Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1999 11. StückLandesgesetzblatt Nr. 16 aus 1999, 11. Stück
Text
Regierungsvorlage 74/1998
16.
Gesetz
über die Förderung und den Schutz der Jugend
(Jugendgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Ziele
Die Förderung und der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass
Kinder und Jugendliche sich gesund entwickeln können, und zwar körperlich, geistig, seelisch, ethisch, religiös und sozial,
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bereit und fähig werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen und sich solidarisch am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen,
Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden, denen sie nach ihrem Alters- und Entwicklungsstand nicht gewachsen sind, und
die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessert und Benachteiligungen für einzelne Gruppen abgebaut werden.
§ 2Paragraph 2,
Altersstufen, Geltungsbereich
(1)Absatz einsKinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.
(2)Absatz 2Für die Jugendförderung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Jugendliche.
(3)Absatz 3Der Jugendschutz nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht beim Bundesheer und im Zivildienst.
(4)Absatz 4Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
2. Abschnitt
Jugendförderung
§ 3Paragraph 3,
Allgemeines
(1)Absatz einsDas Land hat die Jugend zu fördern. Dabei sind vor allem zu unterstützen:
Jugendorganisationen und Jugendgruppen;
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit und der Jugendinformation;
Einrichtungen, die sich der Beratung und Fortbildung in Jugendfragen widmen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich Jugendgruppen und Jugendorganisationen sowie die offene Jugendarbeit zu fördern. Die Gemeinden legen fest, welche Förderungen den Interessen der Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich am besten entsprechen.
(3)Absatz 3Eine Förderung setzt voraus, dass eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
§ 4Paragraph 4,
Vorbeugung und gesunde Lebensführung
Das Land und die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche zu einer gesunden und befriedigenden Lebensführung befähigt werden. Neben besonderen Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtvorbeugung sollen auch Möglichkeiten offener, toleranter Kommunikation, sportlicher, kreativer und sozialer Betätigung und das Erlernen eines kritischen Umganges mit Medien und Werbung gefördert werden.
§ 5Paragraph 5,
Jugendförderung des Landes
(1)Absatz einsDas Land hat insbesondere zu fördern:
Jugendräumlichkeiten und Einrichtungen zur Information und Beratung von Kindern und Jugendlichen;
die Aus- und Fortbildung von Freiwilligen und Fachkräften;
Aktionen, Projekte und Programme wie Kurse, kulturelle Aktivitäten, Jugendmedien, geschlechtsspezifische Programme und internationale Jugendverständigung;
Maßnahmen zur Vorbeugung und Befähigung zu einer gesunden Lebensführung (§ 4).Maßnahmen zur Vorbeugung und Befähigung zu einer gesunden Lebensführung (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderung durch das Land zu erlassen.
§ 6Paragraph 6,
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1)Absatz einsKinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Jugendbeirat (§ 7). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Jugendbeirat (Paragraph 7,). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten der Gemeinde, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen und Verfahren sie schaffen und anwenden.
(3)Absatz 3Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders betreffen, legen das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.
§ 7Paragraph 7,
Jugendbeirat
(1)Absatz einsDer Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
(2)Absatz 2Dem Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Vertreter von Jugendorganisationen und
Vertreter einer Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehören.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung des Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Jugendbeirates zu erlassen. Der Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.
(5)Absatz 5Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über
die Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung, die Voraussetzungen, unter denen eine Organisation oder Vereinigung stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen kann, Mitglieder ohne Stimmrecht, Ersatzmitglieder und Dauer der Bestellung. Bei der Zusammensetzung des Jugendbeirates ist die Größe der Organisationen nach Abs. 2 zu berücksichtigen und eine ausgewogene Vertretung anzustreben;die Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung, die Voraussetzungen, unter denen eine Organisation oder Vereinigung stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen kann, Mitglieder ohne Stimmrecht, Ersatzmitglieder und Dauer der Bestellung. Bei der Zusammensetzung des Jugendbeirates ist die Größe der Organisationen nach Absatz 2, zu berücksichtigen und eine ausgewogene Vertretung anzustreben;
das Teilnahmerecht des Mitgliedes der Landesregierung, das für die Jugendförderung zuständig ist;
die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung oder Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen.
(6) Den Mitgliedern des Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
3. Abschnitt
Jugendschutz
§ 8Paragraph 8,
Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen
(1)Absatz einsAufsichtspersonen sind
die Erziehungsberechtigten,
über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation über 16 Jahre alte Personen, die in dieser Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
(2)Absatz 2Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörde und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob
sie einer Person die Aufsicht übertragen haben oder
ihre Zustimmung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag.
(3)Absatz 3Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.
§ 9Paragraph 9,
Pflichten der Unternehmer
(1)Absatz einsUnternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf wichtige Beschränkungen in Betrieben oder in Veranstaltungen zu machen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
§ 10Paragraph 10,
Ausweispflicht
Wenn eine Person bei einem Verhalten angetroffen wird, das Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, muss sie im Zweifelsfalle ihr Alter nachweisen. Diese Pflicht besteht gegenüber jenen Personen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.
§ 11Paragraph 11,
Pflichten der Allgemeinheit
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.
