Text
Selbstständiger Antrag 69/1997
3.
Gesetz
über die Bezüge der Mitglieder
des Landtages und der Landesregierung
und der Bürgermeister
(Bezügegesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Bezüge der Mitglieder
des Landtages und der Landesregierung
§ 1Paragraph eins,
Monatsbezüge der Mitglieder
des Landtages und der Landesregierung
(1)Absatz einsDer Monatsbezug beträgt
für den Präsidenten des Landtages 110.000 S,
für die Vizepräsidenten des Landtages 80.500 S,
für einen Klubobmann 88.500 S,
für ein sonstiges Mitglied des Landtages 56.600 S,
für den Landeshauptmann 185.000 S,
für den Landesstatthalter 170.000 S,
für einen Landesrat 160.000 S.
(2)Absatz 2Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.Die Bezüge nach Absatz eins, gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.
§ 2Paragraph 2,
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2)Absatz 2Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3)Absatz 3Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
§ 3Paragraph 3,
Auszahlung der Bezüge
(1)Absatz einsDie Bezüge sind im voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.
(2)Absatz 2Die Bezüge sind auf ein vom Empfänger bezeichnetes inländisches Geldinstitut auszuzahlen.
§ 4Paragraph 4,
Anpassung der Bezüge
Für die jährliche Anpassung der Bezüge gilt der § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.Für die jährliche Anpassung der Bezüge gilt der Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.
§ 5Paragraph 5,
Fahrtkostenentschädigungen
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.
(2)Absatz 2Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Abs. 1 bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Absatz eins, bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.
§ 6Paragraph 6,
Vergütung für Dienstreisen
(1)Absatz einsDer Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 7Paragraph 7,
Bezugsfortzahlung
(1)Absatz einsEinem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, die Fortzahlung der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht
für die Ausübung einer Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
auf eine Geldleistung nach Abs. 2 lit. a bis c deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 2, Litera a bis c deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat, oder
ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
(4)Absatz 4Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/1995, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(5)Absatz 5Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
2. Abschnitt
Bezüge der Bürgermeister und
Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane
§ 8Paragraph 8,
Monatsbezug des Bürgermeisters
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.
(2)Absatz 2Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 4 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister. Der § 7 gilt mit der Maßgabe, daß die Bezugsfortzahlung höchstens für die Dauer eines halben Jahres gebührt.Der Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 2 bis 4 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister. Der Paragraph 7, gilt mit der Maßgabe, daß die Bezugsfortzahlung höchstens für die Dauer eines halben Jahres gebührt.
(3)Absatz 3Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.
§ 9Paragraph 9,
Festsetzung des Monatsbezuges
des Bürgermeisters
(1)Absatz einsDer Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2)Absatz 2Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf 160.000 S nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festsetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die im Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen.Bei Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, sind die im Absatz 3, genannten Umstände zu berücksichtigen.
§ 10Paragraph 10,
Entschädigung der Mitglieder
sonstiger Gemeindeorgane
(1)Absatz einsDie Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5.000 S beträgt. Der § 4 gilt sinngemäß.Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5.000 S beträgt. Der Paragraph 4, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.
3. Abschnitt
Pensionsversicherung
§ 11Paragraph 11,
Pflichtversicherung
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 und die §§ 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.Der Absatz eins und die Paragraphen 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 12Paragraph 12,
Pensionsversicherungsbeitrag
Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
§ 13Paragraph 13,
Anrechnungsbetrag
(1)Absatz einsEndet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so hat das Land oder die betreffende Gemeinde an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2)Absatz 2War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.War das Organ bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten.
§ 14Paragraph 14,
Anrechnung
Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 15Paragraph 15,
Bürgermeisterpensionsfonds
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die nach § 12 an sie geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge unverzüglich an den Bürgermeisterpensionsfonds weiterzuleiten. Sie hat weiters dem Bürgermeisterpensionsfonds einen Beitrag in Höhe von 11,05 % des Bezuges, von dem nach § 12 der Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten ist, zu überweisen.Die Gemeinde hat die nach Paragraph 12, an sie geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge unverzüglich an den Bürgermeisterpensionsfonds weiterzuleiten. Sie hat weiters dem Bürgermeisterpensionsfonds einen Beitrag in Höhe von 11,05 % des Bezuges, von dem nach Paragraph 12, der Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten ist, zu überweisen.
