Datum der Kundmachung

12.03.1996

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, 7. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bestattertarif

Text

12.

Verordnung
des Landeshauptmannes über den Höchsttarif
für das Bestattergewerbe

(Bestattertarif)

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsFür das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
  2. Absatz 2Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
  3. Absatz 3Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.

Paragraph 2,

Fremdleistungen, Barauslagen

  1. Absatz einsFür die Erbringung von Leistungen Dritter (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.

Paragraph 3,

Fahrtkosten

Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 16 S je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des Paragraph 4,

Paragraph 4,

Überführungen

Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 550 S zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 31,20 S pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 18,50 Sitzung Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

Paragraph 5,

Zuschläge

  1. Absatz einsWenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 ein Pauschalbetrag in Höhe von 2291 S berechnet werden.
  2. Absatz 2Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 1542 S berechnet werden.
  3. Absatz 3Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 398 S.
  4. Absatz 4Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
    1. Litera a
      Montag bis Freitag von 6 bis 8 Uhr und von 18 bis 20 Uhr und Samstag von 6 bis 20 Uhr bis zu 50 Prozent sowie
    2. Litera b
      an Werktagen von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis zu 100 Prozent.

Paragraph 6,

Rechnung

Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:

  1. Litera a
    Entgelt für die tariflich festgelegten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen (Paragraph eins, Absatz eins,),
  2. Litera b
    Entgelt für nicht tariflich festgelegte Leistungen und Beistellungen (Paragraph eins, Absatz 3,),
  3. Litera c
    Fremdleistungen (Paragraph 2, Absatz eins,),
  4. Litera d
    sonstige Barauslagen (Paragraph 2, Absatz 2,).

Paragraph 7,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1992,, außer Kraft.

                                                              Anlage

römisch eins. Allgemeine Bestattungen

Tarifpost                                                  Schilling

A) Leistungen

1   Aufnahme des Sterbefalles und Beratung

    der Hinterbliebenenin

    den Geschäftsräumen des Bestatters

                                                               190,–

2   Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,

    Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters

                                                               190,–

3   Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück

                                                               190,–

4   Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück

                                                               381,–

5   Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt

                                                               190,–

6   Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt

                                                               190,–

7   Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt

                                                                95,–

8   Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz

                                                               190,–

9   Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt

                                                               381,–

10  Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen

    (Urkunden und Dokumente, ausgenommen solche,

    deren Besorgung in anderen Tarifpositionen enthalten ist)

    für die Beurkundung des Sterbefalles

                                                               572,–

11  Besorgung des Leichenpasses für

    eine Überführung außerhalb Vorarlbergs bei der

    Bezirkshauptmannschaft

                                                               381,–

12  Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines

    mit dem Pfarramt

                                                               190,–

13  Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines

    mit der Friedhofsverwaltung, sofern

    diese Verwaltung nicht der Pfarre obliegt

                                                               190,–

14  Abholen und Einsargen des Verstorbenen

    in einer Kranken- und Pflegeanstalt

                                                               763,–

15  Abholen und Einsargen des Verstorbenen

    in einem Einfamilienhaus bzw.

    einem Mehrfamilienhaus bis drei Geschosse

    (Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß)

                                                             1.145,–

16  Abholen und Einsargen des Verstorbenen

    in einem Mehrfamilienhaus über dem 3. Geschoß

    (wenn die Liftbenützung nicht möglich ist)

                                                             1.527,–

17  Reinigen und Anziehen des Verstorbenen

                                                               572,–

18  Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche

                                                               572,–

19  Umsargen eines Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg

    in den Sarg für die Beerdigung

                                                               572,–

20  Nochmaliges Öffnen des Sarges in

    der Leichenkapelle für die Hinterbliebenen

                                                               572,–

21  Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten

                                                               572,–

22  Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten

    einschließlich deren Reinigung

                                                               763,–

23  Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Mann

                                                               572,–

B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen

24  Bahrtisch

                                                               53,30

25  Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück

                                                               55,90

26  Weihwasserschale mit Aspergill

                                                               71,60

27  Bahrwagenbenützung

                                                              404,90

28  Bahrtuch mit gestickter Borte

                                                               138,–

29  Leuchtkranz oder Holzkreuz

                                                               65,10

30  Blumenschale mit Ständer ohne Blumen

                                                              126,20

31  Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag

                                                               74,20

32  Sargroller

                                                              188,70

33  Kranzständer pro Stück

                                                               31,20

34  Versargungshandschuhe pauschal

                                                                26,–

35  Desinfektionsmittel pauschal

                                                               65,10

36  Kübelpflanzen pro Stück

                                                              132,80

37  Topfpflanzen pro Stück

                                                               37,70

38  Versenkapparat

                                                              492,10

39  Lautsprecheranlage

                                                              449,10

40  Beistellung eines Sanitätssarges oder

    einer Spezialtrage bzw. Bergungsgerätes einschließlich

    der Reinigung und Desinfektion

                                                              708,20

römisch II. Einfachbestattungen

41  Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen

    und Aufbahren des Verstorbenen mit Beistellung

    einfachster Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten,

    jedoch ohne Gärtner einschließlich aller Besorgungen,

    die zur Erlangung der Beerdigungsbewilligung

    erforderlich sind

                                                             1.527,–

42  Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,

    Vorbereitung zum Begräbnis

                                                               763,–

43  Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten,

    Reinigung der Beerdigungsrequisiten

                                                               572,–

44  Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses

    (4 Mann) ohne weitere Zeitverrechnung

                                                             1.527,–

45  Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung

    (Einbettung)

                                                             4.166,–

46  Grabkreuz mit Schrift

                                                               846,–

Paragraph 5, gilt für Einfachbestattungen sinngemäß.