bis zum Albonabach. Dann verläuft die Grenze dem Albonabach entlang abwärts bis auf eine Seehöhe von 1500 m. Von dort führt sie in westliche Richtung entlang der 1500 m-Höhenlinie zum Gätterbach, einem Seitenbach des Nenzigastbaches, dem sie in westliche Richtung bis zum Güterweg im Nenzigasttal und dann diesem entlang bis 200 m südlich der Wasserfassung des Nenzigastbaches folgt. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in westlicher Richtung zum Burtschakopf und weiter über den Glattingrat der südlichen Gemeindegrenze von Klösterle entlang bis zur Pflunspitze.
(3)Absatz 3,Die Grenze des südlichen Teils des Naturschutzgebietes Verwall verläuft vom Scheimersch in südliche Richtung talwärts bis zur 1800 m-Höhenlinie und dann dieser entlang taleinwärts über die Netza-Alpe bis zur Bizulalpe. Von der Bizulalpe führt die Grenze senkrecht zum Verlauf des Valschavieltals zur 1800 m-Höhenlinie auf der gegenüberliegenden Talseite, dann entlang dieser Linie bis zum Verbellabach, weiter in östlicher Richtung zur Fluh und über die Fluhspitzen zur Landesgrenze zu Tirol. Weiters verläuft die Grenze entlang der Landesgrenze bis zum Valschavielerkopf, von dort entlang der nördlichen Gemeindegrenze von Gaschurn und St. Gallenkirch bis zum Scheimersch.
(4)Absatz 4,Die Grenze des Naturschutzgebiets ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 25. 5. 1999, Zl. IVe-131.40,*) ersichtlich gemacht.
§ 3Paragraph 3
Schutzzweck
(1)Absatz eins,Zweck der Errichtung des Naturschutzgebiets Verwall ist es,
diese urtümliche Gebirgslandschaft in ihrer Eigenart und Schönheit als Naturerlebnisraum für den Menschen und als weiträumigen, ungestörten Lebensraum der Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren,
die Fließgewässer, die über größere Strecken noch weitgehend unberührt sind, vor weiteren Nutzungen und Bebauungen zu bewahren,
die naturnahe Alpwirtschaft als landschaftsprägende Kraft zu sichern,
durch beauftragte Forschung und Beobachtung sowie durch Informationen und Beratung der heimischen Bevölkerung und den Besuchern des Naturschutzgebietes Verständnis für die Natur zu vermitteln.
§ 4Paragraph 4
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Im Naturschutzgebiet bedürfen einer Bewilligung der Behörde
die Errichtung sowie die wesentliche Änderung von Anlagen oder ihrer Verwendung,
die Durchführung von Geländeveränderungen mit technischen Hilfsmitteln, ausgenommen kleinflächige Steinräumungen auf Alpweiden.
(2)Absatz 2,Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
Seilbahnen und Lifte für touristische Zwecke zu errichten,
Ankündigungen und Werbeanlagen anzubringen,
Freileitungen und Einzäunungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten,
Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen übliche Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
Pflanzenschutzmittel anzuwenden sowie Klärschlamm oder nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Wirtschaftsdünger zuzuführen und auszubringen,
mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen sowie mit Kleinfluggeräten oder Fallschirmen zu starten oder zu landen,
Abfahrten von Schigebieten mit Wintersportgeräten durchzuführen,
außerhalb von Straßen mit Fahrzeugen zu fahren, ausgenommen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,
mit Fahrrädern zu fahren, ausgenommen auf den Strecken, die in Absprache zwischen der Gemeinde und dem Gebietsbetreuer ausgewiesen worden sind,
im Rahmen von Sport- und Freizeitbetätigungen störenden Lärm zu erregen, Zeltlager einzurichten oder Abfälle zurückzulassen.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaft kann, soweit dies der Schutzzweck erfordert, für das gesamte Naturschutzgebiet oder für Teile desselben Verbote oder Beschränkungen für den Fahrzeugverkehr sowie für Sport- und Freizeitbetätigungen festlegen. Hievon ausgenommen ist die Benützung von Straßen mit Kraftfahrzeugen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Ausübung der Jagd im notwendigen Ausmaß. Auf diese Verbote oder Beschränkungen ist durch entsprechende Hinweistafeln im betroffenen Gebiet hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung steht der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen nicht entgegen. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft bleibt, soweit nicht nach Abs. 2 und 3 besondere Regelungen betroffen sind, durch diese Verordnung unberührt.Diese Verordnung steht der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen nicht entgegen. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft bleibt, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 besondere Regelungen betroffen sind, durch diese Verordnung unberührt.
§ 5Paragraph 5
Gebietsbetreuer
Für das Naturschutzgebiet wird ein Gebietsbetreuer eingesetzt, dem die Aufgaben zukommen,
die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Naturschutzgebiets zu beraten und zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganen herzustellen.
das Naturschutzgebiet zu beobachten, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse den zuständigen Behörden zu melden.
§ 6Paragraph 6
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2002.