(2)Absatz 2Der Bürgermeisterpensionsfonds hat der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach § 13 zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen.Der Bürgermeisterpensionsfonds hat der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen.
4. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 16Paragraph 16,
Organe, für die die §§ 1 oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das OrganOrgane, für die die Paragraphen eins, oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
verringern sich die nach den §§ 1 oder 8 und 9 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel undverringern sich die nach den Paragraphen eins, oder 8 und 9 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
ist für das Organ ein Beitrag in Höhe von 10 % der gemäß lit. a verringerten Bezüge an die Pensionskasse zu leisten.ist für das Organ ein Beitrag in Höhe von 10 % der gemäß Litera a, verringerten Bezüge an die Pensionskasse zu leisten.
5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 17Paragraph 17,
Anwendung des Landes-Bezügegesetzes
Das Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/1995, ist weiter anzuwenden aufDas Landes-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, ist weiter anzuwenden auf
ein früheres Mitglied des Landtages und der Landesregierung, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat undein früheres Mitglied des Landtages und der Landesregierung, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, oder 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat und
den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und die Waisen eines verstorbenen Mitglieds des Landtages oder der Landesregierung, wenn das Mitglied des Landtages oder der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte.
§ 18Paragraph 18,
Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1978, 49/ 1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden aufDas Bürgermeister-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1978,, 49/ 1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden auf
einen früheren Bürgermeister, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat,einen früheren Bürgermeister, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat,
den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer) und die Waisen eines verstorbenen Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte und
eine Person, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewährt wurden.eine Person, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) monatliche Zuwendungen nach Paragraph 8, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewährt wurden.
§ 19Paragraph 19,
Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legenEinmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen
die Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach § 10 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes unddie Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und
die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 20Paragraph 20,
Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und
Versorgungsbezüge
(1)Absatz einsMitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.
(2)Absatz 2Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge.Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) eine Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 9, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Abs. 2 genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Absatz 2, genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach Paragraph 5, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach Paragraph 18, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.
(4)Absatz 4Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Abs. 3 sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Absatz eins und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Absatz 3, sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(5)Absatz 5Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.Auf die in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.
§ 21Paragraph 21,
Optionsrecht
(1)Absatz einsMitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der § 20 Abs. 1 nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der Paragraph 20, Absatz eins, nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem Paragraph 22, erwerben wollen.
(2)Absatz 2Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) ausgeübt haben und für die der Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, können schriftlich erklären, daß sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem Paragraph 22, erwerben wollen.
(3)Absatz 3Die Erklärung nach den Abs. 1 und 2 kann abgegeben werdenDie Erklärung nach den Absatz eins und 2 kann abgegeben werden
von Mitgliedern der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt,
von Mitgliedern des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 34 Abs. 2 angehören, und von Bürgermeistern, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt undvon Mitgliedern des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Paragraph 34, Absatz 2, angehören, und von Bürgermeistern, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, ausüben, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt und
von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeistern, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen drei Monaten nach der Wahl; bei Mitgliedern des Landtages ist der Wahl die Zuweisung eines Mandates gleichzuhalten.von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeistern, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen drei Monaten nach der Wahl; bei Mitgliedern des Landtages ist der Wahl die Zuweisung eines Mandates gleichzuhalten.
§ 22Paragraph 22,
Rechtsfolgen einer Option
(1)Absatz einsPersonen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 21, abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Absatz 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von zehn Jahren erreicht hat,
das Mitglied der Landesregierung eine Funktionsdauer im Sinne des 3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von acht Jahren erreicht hat oder
der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 9, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.
(3)Absatz 3Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 31 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Paragraph 31, des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;
für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach § 14 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Paragraph 14, des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;
für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als Funktionsdauer gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, als Funktionsdauer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach Paragraph 18, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
(5)Absatz 5Wenn eine Person, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Ebenso sind allfällige Versorgungsbezüge zu berechnen.Wenn eine Person, die eine Erklärung nach Paragraph 21, abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Absatz 3, ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Ebenso sind allfällige Versorgungsbezüge zu berechnen.
