Datum der Kundmachung

13.11.1997

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1997, 28. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“

Text

82.

Verordnung, der Landesregierung über das, Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried"

Auf Grund der Paragraphen 26 und 35 Absatz 5, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, wird verordnet:

Paragraph eins

Unterschutzstellung

  1. Absatz eins,Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktgemeinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ nach dieser Verordnung geschützt.
  2. Absatz 2,Für die Erhaltung und Pflege der Streuewiesen im Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ gilt diese Verordnung nicht. Diese richtet sich weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“.

Paragraph 2

Schutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.9.1997, Zl. IVe- 131.42*, ausgewiesene Gebiet zwischen dem Riedshalbgraben und dem Moosbachgraben im Norden, der Gemeindegrenze zu Hard und der Sackstraße im Nordwesten, der Dornbirnerach im Südwesten und der Senderstraße im Südosten.

Paragraph 3

Schutzzweck

Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin,

  1. Litera a
    die charakteristische offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
  2. Litera b
    die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepaßten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
  3. Litera c
    einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
  4. Litera d
    eine geeignete Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Streuewiesenverordnung geschützten Streuewiesenflächen zu schaffen.

Paragraph 4

Schutzmaßnahmen

  1. Absatz eins,Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 3,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,
    1. Litera a
      Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind,
    2. Litera b
      Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen Lagerungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen, Bodenbestandteile wegzunehmen, Aufschüttungen durchzuführen oder sonstige Geländeveränderungen vorzunehmen,
    3. Litera c
      Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
    4. Litera d
      Kleingärten mit oder ohne Bauwerke, Obstbaumkulturen, Forstkulturen oder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern,
    5. Litera e
      nicht standortgerechte und nicht ortstypische Bäume oder Büsche anzupflanzen,
    6. Litera f
      standortstypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm ohne Einvernehmen mit dem von der Behörde bestellten Gebietsbetreuer zu beseitigen.
  2. Absatz 2,In dem in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Absatz eins, folgende Schutzmaßnahmen:
    1. Litera a
      die Straßen und Wege dürfen nur zur landwirtschaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden;
    2. Litera b
      in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Nutzung und zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, nur die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dielenstraße betreten oder befahren werden;
    3. Litera c
      in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Juli sind Treibjagden verboten,
    4. Litera d
      es ist verboten, im Gebiet südlich der Winterwegstraße und der Lingenseestraße Hunde frei laufen zu lassen.
  3. Absatz 3,Die Schutzbestimmungen des Absatz eins, stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:
    1. Litera a
      der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
    2. Litera b
      der Instandhaltung der Fließgewässer durch das Landeswasserbauamt,
    3. Litera c
      der Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und der Räumung bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März,
    4. Litera d
      der Neuerrichtung von Zufahrtsrampen zu angrenzenden Grundstücken im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer,
    5. Litera e
      der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von Grundflächen durch die Schüttung von inertem Material im Ausmaß von maximal 100 m2 im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.

Paragraph 5

Bewilligung von Ausnahmen

  1. Absatz eins,Von den Verboten des Paragraph 4, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 3,, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
  2. Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Paragraph 6

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz des Lauteracher Riedes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969,, außer Kraft.

Paragraph 7

Befristung

Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. Dezember 2002 befristet.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.