§ 12Paragraph 12,
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1)Absatz einsAn allgemein zugänglichen Orten dürfen sich nicht aufhalten:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr und
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(2)Absatz 2Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.Die Beschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
§ 13Paragraph 13,
Übernachten außer Haus
(1)Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten außer Haus übernachten.
(2)Absatz 2Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben einschließlich Campingplätzen ist Kindern nur gestattet
in Begleitung einer Aufsichtsperson oder
nach dem vollendeten 10. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 14Paragraph 14,
Betriebsanlagen und ähnliche Räume
(1)Absatz einsUnternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,
von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden;
in denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Absatz eins, zutrifft.
(3)Absatz 3Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.
(4)Absatz 4Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 und 2 auszuschließen sind.Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins und 2 auszuschließen sind.
§ 15Paragraph 15,
Jugendgefährdende Medien,
Gegenstände und Dienstleistungen
(1)Absatz einsEs ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Abs. 3 ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Absatz 3, ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.
(3)Absatz 3Die Behörde kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Abs. 1 gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Abs. 1 nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.Die Behörde kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Absatz eins, gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Absatz eins, nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.
(4)Absatz 4Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
§ 16Paragraph 16,
Veranstaltungen
(1)Absatz einsDer Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz).Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz).
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.
(3)Absatz 3Die Behörde kann durch Verordnung Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 auszuschließen sind.Die Behörde kann durch Verordnung Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins, auszuschließen sind.
(4)Absatz 4Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.
§ 17Paragraph 17,
Genuss- und Suchtmittel
(1)Absatz einsAlkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Konsum durch Personen dieser Altersgruppe nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
(2)Absatz 2Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht konsumieren.
(3)Absatz 3Kinder und Jugendliche dürfen Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zu sich nehmen.
§ 18Paragraph 18,
Autostopp
(1)Absatz einsLenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, Kinder, die sie nicht persönlich kennen, im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.
(2)Absatz 2Kinder dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, die sie nicht persönlich kennen, nicht dazu auffordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19Paragraph 19,
Behörden
Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
§ 20Paragraph 20,
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen.
§ 21Paragraph 21,
Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen können mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(2)Absatz 2Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist,
ungehinderter Zutritt zu Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen und Veranstaltungsräumen zu gewähren und
über Verlangen Auskunft zu erteilen; dies gilt nicht, soweit die Auskunftsperson die Aussage nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verweigern darf oder wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt.über Verlangen Auskunft zu erteilen; dies gilt nicht, soweit die Auskunftsperson die Aussage nach Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verweigern darf oder wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein Kind den Erziehungsberechtigten übergeben, wenn das Kind bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz verboten ist, und wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
§ 22Paragraph 22,
Übertretungen
(1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 oder Abs. 3, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 3 zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet oder nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.Eine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder Absatz 3,, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4,, 15 Absatz 3, oder 16 Absatz 3, zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet oder nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Übertretungen nach Abs. 1 und 2, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins und 2, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wenn Jugendliche Übertretungen nach Abs. 1 und 2 begehen, kann die Bezirkshauptmannschaft das Strafverfahren einstellen, wenn der Jugendliche nach ihrem Auftrag unentgeltliche Leistungen für das Gemeinwohl erbringt. Solche Leistungen darf die Bezirkshauptmannschaft mit einer Dauer von bis zu sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt in Absprache mit dem Jugendlichen dann auftragen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.Wenn Jugendliche Übertretungen nach Absatz eins und 2 begehen, kann die Bezirkshauptmannschaft das Strafverfahren einstellen, wenn der Jugendliche nach ihrem Auftrag unentgeltliche Leistungen für das Gemeinwohl erbringt. Solche Leistungen darf die Bezirkshauptmannschaft mit einer Dauer von bis zu sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt in Absprache mit dem Jugendlichen dann auftragen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
(5)Absatz 5Die Bezirkshauptmannschaft hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn angenommen werden muss, dass Aufträge nach Abs. 4 den Jugendlichen nicht von weiteren Übertretungen abhalten werden, wenn die Zustimmungen des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters zur unentgeltlichen Leistung nach Abs. 4 nicht gegeben werden oder der Jugendliche diese Leistungen nicht erbracht hat.Die Bezirkshauptmannschaft hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn angenommen werden muss, dass Aufträge nach Absatz 4, den Jugendlichen nicht von weiteren Übertretungen abhalten werden, wenn die Zustimmungen des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters zur unentgeltlichen Leistung nach Absatz 4, nicht gegeben werden oder der Jugendliche diese Leistungen nicht erbracht hat.
(6)Absatz 6Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Absatz 4, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.
§ 23Paragraph 23,
Verfall
Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der §§ 15 Abs. 1 oder 17 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der Paragraphen 15, Absatz eins, oder 17 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.
§ 24Paragraph 24,
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 25Paragraph 25,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendgesetz LGBl. Nr. 19/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1979, Nr. 23/1981 und Nr. 10/1983, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendgesetz Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979,, Nr. 23/1981 und Nr. 10/1983, außer Kraft.
§ 26Paragraph 26,
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 22 anstelle des Betrages von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrages von 500 Euro der Betrag von 7.000 Schilling.Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Paragraph 22, anstelle des Betrages von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrages von 500 Euro der Betrag von 7.000 Schilling.