(6)Absatz 6Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(7)Absatz 7Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.Auf die im Absatz eins, genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
§ 23Paragraph 23,
Vollständiger Übergang in die Regelungen
des 3. und 4. Abschnitts
(1)Absatz einsWenn eine Person, für die der § 21 Abs. 1 oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu leisten.Wenn eine Person, für die der Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Absatz 3 und 4 zu leisten.
(2)Absatz 2Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum
1. Juli 1998 für Mitglieder der Landesregierung und
Zeitpunkt gemäß § 34 Abs. 2 für Mitglieder des Landtages und für Bürgermeister.Zeitpunkt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, für Mitglieder des Landtages und für Bürgermeister.
Nach §§ 23 oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach §§ 22 oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.Nach Paragraphen 23, oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach Paragraphen 22, oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.
(3)Absatz 3Von dem nach Abs. 2 berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Abs. 2 lit. a oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.Von dem nach Absatz 2, berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Absatz 2, Litera a, oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 127 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 118 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph eins, Absatz 4, des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
(5)Absatz 5Die Überweisungen nach Abs. 3 und 4 haben zu erfolgenDie Überweisungen nach Absatz 3 und 4 haben zu erfolgen
für Mitglieder der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, bis zum 31. Dezember 1998,
für Mitglieder des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 angehören, und für Bürgermeister, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt undfür Mitglieder des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, angehören, und für Bürgermeister, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, ausüben, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt und
für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeister, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen sechs Monaten nach der Wahl.für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeister, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen sechs Monaten nach der Wahl.
§ 24Paragraph 24,
Ruhe- und Versorgungsbezüge
bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1)Absatz einsMitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des Paragraph 20, Absatz eins, Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.
(2)Absatz 2Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) ausgeübt haben und für die der Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach Paragraph 8, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
(3)Absatz 3Für Personen, auf die die Abs. 1 oder 2 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten.Für Personen, auf die die Absatz eins, oder 2 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, nicht zu leisten.
§ 25Paragraph 25,
Monatsbezüge der Mitglieder
des Landtages, welche diesem bereits vor
dem 4. Oktober 1994 angehört haben
Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,Der Monatsbezug beträgt abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,
für den Präsidenten des Landtages 107.300 S,
für die Vizepräsidenten des Landtages 73.500 S,
für einen Klubobmann 80.800 S,
für ein sonstiges Mitglied des Landtages 51.800 S.
§ 26Paragraph 26,
Übergangsbestimmung für den
Landeshauptmann
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, daß statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, daß statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 3 aus 1997,, heranzuziehen ist.
§ 27Paragraph 27,
Verordnungen über die Entschädigung
der Bürgermeister
Verordnungen nach § 30 des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 Abs. 3 anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.Verordnungen nach Paragraph 30, des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen und
Schlußbestimmungen
§ 28Paragraph 28,
Berufung
Bescheide der Landesregierung können unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
§ 29Paragraph 29,
Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem
Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht
verzichten.
§ 30Paragraph 30,
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 31Paragraph 31,
Verordnungen
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer sie erlassen werden, in Kraft.
§ 32Paragraph 32,
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 33Paragraph 33,
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher
Bestimmungen
Die Bestimmungen der Art. 20 bis 22 und 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/ 1997, sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes, auf die sich diese Art. 20 bis 22 und 24 beziehen, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.Die Bestimmungen der Artikel 20 bis 22 und 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/ 1997, sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes, auf die sich diese Artikel 20 bis 22 und 24 beziehen, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.
§ 34Paragraph 34,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen mit dem Beginn der 27. Landtagsperiode in Kraft. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 35Paragraph 35,
Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDas Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 25/ 1995, tritt, soweit es sich auf die Mitglieder der Landesregierung bezieht, am 30. Juni 1998, sonst mit dem Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft.
(2)Absatz 2Der 1. Abschnitt des Bürgermeister-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/ 1989, tritt mit dem Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft.Der 1. Abschnitt des Bürgermeister-Pensionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1973,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1978,, 49/1978, 26/1983 und 27/ 1989, tritt mit dem Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft.
(3)Absatz 3Der § 30 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, tritt am 30. Juni 1998 außer Kraft.Der Paragraph 30, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, tritt am 30. Juni 1998 außer Kraft.